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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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1886 Sind die obernJustizbehörden befugt, den Pa^rnwn'ial- gerichtsinhabem zu untersagen, daß sie ihren Ge^ ichtsver- waltern die Einnahme ihrer gesammten guts herrlichen Jntraden übertragen? Die Majorität der Deputation hat nach Inhalt des vorste henden Berichts den benannten Justizbehörden dies Befugniß zu gestanden, mithin die Beschwerde des Mttergütsbesitzers Meinert für unbegründet erachtet und der geehrten Kammer angerathen, den Antrag Meinert's, welcher dahin geht: daß die Kammer eine Zurücknahme des erlassenen Einzelnverbots bewirken möge, auf sich beruhen zu lassen. Die unterzeichnete Minorität hat die entgegengesetzte An sicht, sie hält die Beschwerde für völlig begründet, und erlaubt sich diese ihre Meinung in Folgendem zu motiviren: Man behauptet, es entspreche eine solche Beauftragung den Verhältnissen nicht, die zwischen dem Gerichtsherrn und seinem Gerichtshalter obwalten, ste beeinträchtige unter gewissen Vor aussetzungen die Unparteilichkeit des Gerichtshalters, die er als Richter haben muß; gleichwohl hat das hohe Justizministerium in der betreffenden Verordnung an das Appellationsgericht in Zwickau ausgesprochen, daß der Gerichtshalter die rein ge richtsherrlichen Jntraden, als Lehngelderrc. einnehmen könne, nur der Einnahme der eigentlichen gutsherrli chen Jntraden, als Erbzinsrnrc-, habe er sich zu enthalten. Die Unterzeichneten vermögen nun nicht ,abzusehen, wie bei der Einnahme der Lehngelder durch den Gerichtshalter dieser weniger parteilich und zu Gunsten seines Machtgebrrs zu han deln Gelegenheit haben sollte, als bei Einnahme der übrigen Jn traden; wird seine richterliche Gewissenhaftigkeit, seine richterliche Autorität bei der Einnahme der Lehngelder nicht gefährdet, so wird es dies auch nicht bei der Einnahme der übrigen Jntraden, er muß dort wie hier stets im Jntereffedes Gerichtsherrn handeln, er hat seine Rechte zu wahren, sei ihm nun dirJntradeneirmahme mit übertragen, oher nicht, ganzoder theilweise, ohne deshalb seine Stellung als Richter.auch nur im Geringsten, zu verletzen. Doch selbst abgesehen hiervon und angenommen, aber nicht zugestanden, es läge etwas Anstößiges und mit dem richterlichen Amte Unpereinhares hierin, so ist der Hauptgrund, aus welchem die Unterzeichneten sich g eg en das hier beobachtete Verfahren der obern Justizbehörde aussprechen müssen, der: daß dieses Verfahren aus reinem Ermessen und nicht auf ei nem gesetzlichen Verbot beruht, daß mithin die Ent scheidung, wie sie im vorliegenden Fall geschehen, die Aufmerk samkeit des Standes, dem der Beschwerdeführer »»gehört, des Standes der Rittergutsbesitzer, im-hohen Grade in Anspruch neh men muß. Es kann diesem Stande nicht gleichgültig sein, wenn in einer Zeit, wo schön ohnedies die meisten seiner Gerechtsame ge opfert worden sind, er auch noch seine Privatangelegenheiten einer derartigen Controle unterworfen sieht, einer Controle, die nicht einmal Alle gleichmäßig trifft, sondern die eben abhängig von dem Ermessen der verschiedenen Appellationsgerichte willkür lich ausgrübt wird, je nachdem sich die Ansichten hierüber in den betreffenden Collegien Geltung verschafft haben. Daß aber, wie in dem vorligenden Falle, ein Einzelner nur betroffen wird, weil man hiervon gerade zufällig Kenntniß erlangt hat, wahrend man es bei Andern, so lange keine Anzeige stattst'ndet, connivirt, dies