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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rnsterkunr ist allerdings nur irr dem Falle gewesen, Menn Fälle vorgekommen sind, diese abzustellen. Allgemeine BestkmmuUgen zu treffen, hat da^ Ministerium keine Beratitaffust-'gBäbk/W rS nicht weiß, ob und wo dergleichen Einrichtungen sonst noch stattfinden. Auf Eins erlaube ich Mir noch aufmerksam zu ma chen, daß es sich W um einen Contract handelt, der'eben erst in Wirksamkeit treten sollte. Das Ministerium ist vorsichtig, schon bestehende Contractverhältnisse zu alteriren; wo es aber ankommt auf einen erst einzugehenden Contract, tnuß es das Ministerium für Pflicht halten, einzugreifen. Es kann aber auch das Mini sterium von dem Falle, der hier angezogen wird, allerdings An laß finden, auch die übrigen Appellationsgerichte darnach anzu weisen. Es ist ferner gesagt: „Daß selbst in einem königlichen Amte bis auf die neueste Zeit die Rentbeamtenftelle mit der des Justizbeamten in einer Person vereinigt gewesen sei. Das Ministerium muß es zugeden; allein, meine Herren, es haben sich die Ansichten über die ganze Staatsverwaltung, die An sichten über daS, was di: Rechtspflege und die Fürsorge für eine gute'Justiz erheischt, seit 20 Jahren und in'der neuesten Zeit wesentlich geändert; alle unsere Einrichtungen sind'auf an dern Principien basirt, als damals, die Ansichten namentlich über die Rechtspflege und über das nothwendige Vertrauen zu dersel ben Haben sich geändert, und so ist die Verbindung der Justiz ämter mit der JntradeneinnahMe successive schon seit langer Zeit abgestellt worden, und wo sie in einzelnen Fällen noch bestand, hat das Justizministerium auf derenBrseitigung gedrungen. Im Uebrigen war doch noch ein bemerkeNswerther Unterschied: bei dem königlichen Justizamte wird der Girichtsherr durch eine an-, dere Behörde reprasentirt, als der Grundherr; der Gerkchtsherr wird repräsentirt durch das Justizministerium, der Grundherr durch das Finanzministerium; es konnten auch stlbst arts einer Verbindung des Justizamtes mit dem Nentamte solche Collisio-i nen, wie ich deren früher erwähnte, nicht eintreten, es war das nur eine Verbindung zweier Aemter in einem Vorstande, Und wenn derselbe Vorstand als Rentbeamter Etwas einzunehmen oder einzutreiben hat, so verfügt er unter der Bezeichnung: Rent amt; wenn er eine gerichtliche Auflage erlaßen wollte, unter dem Namen: Justizamt. Ferner ist in der Beschwerde gesagt: „Daß dieses Verfahren mit der ausdrücklichen Genehmigung des vom Appellationsgerichte zu Leipzig bestätigten Anstellungscontractes in Widerspruch stehe." Dem Ministerio ist dieses Anführen neu, und es wird darüber Erkundigung cinziehen, was andere Appellationsgerichte für Ansichten darüber aufgefaßt haben. Kaum möchte ich aber glauben, daß das Appcllationsgericht zu Leipzig eine entgegengesetzte Ansicht ausgestellt haben könne. Wenigstens ist mir ein Fall bekannt, daß das Appellationsgc- richt zu Leipzig einen Proceß, in welchem ein Gerichtsherr von seinen Untcri Hanen Jntraden einklagen wollte, um deshalb von Len Gerichten avocirte und einem königlichen Amt committirte, weil derGerichtshalter zugleich dieseJntraden eingenommen hatte. Sie sehen auch hieraus den Beweis, was für Collisionen eintre- ten können. Dieses zur Beruhigung über das