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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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vielen Fällen, namentlich wenn er, wie dies der Fall hier sei, auf dem Gute selbst wohne, für die Gerichtsunterthanen unleugbar und notorisch von so großem Nutzen sei, daß von einem Zweifel über die Unparteilichkeit des Richters bei ihnen nie die Nede.sein werde, Unh wenn, bemerkt derselbe, dennoch gerade auf einen solchen Zweifel, für den Fall der Eintreibung streitiger Gefalle durch den Gerichtsverwalter als Intradeneinnchmer, in der Mini- sterialentscheidung hohes Gewicht gelegt worden, so müsse man darauf Hinweisen, daß ein dergleichen Aweifelauch dann Vorkom men könne, wenn die Jntradeneinnahme durch einen besondern Einnehmer besorgt werde, da streitige und nicht eingehende Ge fälle doch immer durch den Gerichtsverwalter einzutreiben wären. Es hofft daher der Beschwerdeführer, durch die Verwendung der ersten Kammer es dahin gebracht zu sehen, daß eine Zurücknahme des erlassenen Einzelverbotes er- folge. Die Deputation hat sich nun vor Abgabe ihres Gut achtens noch mit einem königlichen Commiffar in Vernehmung gesetzt, und eröffnet solches in Folgendem.' Sie hat sich in ihrer Majorität der Ansicht des Appellations gerichts und des Justizministerii anzuschließen und das in Frage befangene Verbot begründet anzuerkennen sich gedrungen gesehen. Sie ist, wie sie zugleich vorausschickt, auch der Meinung, daß ein allgemeines, alle Gerichtsstellen treffendes Verbot, welches zu gleich auch auf die Einnahme der Lehngelder zu erstrecken wäre, da diese, wie auch der Beschwerdeführer anerkennt, dieselbe Na tur hinsichtlich ihrer Entstehung haben, wie die Erbzinsen und Schutzgelder, sich wohl würde rechtfertigen lassen. Denn mag auch da, wo zur Zeit noch eine Vereinigung der Function des Jntradeneinnehmcrs mit dem Richteramte in einer und derselben Person vorkommt, nicht ohne allen Grund auf die Geschichte der Entstehung dieses Verhältnisses sich bezogen werden können, so wird doch Niemand in Abrede stellen können, daß die Anforde rungen, die man in neuerer Zeit an die Justizverwaltung und deren Beamten macht, mit den geläuterten Ansichten über eine gute Justizpflegr sich, so gesteigert uud in Einklang gesetzt haben, daß es als eine unabweisbare Verpflichtung der vberaufsehenden Behörden betrachtet werden muß, aufs Strengste darüber.zu wachen, daß in keinerlei Weise dem hohen Beruf und der Würde des Richteramts Eintrag geschehe. Sie werden vor Allen in Ver folgung dieses Zwecks die richterlichen Personen aller solchen Nebenfunctionen zu entkleiden bemüht sein müssen, welche geeig net sind, den Verdacht der Parteilichkeit zu erregen und das An sehen derselben zu schwächen. Hierbei kann gar Nichts darauf ankommen, daß kein specielles ausdrückliches Gesetz der Beibe haltung eines solchen Nebengeschäfts entgegentritt. Vielmehr wird, wo, wie im vorliegenden Falle, keine gesetzliche Bestimmung für sie spricht, der Umstand, daß Nachtheil für die Wirksamkeit des Richters daraus zu besorgen ist, die Beseitigung vollkommen rechtfertigen. Und wer möchte leugnen, daß die Verbindung der Jntradeneinnahme mit dem Richteramte in einer und dersel ben Person mit Nachtheilen verbunden sei? Ganz abgesehen davon, daß es als höchst unangemessen er scheint, in dje wissenschaftliche Ausbildung erfordernden, überaus wichtigen, ja heiligen Berufsgeschäfte des Richters so triviale Geschäfte, wie die Einnahme der Jntraden von mitunter nur Pfennigen und Groschen und sogar Naturalien zu mischen und ihn in die Lage zu bringen , seine Aufmerksamkeit, die