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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Hauptgrund führt man freilich an, daßman bei der fetzigen leider der Verdächtigung des Instituts der Pattimom'algen'chte so Hil den Zeit das Vertrauen der Gutsunterthanen zu dem Gerichts halter r icht sorgsam genug aufrecht erhalten könne> Das ist nun zwar ein lobenswerthes Bestreben, allein man kann auch in einem solchen Bestreben zu weit gehen, und eben dadurch, daß man Garantien aller Arten sucht, erst das Mißtrauen Hervor rufen. Und dann weiter. Wie steht es bei einer solchen Hand habung des Oberaufsichtsrcchts um das Vertrauen der Gerichts herren? Ich sollte glauben, dem Staat komme nicht nur darauf Etwas an, daß man das Vertrauen der Patrimonialgerichtsbe- fohlenen zu den Untergerichten aufrecht erhalte, sondern auch das Vertrauen des in der Ständeversammlung noch immer zahlreich vertretenen Standes der G.richtsherren zu den Mittelbehörden. Ob nun ein Verfahren, wie das des Appellationsgerichts zu Zwickau, geeignet sei, dieses leider schon sehr gesunkene Vertrauen zu kräftigen, das möge sich die Kammer selbst beantworten. Mich führt dies übrigens auf den zweiten Kheil meiner Rede. Ich habe die Frage aufgeworfen, ob das Appellationsgericht als Mittelbehörde befugt gewesen sei, vermöge seines aufhabenden Aufsichtsrechts eine Anordnung dieser Art zu treffen ? Ich leugne das. Das Appellationsgericht zu Zwickau kann sich hierbei auf Nichts berufen, als auf sein Obrraufsichtsrecht. Dieses Recht bestreite ich ihm nicht. Es ist durch Gesetz gegründet, aber es wird sich in seiner Sphäre zu bewegen haben. Ueberschrritet es diese, so wird es zur Willkür. Das Aufsichtsrecht der Ju stizbehörden kann sich aber nur darauf beschränken, die Unterge richte anzuhalten, daß sie die Justiz d?n bestehenden Gesetzen ge mäß handhaben. Demnach kann allerdings die Behörde diejeni gen Mängel und Gebrechen in der Justizpflege abstellen, die gegen Gesetz und Recht sich vielleicht, bei Handhabung der Justiz von den Untergerichten eingeschlichen haben. Allein ich leugne und werde fortwährend leugnen, solange wir die Verfassungs urkunde haben, daß jemals ein Appellationsgericht als Mittelin starz fich'berechtigt.fühlen könne, Lücken in der Gesetzgebung aus zufüllen, neue Anordnungen zu geben, wie es hier der Fall ge wesen ist. Das Appcllationsgericht zu Zwickau, wenn cs, übri gens gegen meine Ansicht, in dieser Einrichtung des Beschwerde führers etwas Unangemessenes zu erkennen glaubte, hätte ap das Justizministerium berichten sollen. Es wäre nun Sachs des Justizministerii gewesen, entweder solchenfalls, überaus seine Verantwortung durch Verordnung dem Uebelstand zu begegnen,; obschon ich bekenne, daß eine bloße Verordnung hier nicht an ihrem Orte gewesen wäre, oder eiye Gesetzvorlage an die Stände zu bringen. Keines von B iden ist geschehen. Ich glaube aber nicht, daß das Justizministerium auf sein Recht, Verordnungen ergehen zu lassen, zu Gunsten des Appellationsgerichts zu Zwickau verzichten könne, noch viel weniger glaube ich, daßdieStändcver- sammlung geneigt sein werde, zu Gunsten des Appellationsge richts zu Zwickau ihrer Lheilnahme an der Gesetzgebung zu ent sagen. Hier kommt nun aber eben der Grundsatz, rücksichtlich dessen ich mich mit dem Herrn Staatsminister im entschiedensten Widerspruche