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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Zum Beweise der Unstatthaftigkeit dieses Verhältnisses hat der Herr Justizminister auch den Fall angeführt, daß sehr ost eine Sache avocirt und einem Justizamte Commission ertheilt werden müsse. Gerade aber dadurch finde ich, daß die Sache ganz un bedenklich wird; denn natürlich, wenn der Gerichtsdirector nicht entscheiden kann, weil sein Gerichtsherr beider Sache betheiligt ist, so wird die Sache avpcirt und einem andern Gerichte zur Ent scheidung übergeben werden. Ich finde überhaupt, daß die Ent scheidung des Appellationsgerichtes zu Zwickau dex sehr bekann ten Thesis des frühern Appellationsgerichtes zu Dresden sehr ähnlich sieht, die in Kind's Quästionen angeführt ist, und welche das Appellationsgericht annghm, nachdem das bekannte Decret von 1805 gegeben war. Es nahm nämlich gltich nach Erlassung dieses Decrets den Grundsatz an, daß, weil in Folge des Kündi- gungsrechtcs der Gerichtsherren die Gerichtsdirectoren zu abhän gig geworden wären, dieselben nun gar keinen Vergleich mehr zwischen den Gerichtsherren und Unterthanen verhandeln und protokolliren könnten, daß sie keine Aussage eines Unterthanen zu Gunsten des Gerichtshcrrn mehr protokolliren dürsten, und daß ein solches Protokoll vor Gericht nun gar keine Gültigkeit mehr haben solle. Nun, ich gebe einem Jeden selbst zu bedenken und zu beurtheilen, was man von einer solchenKhesis denken soll, die in einem Gerichtsdirectoreinen unredlichen Mann voraussetzt, und annimmt, daß er falsch und zu Gunsten des Gerichtsherrn proto kolliren werde, blos aus Furcht, daß er sonst von seinem Gerichts- principal entlassen werden könne. Ich bin überzeugt, und die Staatsregierung hat es bewiesen, daß sie auf indirectem Wege die Patrimonialgerichtsbarkeir nicht unterdrücken und die Ausübung derselben nicht erschweren will; allein durch solche Entscheidungen und solche Erschwerungen müssen dkekleinen Patrimonialgcrichte unvermeidlich zu Grunde gehen, während die größern sich viel leicht noch halten werden, weil hier die Gerichtshalter in der Re gel so beschäftigt sind, daß daselbst gewöhnlich besondere Einneh mer für die gutsherrlichen Jntradm gehalten werden. Aber bei den kleinen Gerichten kommt es fast in allen Fällen vor, daß der Gerichtshalter die Einnahmen des Gerichtsherrn mit einnimmt und berechnet. Ich findechierin auch picht das allermindeste Be denken. Mein geehrter Nachbar hat gesagt, man könne den Ge richtshaltern nicht solche Geschäfte zumuthen; nun gut, wenn er nicht will, so übernimmt er sie nicht, er wird ja nicht dazu ge zwungen, aber wenn erste übernehmen will, so kann man sie ihm auch unbedenklich überlassen, findet er aber, daß seine rich terliche Würde dadurch compromittirt wird, so wird er es nicht thun. Ich wünsche also recht sehr, daß das hohe Justizministe rium nochmals untersuchen und diesen' Gegenstand in Erwägung ziehen möge, und es wird finden, daß dieses Verhältniß unbe denklich ist. Begeht ein Richter eine Ungerechtigkeit, und laßt sich zu Gunsten des Gerichtsherrn zu Parteilichkeiten verleiten, so ist immer noch zum Einschreiten Zeit, aber so Etwas muß man doch wohl erst abwartcn und nicht von vorn herein vermukhen; denn sonst müssen wir bei den vier Appellationsgerichten, die wir haben, täglich solche Entscheidungen, und zwar die allerwidersprc- chendsten