Verfahren des Justizministerii. Wollen Sie, meme Herren, die Patrimo- niäsgerichlsbarkeit halten, so unterstützen Sie vielmehr die Re- g'ekung in Ausscheidung MS dessen, was ein nachtbeilig S Licht aüf die PatriMoniülgerichte werfen kann; glauben Sie sicherlich Mk, daß es in der Absicht des Justizministerii liegt, Jtznemdie Gerichtsbarkeit zu verleiden. Das Ministerium hüt sich gehü tet, irgend Etwas zu thun, was einem Eingriffe in die Rechte der Gerichtsherren ähnlich sieht. Präsident v. Gersdorf: Damit ich Niemandem Unrecht thue, bemerke ich, daß sich als Sprecher gemeldet haben: Herr Bürgermeister Wehner, Herr v. Metzsch. Soweit ich es habe aufzeichnen können, haben sich jetzt germldet: Herr Vicepräsident v. Carlowitz, Freiherr v. Friesen, Freiherr v. Welck und v. Schön fels. Habe ich Jemanden übersehen, so bitte ich, cs mir zu sagen. Vicepräsident v. Carlowitz: Gegen die Mitte dieses Land tags ungefähr äußerte ich mit freudigem Gefühle, daß ich diesmal fast in allen Punkten mich mit der hohen Staatsregierung ein verstanden erklären könne. Ich hätte das nicht sagen sollen, ich . hatte den Spruch des Weisen vergessen: man solle den Bag nicht vor dem Abend loben. Heute namentlich b finde ich mich in dem ektschi.densten Widerspruche mit den Ansichten der Regie rung, und zwar in einem Grade, wie ich m'ch noch nie befunden habe.' In den vier Landtagen, denen ich beiwohnte, und wäh rend welcher ich diese Frage mit der größten Aufmerksamkeit, wie Mir Jeder bezeugen kann, verfolgt habe, sind mir ähnliche Aeu- ßrrungen des Herrn Justizmmisters noch nicht zu Ohren gekom men. Der Herr Justizminister hat sich zu Grundsätzen bekannt in BezUg auf die Justizpflege, das Oberaufsichtsrccht des Staa tes und ganz besonders in Bezug auf d:e ständische Thcilnahme an dek Gesetzgebung, wie sie gefährlicher mir noch nicht vorge- kommdn sind. Ich werde mir erlauben, darauf später zmück- zukommsn. Zuvörderst habe ich Einiges über die Beschwerde selbst und über das Deputationsgutachten zu erwähnen/ In seiner dem Gerichtshalter errheilten Instruction hat der Beschwer deführer die Bestimmung ausgenommen r „Die Erbzinsen, Schutz gelder und sonstigen Gerichtsnutzungen aller Art zur jedesmali gen Verfallzsit gehörig zu erheben, und nöthigenfalls, auf An trag der Gerichtsherren, durch Zwangsmittel beizulre'ben, und, wenn von den Pflichtigen Etwas nicht zu erlangen ist, Kosten nicht zu beanspruchen." Ich wünschte, das AppellationSgericht zu ZwickaU hätte wenigstens nicht ohne zu unterscheiden diese ganze Instruction als unzulässig erklärt, sondern zwischen den einzelnen Punkten unterschieden. Es ist natürlich, daß, wo Recht und Gesetz entgegenstehen, ein Gerichtshalter auf Antrag und Anweisung des G.richtsherrn die Gefälle nicht ohne Weiteres durch Zwangsmittel beitrciben kann; es ist also dieser Punkt nicht so unbedingt haltbar. Die bloße Beauftragung zur Erhebung der Gefälle dagegen ist keineswegs gegen Gesetz und Recht. Ich spreche also, wenn ich mich, wie ich hiermit erkläre, der Mineri- tät zuwende und derMajorität entgegentrete, nur von dem ersten Ehe l der Instruction, nur von der Frager ob es »inem Gerichts herrn gestattet sein könne, seine Jntraden durch den Geriet LSHal« rer nnheben zu lassen. Diese Frage nun läßt sich in dem con-
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