befinde, rücksichtlich dessen ich nicht anders, als über die Hauptgrundzüge der Verfassung mit ihm rechten kann. Es fragt sich nämlich, was zu thun sei, wenn in der Justiz pflege sich ein Mangel zeigt, der nur durch ein Gesetz zu heben ist. Der Herr Staatsministcr hat bekanntlich zugegeben, daß es sich hier um eine durch Gesetz zu regelnde Einrich tung handle, und dabei mit Recht auf den Gesetzentwurf von 18M verwiesen. Nun was man damals für einen Gegen stand der Gesetzgebung hielt, wird man auch heute noch dafür halten. Ich wüßte nicht, daß sich das ständische Befugniß seit dem vermindert hätte, und ist dies der Fall, dann ist es auch Sache des Justizministerii, ein neues Gesetz bei der Ständever sammlung zu beantragen, und wenn es nicht genehmigt wird, es nochmals zu beantragen, bis die Ständeversammlung sich von der Nothwendigkeit der neuen Gesetzgebung überzeugt. Das war der einzige verfassungsmäßige Weg, den erkannten Uebel stand zu beseitigen. Wie wäre auch sonst irgend eine Grenze zu finden? Wenn dagegen die Grundsätze des Justizministerii Platz greifen, dann freilich bedarf es in Justizsachen keiner Ge setzgebung mehr. Das Justizministerium braucht sogar nur, wenn es mala käs handeln wollte, einem zu erlassenden Gesetze während der ständischen Verhandlungen Hindernisse in den Weg zu legen und allemal auf dem Wege der Verordnung, wo nichtgar durch bloße Connivenz der Ansichten der Mittelgerichte zu seinem Ziele zu gelangen und oas zu thun, was es ursprünglich im Weg« der Gesetzgebung hätte thun sollen. Ich sagte, es gibt dann keine Grenze mehr; denn wenn man das eingeschlagene Verfah ren des Appellationsgerichts zu Zwickau gut heißt, so sehe ich nicht ab, wie man dasselbe Gericht oder ein anderes hindern will, schon morgen seinen Grundsätzen auf alle die Fragen Anwendung zu verschaffen, über welche man damals, als die betreffenden Gesetzgebungsfragen an die Standeversammlung von 18ZFge- langten, nicht einig wurde- Sie wissen, meine Herren, daß solcher wichtigen, die Patrimonialgerichte betreffenden', damals selbst von der Staatsregierung als hochwichtig anerkannter Fra gen sehr viele waren. Lassen Sie sich einige in düs Gcdächtniß zurückrufen. Es lag die Frage vor, ob nicht der Gerichtshalter am Orte des Gerichts wohnen müsse; die Frage, ob nicht der Gerichtshalter werde zu sixircn sein. Nun, meine Herren, mit demselben Rechte, mit welchem.das Appellationsgericht zu Zwickau behauptet, ein gutes Gericht ließe sich da nicht denken, wo der Gerichtshalter die Jntraden einnimmt, läßt sich behaup ten, es ließe sich eine gute Rechtspflege da nicht denken, wo der Gcrichtshalter nicht an dem Orte des Gerichts wohne und nicht sixirt sei. Der Herr Staatsministcr- wird sich, dem heutigen Vorgänge nach zu urtheilen, mit dieser Ansicht der Behörden conforMiren,und die Ständeversammlung ist um ihr Recht, bei der Gesetzgebung zu concurriren. Wenn man jemals dahin ge langen sollte, den Behörden dieses jetzt den Ständen gebührende Recht zu übereignen, dann würde ich wenigstens wünschen, daß es nicht in die Hand einer bloßen Mittelbehörde, des Appells» tivnsgerichrs gelegt würde, dann wäre eine Centralbehörde wieder an ihrem Orte, und ich bekenne, daß mich die heutige Debatte aufs Neue zu der Ansicht geführt hat, daß man einen Mißgriff
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