scheint der unterzeichneten Minorität denn doch ein Verfahren zu sein, was sich weder aus dem Aufsichtsrechte der obern Justiz behörde, noch aus dem Gesichtspunkteder Gleichheit vor dem Ge setze rechtfertigen laßt. Der Beschwerdeführer hat sich auf ein Beispiel bezogen, wo- elbst ineinem königl. Amte bis auf die neueste Zeit die Rentbe- amtenstelle mit der des Justizbeamten in einer Persom ver einiget gewesen sind; es ist sonach dort über 2Ü Jahre dem königl, Zustkzbeamten die Einnahme aller und jeder Jntraden übertragest gewesen, und es würde wahrscheinlich noch Pute der Fall fein, wenn derselbe Justizbeamte noch in demselben Dienste lebte. Was man aber einem königl. Justizbeamten gestattet, warum will man das einem Pattimonialgenchtsverwalter un tersagen? Der Beschwerdeführer sagt ferner, daß ein ganz gleiches Vtthältniß zwischen ihm und seinem Gerichtsverwatter auf dem Rittergute Crostewitz bei Leipzig, was er bis vor Kurzem besessen, iattgefunden habe, und noch jetzt stattsinde, und zwar mit aus drücklicher Genehmigung des vom Appellationsgerichte zu Leipzig bestätigten Anstellungscontractes. Warum hat diese Behörde kein Bedenken getragen, dem betreffenden Gerichtsver- walter die Einnahme der gesammten Gutsintraden zu gestatten? Nach diesem allen kann die unterzeichnete Minorität die vorlie gende Beschwerde des Rittergutsbesitzers Meinert nur sür be gründet erachten, und erlaubt sich folgende Anträge der geehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen: Das hohe Justizministerium wolle es wir zrither dem Er- messe» der Patrimonialgerrchtsinhaber überlassen, ob sie ihren Gerichtsverwaltern die Einnahme säm »etlicher gutsherrlicher Jntraden übergeben wollen, oder nicht, dagegen die gegen den Rittergutsbesitzer Meinert auf Sachsenfeld erlassene Verordnung des königl. Appella- tiousgerichts in Zwickau außer Wirksamkeit setzen. Dresden, am 7. August 1843. Carl v. Metzsch. Friedrfch v. Schönfels. Staatsminister v. Kön n e ritz: Ich habe dem, was zur Rechtfertigung des Verfahrens von derMajorität gesagt worden ist, noch Einiges hinzuzufügen. Die Gerichtsbarkeit ist, wenn sie auch in den Händen der Privaten als ein Recht erscheint, doch jedenfalls ein Recht, was nicht zu ihrem Nutzen, sondern zum Nutzen des Staates, zum allgemeinen Frommen ausgeübt wer den muß. Es hat daher das Justizministerium gewiß nicht blos die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung, darauf zu se hen , daß dieses Recht dem Zweck entsprechend ausgeübt und ver waltet, daß Alles vermieden werde, was das Vertrauen zur Rechtspflege hemmt, oder überhaupt dem Zweck hinderlich ist. Müßte das Ministerium nun auch sehr wünschen^ daß die nähe ren Bestimmungen, wie dieses Recht ausznübrn sei, zm Vermei dung durch Gesetz festgestellt sein möchten, so kann es doch dar um, weil es zur Zeit an gesetzlichen Bestimmungen hierüber man gelt, sich in seiner Befugniß und seiner Pflicht nicht behindert finden, diejenigen Jncongruitätrn abzustellen, die sich in einzel nen Fällen gezeigt haben. Hierauf beruht das Verhalten des Ministeni in dieser Sache.. Das Ministerium muß rS für eine Jncongruität halten, wenn dem Gerichtshalter neben der Ver waltung der Gerichtsbarkeit zugleich die Einnahme der gutsherr- lichrn Jntraden übertragen wird. Es gibt dieses, wie die ge ehrte Majorität anerkannt hat, zu vielen Collisionen Veranlassung. Ich will darum nicht behaupten, daß der Gerichtshalter in diesen
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