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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Ms weis geben, den es nach meiner Ansicht mit allem Rechte ver dient hat. Allein das Justizministerium hat dessen Verfahren lir Schutz genommen", der Herr Justizminister hat -es auch in der Kammer noch vertheidiget, daher kann ich eine andere Entschei dung in dieser Sache Seiten des Justizministerii nicht hosten. Dennoch aber muß ich das Verfahren des Appellationsgerichtes nach meiner Ueberzeugung für unrichtig, unpraktisch und incon- sequent halten, und finde, daß es dem Ansehen der Gcrichtsver- walter auf eine ganz unglaubliche Weise Schaden thut. ES gibt wohl kein Justizamt im ganzen Lande, welches nicht Lehngeldcr, Brandcasscngelder und Sporteln einzunehmen hat, und wo, wenn nicht der Justizbeamte mit diesen Einnahmen selbst beschäf tigt ist, ein Subaltern des Amts diese Geschäfte besorgt. Ich habe selbst'Justizämter gekannt, mit welchen, wie auch im Be richte erwähnt ist, die Verwaltung eines Rentamts ver bunden war, und ich 'habe nie die Erfahrung gemacht, daß diese Verbindung der richterlichen Würde und Unparteilichkeit Schaden gethan hätte.' Es gibt wohl nicht ein Justizamt im ganzen Lande, welches nicht mit unzähligen Verwaltungsange legenheiten im Interesse des Staatsfiscus beschäftigt wäre. Alle Justizämter haben Forstangelegenheiten, Jagdsachen, Domainen und Frohnsachen, solange diese noch existirten, haben in diesen Sachen Entscheidungen zu geben gehabt, hatten mit den Unter themen in Auftrag des ehemaligen geheimen Finanzcollegn zu ver handeln, Differenzen zu untersuchen, Berichte zu erstatten, spä ter auch selbst Entscheidungen zu geben, und dennoch habe ich nie gefunden, daß ein Justizamtmann dabei seine richterliche Unparrcilichkeit und Würde vergessen hätte. Indessen hat der Herr Staatsminister den Vergleich dieser Angelegenheiten mit der Stellung der Patrimonsalgerichtsverwalter nicht wollen gelten lassen, weil die JustizäMter kn Verwaltüngssachen unter dem geheimen Finanzcollegio, in Justizsachen aber unter dem Justiz- ministerio ständen. Ich will also nur von den Patrimonialgeä richtsverwältern allein sprechen, und werde mich nur auf ihr Verhältniß beschränken. Will man nun in Übertragung der Jntradeneinnahme an den Gerichtsverwalter etwas Bedenkliches finden, will man glauben, daß dieses Geschäft ihrer richterlichen Unparteilichkeit schade, so müßte man eigentlich, wenn man kon sequent sein wollte, ihnen noch vielmehr die außergerichtliche Praxis verbieten. Diese könnte.weit eher Collisionen herbeifüh ren, und die Gerichtsvcrwalter in eine doppelte Eigenschaft brin gen und versetzen. . Dennoch aber gibt es vielleicht keinen Ge richtsverwalter im ganzen Lande, der nicht außergerichtlich prac- ticirte, und doch Habe ich nie gesehen, daß er dabei Pflicht und Gewissen verletzt hätte. Auch Geldgeschäfte zu betreiben, müßte man ihnen verbieten, denn Geldgeschäfte bringen sie in weit grö ßere Verwickelungen, versetzen sie in Interessen, die einen nicht ganz gewissenhaften Mann leicht in Collisionen bringen können. Man müßte ihnen ferner auch die Sporteln einzuneh men verbieten, sei es nun für ihre eigene Rechnung, oder, wenn sie fixirt sind, für ihre Principale. Diese Verhältnisse scheinen mir, wenn man einmal die Sache überhaupt so auf die Spitze stellen will, weit bedenklicher und gefährlicher. Wenn ich wenigstens I. 85. Gerichtshalter