befürchten, wie denn auch das 'zwickauer Appellations ¬ gericht gegen den Bittsteller entschieden hat, während das leipzi ger in einem ähnlichen Falle kein Bedenken gehabt hat. — Freiherr v. Welck: Ich kann sehr kurz sein, da ich nur das wiederholen könnte, was! von den geehrten Sprechern vor mir, dem Herrn Vicepräsidenten und Herrn v. Friesen, angeführt worden ist; indessen erlaube ich mir, noch auf einige wenige Punkte aufmerksam zu machen. Ich kann nämlich schon im Allgemei nen nicht recht begreifen, wie das Appellationsgericht zu Zwickau nur überhaupt in den Fall gekommen sein kann, diese Entschei dung, von welcher die Rede ist, zu geben. Es steht hier im Be richte S. 473: „Als nun dem königl. Appellationsgerichte zu Zwickau von dem dermaligen Gerichtsverwalter, bei Gelegenheit der vorschriftsmäßigen Anzeige über seine Anstellung und Ver pflichtung in dieser Eigenschaft, zugleich der mit ihm geschlossene Contract sammt der dazu gehörigen Instruction vorgelegt wor den waren, traf dasselbe die Anordnung" u. s. w. Es geht nun aus diesen Worten nicht deutlich hervor, ob der Contrüct und die Instruction freiwillig von dem Gerichtsverwalter an das Appel lationsgericht eingesendet worden ist, oder ob von dem Appella tionsgerichte diese Einsendung verlangt worden ist. Wäre Letzte res der Fall, so würde es ein neuer Uebergriff hinsichtlich der Be fugnisse der Appellationsgerichte gewesen sein. Ist Ersteres der Fall gewesen, hat der Gerichtsverwalter die Instruction frei willig xingesendet, so hat er mehr gethan, als ihm zu thun oblag, und daher selbst zu der Beschwerde Veranlassung gegeben. Wir haben, soviel ich wenigstens weiß und aufgefunden habe, nur zwei Verordnungen, die sich auf die Verpflichtungen der Gerichts directoren beziehen. Die Verordnung vom 18. März 1818 heißt so: „Da Wir für nöthig finden, daß die, bei den Patrimo- nialgerichten auf dem Lande, mit den Gerichtshaltem vorgehen den Veränderungen, Unserer Landesregierung jedesmal unver züglich bekannt gemacht werden; so haben die hinführo neu an tretenden Gerichtshalter ihre Verpflichtung hierzu sofort,, und längstens drei Tage nach deren Erfolg, bei Vermeidung von zehen Lhaler Strafe, zur Kenntniß Unsercr.Landesregierung, .mittelst eigener, keinerlei andere Gegenstände enthaltender An zeigen, zu bringen, und dabei ihren wesentlichen Wohnort, inglei chen, wenn sie noch ein anderes Amt oder Prädicat führen, auch dieses mit anzugeben." Die zweite Verordnung, die in Folge der neu errichteten Appellationsgerichte gegeben worden ist; ist vom 30. Mai 1838 und lautet so: „Damit die, in Gemäßheit der Verordnung, die Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtshalterstellen betreffend,, vom 18. März 1818, von neu antretenden Gerichtsverwaltern beiPatrimonialgerichten aufdem Lande über ihre Verpflichtung an ihre vorgesetzte Behörde,, nach der gegenwärtigen Justizverfassung das Bezirksappellationsge- richt, zu erstattenden Anzeigen zugleich den Zweck erfüllen, daß die Appellationsgerichte in den Stand gesetzt werden, zu prüfen, ob die Verpflichtungen auf genügende und legale Weise vor sich g-gangen, und in dieser Beziehung gehörige Aufsicht zu führen, so-haben, wie hierdurch verordnet wird, von nun an alle neu an- trctende Gcrichtsvcrwalter, bei Erstattung jener Anzeigen, zu gleich die über ihre Annahme und Verpflichtung aufgenommenen
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