stets Höhe rem zugewendet sein soll, von diesem ab und Geschäften so niede rer Art zuzuwenden, so ist auch unleugbar, daß die Verbindung der Jntradeneinnahme mit dem Richteramte zu Conflicren und Collisionen führen muß, die nichts Geringeres im Gefolge haben, I. 85. als bei den G-richtsuntergebenen das Vertrauen zur Unparteilich keit des Richters zu untergraben. Denn in welchem andern als nur nachtheiligem Lichte muß sich ein Richter dem Pflichtigen bei Leitung eines Protestes darstellen, der zwischen diesem und der Gutsherrschaft wegen Gefällen und Leistung von ihm geführt wird, wenn er zuvor als Jntradeneinnehmer jenen an die Abent richtung in ernstlicher Weife zu erinnern genöthigt gewesen ist, und hierdurch sich seinerseits gewissermaßen über die Verpflichtung auf der einen und das Recht auf bebändern Seite schon ausge sprochenhat? Wird es dem Verpflichteten verargt werden kön nen, wenn er den Richter, zumal da dessen eigenes Interesse hier bei mit dem Interesse des Berechtigten insofern zusammenfällt, als ihm gewöhnlich die Vertretung aufgebürdet ist, gegen sich ein genommen betrachtet? Auch ist der Fall nicht undenkbar, daß die richterliche Stel lung des Jnkradeneinnehmers dem Pflichtigen einen solchen mo ralischen Zwang auflcgen kann, daß er diesem gegenüber einer Anforderung nicht zu widersprechen wagt, oder wenigstens einer solchen in einem Umfange sich submittirr, den sie gar nicht hat. Noch greller tritt das Mißliche dieses Verhältnisses in dem Fall der Einnahme von Naturalzinsen hervor. Hier hat der Ein nehmer bei Erschüttung oderAbentrichtung zugleich über dieQüa- lität derselben zu urtheilen. Ihm kann solche, wahrend der Pflichtige sie für tadellos hält, als unannehmbar erscheinen und er,kann sich im Interesse des Gutsherrn für verpflichtet halten, solche zurückzuweisen. Wie mag man nun dem Richter zumuthen, richterliche Functionen in einer Angelegenheit auszuüben, bei wel cher er im Voraus als Einnehmer sein Urtheil schon gefangen gegeben hat! Oder wer mag es andererseits dem Pflichtigen ver argen, wenn er, deshalb nun von diesem in rechtlichen Anspruch genommen, dessen Unparteilichkeit in Zweifel zieht? Dergleichen Collisionsfalle ließen sich, wenn es dessen noch weiter bedürfte, noch mehr vorführen. Hat nun auch das hohe Justizministerium bis jetzt Anstand genommen, eine allgemeine Maßregel deshalb zu ergreifen, so hat doch Hochdasselbe, wie aus der Eröffnung des konigl. Commissars zu entnehmen gewesen ist, überall da, wo ihm ein solches Verhält- niß bekannt worden ist, dessen Beseitigung, herbeigeführt, sowie denn auch nicht nur im Amte St.ollberg, sondern auch im Amte Wurzen, wo noch das Rentamt müdem Justizamte bis quf die neuere Zeit vereinigt gewesen, sofort nach eingetretrner Personal veränderung von dem Justizministerio die Auflösung dieser Ver bindung herbeigeführt worden ist- Indem die Deputation kn ihrer Majorität den Wunsch nicht unterdrücken kann, daß das Ministerium der Justiz sich auch fer ner möge angelegen sein lassen, überall, wo eine Vereinigung der Jntradeneinnahme mit dem Richteramte in einer und derselben Person noch besteht, auf Beseitigung dieses Verhältnisses hinzu wirken, kann sie zugleich ihren Antrag nur dahin richten: die vorliegende Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. . Dresden, den 5. August 1843. Die vierte Deputation der ersten Kammer. Christian Friedrich Wehner. Ernst Wilhelm Gottschald, Referent. Carl von Metzsch. Friedrich Ernst von Schonftls. Ernst von Nostitz. Separatvotum. Es handelt sich in der vorliegenden Angelegenheit um Be antwortung der Frage: 2
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