wäre und ich verstünde mich dazu, die Jntraden i fÜ^ichinrn Gm'chtSherrk» einzurtchnM, fo 'wollt^ich es doch wohl - dürallss ankömmen lassen,' wer mir verbiete« sollte, ein solches . Geschäft zu übernehmen. Natürlich würde ich es Nicht überneh- MÄ, Mo eine Collisiön einträte oder zu besorgen wäre, ich würde ! Nicht zu gleicher Zeit in streitigen Fällen entscheiden undJntraden- einNehmer fein ,'würde mich sehr hüten, in bedenkliche Verhält nisse einzukreten. Wo das aber nicht der Fall ist, da kann auch keine Behörde in der Welt dis Uebetnahme eines solchen Geschäfts verbieten. Der Herr Justizminister hat zugegeben, daß nach der im Bericht erwähnren Entscheidung die Erhebung der Lehngelder den Gerichtsdirectoren gestattet sei, aber nicht anderer Zinsen, z. B. Handwerkszinsen, Schutzgelder rc. Aber gerade bei den Lehngeldern können Collisionen weit leichter eintreten, als bek jenen feststehenden Jntraden. Denn Lehngeldcr richten sich ge wöhnlich nach dem Kaufpreise, manchmal aber auch nach dem rechten, wahren Werthe, ohne Rücksicht auf den Kaufpreis. Es muß also derselbe Richter, der den Kaufpreis zu consirmiren und vielleicht über eine Streitigkeit dabei zu entscheiden hat, zugleich auch im Interesse seines Gerichtsherrn darauf sehen, ob auch die Kaufsumme richtig, ob sie nicht falsch angegeben ist. Er muß ferner darauf sehen, ob ein Auszug bei der Kaufsumme mit ein gerechnet ist, wie hoch dieser anzuschlagen, und wie hoch darnach das LehNgeld zu berechnen ist. Er muß ferner darauf sehen, ob das Inventar oder die Ernte und dergleichen zum Kaufpreise mit gerechnet worden ist. Das sind Erörterungen, die den Gerichls- verwalter bei der Lehngeldereinnahme in weit bedenklichere Colli- sioncn bringen können, wenn'Man einmal an der Rechtlichkeit des Gerichtsverwalters zweifeln will. Dagegen sind bei den Geld oder Naturalzinsen und bei Schutzgeldern ähnliche Bedenken gar nicht vorhanden, denn diese beruhen gewöhnlich auf ganz unbe streitbaren Urkunden, aufconsirmirten Erbregrstern, die keiner An erkennung bedürfen, oder auf rechtskräftigen Urtheilen, gegen die kein Zweifel stattsinven kann. Also diese einzunrhmen, kann nicht schädlich sein, und tritt übrigens dennoch eine Streitigkeit ein in diesen Sachen, so versteht es sich von selbst, daß sie der Gerichtsverwalter nicht entscheiden darf. Denn es ist unbestrittenes Herkommen und Recht, daß er in Sachen der Unterthanen gegen die Gutsherrschast nicht entscheiden darf, sondern sie nach recht lichem Erkenntniß verschicken muß. Der Herr Justizminister hat es den Gerichtsherrn zum Vorwurf gemacht, .daß sie durch die Instruction dem Gerichtshalter die Beitreibung rückständiger Jntraden aufgetragen haben. Wenn dies aber auch nicht in.der Instruction steht, so muß der Gerichtshalter es doch thun, denn er ist ja der Richter der Unterthanen, und wenn der Gerichtsherr einen solchen Antrag an ihn stellt, so muß er als Richter darauf verfügen, natürlich'wenn und soweiter es als Richter thun kann; ist aber der Antrag unstatthaft, so weist er ihn zurück. Das ist eine Sache, die uns Allen tagtäglich passire« kann. Sehr ost stelle ich einen Antrag an meinen Gerichtsdirector, daß er den und jenen zu seiner Schuldigkeit lanhalten soll; will es aber der Gerichtsdirector wegen eines rechtlichen Bedenkens nicht thun, so sagt er mirs, bescheidet mich und verfügt das, was Rechtens ist. 3
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