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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Protokolle in beweisender Form bei'zufügen und einzureichen."' Also von der Einsendung der Contracte und der Bestallung ist nirgends ein Wärt gesagt, und ich müßte mich sehr wundern, wenn von dm Appellationsgerichten einein Pattimonialgerichtsverwal- ter zugemuthct werden sollte, seine Bestallung , die sich auf einen i Privatcontract mitdemPatrimonialgerichtsinhabergrüNdet, gleich sam zur Prüfung und Genehmigung einzusenden. Nach den Worten der obigen Verordnungen sind die Gerichtsdirectoren da zu nicht verpflichtet. Was nun einige andere Punkte der Be schwerde betrifft, so erlaube ich mir hier zuerst auf den Punkt Sl 474 Bezug zu nehmen, wo der Beschwerdeführer Meinert anführt, däß er sogar dem Appellationsgerichte seine Geneigtheit erklärt hat, die in Frage befangene Contractsbestimmung dahin abzuandern, „daß der Gerichtsverwaltsr die Erbzinsen, Schutz gelder u. s. w. durch einen unter seine Aufsicht gestellten Copisten auf seine Kosten und unter seiner Vertretung erheben zu lassen habe." Nun wenn er sich sogar dazu verstanden hat, so sehe ich in der Lhat nicht ein, welche Gründe man noch dagegen mit Recht anführcn könnte. Ich erlaube mir, dieselbe Bemerkung hier auszusprechen, die der Herr v. Metzsch schon ausgesprochen hat, nämlich: auch bei mir besteht ein solches Verhältniß nicht; der Director meiner Gerichte hat mit der Einnahme der Erbzin sen Nichts zu thun; aber ich gestehe, daß ich nicht das geringste Bedenken tragen würde, namentlich einem Registrator oder Co pisten von Ihm dieses Geschäft zu übergeben, und ich bin über zeugt, daß Seiten des Gsrichtsverwalters kein Bedenken geäu ßert werden würde, und darauf scheint mir die Hauptsache an zukommen, denn wenn der Gerichtsverwalter selbst kein Beden ken tragt, eine solche Einnahme zu übernehmen, so sehe ich nicht ein> wie es dem Gerichtsherrn verboten werden kann, sie ihm zw übergeben. Meine Herren, soviel Vertrauen muß man doch wohl den Gerichtsdirectoren schenken, daß man ihnen nichtzutraut, sie würden wegen eines Einkommens von einigen Lhalern ihrer^ richterlichen Function irgend Etwas vergeben. Ich glaube wohl, wie vorhin vom Abg. Wehner erwähnt wurde, daß es allerdings^ eine sehr zarte Sache um den Ruf der Unparteilichkeit der Ge richtsdirectoren und die Austechchaltung desselben im hohen Grad nöthlg und wünschenswerth ist, aber wenn freilich von an dern Seiten immer Mißtrauen geäußert wird gegen gewisse Ein richtungen, so ist es kein Wunder, daß am Ende dieser Glaube sich im größern Publicum verbreitet. Die Gerichtsdirectoren sind gewiß im ganzen Lande Manner, von deren Unparteilichkeit und von deren Bildung wir erwarten können, daß sie sich nicht zu Etwas werden gebrauchen lassen, was sie mit ihrer Haupt pflicht für unvereinbar halten, und es kann sie ja Niemand zur Uebernabme des hier fraglichen Geschäftes zwingen. Ich kann aber auch gar nicht zugeben, daß eben bei diesem Geschäft Colli- sionen mit ihrem Richteramt vorkommen können, und ich erlaube mir da die Frage an den Sprecher, den Abg. Wehner, zu richten, der, wenn ich nicht sehr irre, früher selbst in ähnlichen Verhält nissen gewesen ist, ob er jemals auf große Zweifel dabei geführt worden ist, und ob ihn, als Gerichtsverwalter, die Einnahme von dergleichen Gutsgefällen jemals zu einem besonder» Gewis- I. 85. senSscrupel Veranlassung gegeben hat. Was das Verhältniß der Unterthanen betrifft, so sollte ich glauben, daß durch die fragliche Einrichtung Streitigkeiten gerade vermieden' werden würden, denn der Gerichtsherr erholt sich gewissermaßen erst Rath bei dem Gerichtsdirector, ehe er die Eintreibung irgend eines solchen rückständigen Gefälles veranlaßt, und er wird, wenn er sein Interesse nicht ganz verkennt, dem rechtskundigen Gerichtsdirec tor Glauben schenken und von einer Klage abfehen, wenn dieser es widerrathet; während, wenn der Zntradeneinnehmer ein an deres Individuum ist, er diesem ohne Weiteres Auftrag gibt, zu dem Gerichtsdirettor zu gehen und dieftn zur Beitreibung der Gefälle zu veranlassen. Ich könnte noch mehre Gründe anfüh ren, welche mich bewegen, dem Separatvotum aus voller Ueber- zeugung beizutreten; aber es ist der Gegenstand schon so erschö pfend behandelt worden, und unsere Zeit selbst ist so erschöpft, daß ich mich des Wortes begeben will. Nur das Eine muß ich noch aussprechen, daß ich der Ansicht des Herrn Vicepräsidenten beistimme, daß dies abermals ein Beweis ist, daß die bedeutende Vermehrung der Mittelbehörden gewiß zu vielen Jnconvenienzen führt. Es ist eine schon sehr oft erwähnte Wahrheit, daß, wo einmal eine Behörde organisirt worden ist, sie sich auch Geschäfte macht. Ein solcher Fall scheint mir hier vorzuliegen; das Ap pellationsgericht zu Zwickau hat sich da geschäftig gemacht, wo es durchaus nicht nothwendig gewesen wäre, und ich würde ganz damit übereinstimmcn, daß die erfolgte Einmischung in diese An gelegenheiten dem Appellatiottsgericht zu Zwickau verwiesen würde. Bürgermeister Wehner: Zur Ergegnung bitte ich um zwei Worte. Er hat mich aufgefordert Referent Bürgermeister Go ttscha ld: Ich bitte um Ent schuldigung. Ich wollte nur eine Auskunft geben. Der Spre cher schien anzunehmen, als habe sich das Appellationsgericht zu Zwickau unberufen eingemischt, insofern, als es dem Gerichtsver walter die Instruction abg'efordert habe. Dem ist nicht so. Viel mehr geht sowohl aus der Beschwerde selbst, als aus derMitrhci- lung des Herrn Regierungscommiffars hervor,-daß der Gerichts halter bei der Anzeige seiner Verpflichtung unaufgefordert die In-. struction.an das Appellationsgericht eingesendet hat, und dieses hat bei dieser Gelegenheit erst Kenntniß von der Instruction er langt. Bürgermeister Wehner: Ich wollte auf die Anfrage be merken, daß ich nie Zntradeneinnehmer gewesen bin. Dann be merke ich, da möglicherweise Mißverständnisse hervorgehen kön nen, wenn der Amtshauptmann v. Welck glaubte, daß in un- serm Bericht Verdacht gegen die Redlichkeit der Gerichtsdirectoren ausgesprochen werde, daß davon nicht die Rede ist, sondern daß man den Verdacht, der bei den Gerichtsbefohlenen daraus gegen den Gerichtshalter hervorgehe, entfernen wollte. Dies ist der Grund gewesen, aus welchem wir uns dagegen ausgesprochen haben. Freiherr v. Welck: Da drehen wir uns im Zrkel herum; ich glaube, daß Mißtrauen gerade gefördert wird durch derglei chen Maßregeln. 3*
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