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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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hineingebracht worden. M bin daher auch ganz außer Staude selbst nur über das faktische Verhälkniß Auskunft zu geben, indem in der Petition durchaus keine Veranlassung gegeben war, über . die Sachlage in dieser Hinsicht Erörterungen anzustellen. Es laßt sich also nicht einmal absehen, oh wirklich eine Beschwerung der betreffenden Betheiligten dergestalt vorhanden ist, daß ihr durch die Stellung eines ständischen Antrags Abhülfe geschafft werden müßte. JmPrincipe iss es übrigens nicht unrichtig, daß in solchen Fällen, wo Concession aus einem, zum Thcil wenig stens aus dem öffentlichen Rechte fließenden Grunde gegeben wer den muß, Gebühren entrichtet werden. Und das ist auch nicht geradezu bestritten worden; daß sie aber erheblich seien, muß ich .bezweifeln, da die Berichtserstattung nicht mehr stättsindet, son dern der Justizbeamte die Concession ertheilt. Es könnten sich also die Gebühren nur auf ein Unbedeutendes beschränken. . v. Po fern: Auch ich halte es für Pflicht, darauf aufmerk sam zu machen, daß der Antrag nicht hierher gehört; denn selbst - die Beschwerdeführer haben sich über die Kosten und Stempel gebühren nicht besonders beschwert. Es erscheint sogar der An trag in seiner Allgemeinheit gefährlich, und ich möchte den Herrn Antragsteller bitten, daß er, wenn er nicht davon abgehen will, lieber eine Petition darüber einbringe, damit die Kammer durch einen besonder» Deputatiönsbericht darüber in den Stand gesetzt werde, seinen ausgesprochenen Wunsch im gehörigen Lichte zu er kennen und einer sorgfältigem Prüfung, als es jetzt möglich ist, zu unterwerfen. Er hat seinen Antrag nicht allein auf die Städte beschränkt, sondern auf alle Orte ausgedehnt, wo gutsherrliche Rechte in Frage kommen. Ich gestehe, daß ich vorsichtig gewor den bin mit Bewilligung solcher Anträge, und daß ich mir vor genommen habe, dergleichen Officialien gar nicht mehr, oder doch nur mit seltenen Ausnahmen zu bewilligen. Wohin führt es zu letzt/ wenn für alle und jede Person die Gerichte unentgeltlich arbeiten sollen? Wer soll die Kosten bezahlen? Die Staatscasse und immer wieder diese, — und die Gerichrsherrn; denn Letztere können doch wahrlich ihren Gerichtsverwaltern noch mehr Lasten micht aufbürden wollen. —' Alles muß ein gewisses Maß und Ziel haben. -Das Maß hierbei ist aber wahrlich schon über schritten; denn die Liste der Ofsicialarbeiten für die Unierbehörden Ist ohne Ende, und wollten wir die betreffenden Rechnungen nach sehen und mit den frühem vergleichen, so würde sich ein gewal tiges Deficit Herausstellen.' Aus diesen Gründen werde ich gegen den Antrag stimmen. Domherr I). Günther: Es scheint hier ein Mißverständ- niß obzuwalten. Bei den Patrimonialgrundherren, den Pri- vatis, und von diesen ist hier allein die Rede, ist es wohl nie vor gekommen, daß sie für die von ihnen erklärte gutsherrliche Erlaub- niß .zu Errichtung eines neuen Hauses Sporteln genommen hätten, oder daß dergleichen von den Gerichtsverwaltern liquidirt worden wären. Ich bin selbst lange Gerichtsverwalter gewesen und habe, wenn für einen Hausbau Concession verlangt wurde, dem Gerichtsherrn stets Nachricht davon,gegeben und ihn ersucht, seine Einwilligung dazu zu erlhcilen. Er hat sie ertheilt und di.s ist in das Protokoll bemerkt worden; aber daß dafür das Aller ¬ geringste liquidirt worden wäre, ist mir nicht bewußt. Auch würde in dem gegenwärtigen Falle, wo von der Befugniß oder der Ver bindlichkeit einer mittelbaren Stadt die Rede ist, die ganze Frage nicht vorgekommrn sein, wenn hier nicht verschiedene Behörden da waren, durch deren Hand die Sache geht. Daß Sporteln bezahlt werden müssen an die obrigkeitlichen Behörden, für angestellte Erörterungen u. s. w., das versteht sich von selbst. Es fragt sich aber, ob dergleichen Gebühren an den Grundherrn und seinen Stellvertreter bezahlt werden sollen. Wenn eine Anzeige an die siscalische Behörde durch den Rent- oder Justizamtmann gemacht wird, oder, da der Letztere Seiten des Finanzministerii perpetuirlichen Auftrag hat, wenn dieser die Concession ohne Weiteres ertheilt, so ist es gerade eben so, als ob der Grundherr selbst diese Erklärung gäbe. Darf nun derPri- vatgrundhcrr für die Ertheilung seiner Erklärung, daß er keine Veranlassung finde, dem Baue zu widersprechen, nicht liquidsten, so sollte auch derStaat seineBeamten nicht dafür bezahlen lassen. Und so scheint der Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner sich ungemein zu empfehlen. So viel wenigstens ist gewiß, daß er dem Interesse der Patrimonialgerichtsverwalter, geschweige dem der Gerichtsherrn nicht im Mindesten entgegentritt. v. Po fern: Ich habe keineswegs gesagt, daß der Gutsherr für sein §ist Sporteln erhalten solle; aber es sind allerdings hier die. Rechte der Gerichtsverwalter, wenn sie die Sporteln be ziehen, oder, wo dies nicht der Fall, der PatrimonialgerichtSherrn und ihrer Gerichte in Frage, nämlich diese Letzter» treten dann in die Kategorie der Stadträthe in unmittelbaren Städten, die auch für die hierbei nöthigen Erörterungen gesetzmäßig liquidsten, wie dies bereits Herr Bürgermeister Hübler erwähnt hat. Dies habe ich gemeint. Es ist mir aber nicht eingefallen, daß ich das Recht hätte, Sporteln für meine eigne Person zu verlangen, und wenn ich es hätte, würde ich es nicht ausüben. Bürgermeister Schill: Es will mir scheinen, als wenn Herrv. Günther das gutsherrliche Verhältm'ß nicht von dem Ge sichtspunkte aufgcfaßt habe, wie es aufzufassen ist. Der Guts herr liquidirt nicht, sondern der Gerichtsverwalter, der in seinem Namen das Gericht verwaltet; dieser sportülirt für die Negistra- "tur, die er auffttzt über die Erklärung des Gerichtsherrn. Es scheint aber über den vorliegenden Gegenstand hinauszugehen, wenn man weiter in die Frage eingehen will, ob für die Erlhei- lung des Rechtes selbst, oder für die pclizeiliche Erörterung, wie gebaut werden soll, liquidirt werden müsse. Mir scheint es, daß für die Ertheilung des Rechtes zu liquidsten ist, denn diese geschieht im Interesse des Ansuchenden; aber die Erörterung der Fragen,, wie gebaut werden soll, geschieht lediglich im Interesse der öffentlichen Sicherheit, oft gegen das Interesse des Bauen den, und nun dürfte sich fragen, ob, wenn die Kosten wegfallen sollen, nicht gerade dies Letzte zu streichen wäre. Secretair v. Biedermann: In Bezug auf die letzte Rede des Herrn v. Günther habe ich zu bemerken, daß die Rent ämter nicht liquidsten, ihr Antheil an den Concessionscrtheilun- gen wird unentgeltlich cxpedirt, nur die Justizbeamten liquidsten,
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