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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Schö.nfels: Das Minoritätsgutachten hat bereits,sp glänzende Vertheidigung gefunden, und Mr scheint.^rHegem stand so erschöpft, zu sejn, daß ich auf das Wort verzichte. . Ich will nur bemerken , daß ich auch der veränderten Fassung des Minoritätsgutachtens.beitrete... , ' v. M e tzsch: Ich trete der Bemerkung meines Herrn Nach bars bei, und es würde sonach der.Antrag des Herrn Vicepräsi denten auf Einschaltung, des Zusatzes das Minoritätsgutachtm bilden. Bürgermeister v. Gross: Ich werde mit der Majorität der Deputation'.stimmen, und es liegen die Gründe, welche mich dazu bewegen, theils in dem Berichte der geehrten Deputation, theils sind sie enthalten in den Aeußerungen, die der Herr Justizminister bei dem Anfang der Debatte zu vernehmen gab. Ich will die Kammer mit einer Wiederholung derselben nicht ermüden; nur in Bezug auf eine mehrseitig aufgestellte Behauptung muß ich mir einige Worte erlauben, nämlich in Bezug auf die Be hauptung, sidaß das Appellationsgericht zu Zwickau nicht berechtigt gewesen wäre, eine dergleichen Verfügung zu er lassen, weil ein solches Verhältniß, nste es der Gcrichtshalter mit dem Gerichtsinhaber einzugehen beabsichtigte, durch das Gesetz nicht verboten sei. Diese Behauptung kann ich nicht zugeben; die Appellatipnsgerichte sind nach der gesetzlich geordneten Ver fassung mit der Aufsicht auf die Justizverwaltung beauftragt. Alle Verhältnisse im Voraus durch das Gesetz zu bestimmen, durch welche das Ansehen der Justizgewalt, das Vertrauen zu der Un parteilichkeit der Richter leidet, ist unmöglich. Hier muß das Ermessen der Appellationsgerichte cintreten, und in dieser Bezie hung brauchen sie nicht zu Begründung ihrer Anordnungen sich auf ausdrückliche Gesetze zu. beziehen. Gehen sie darin zu weit, so steht dem Betheiligten das Recht, der Beschwerde bei dem 2u- stizmimsterio offen. Aber ich kann nicht anerkennen, daß es Pflicht der Appellationsgerichte wäre, in solchen Fällen über die bei solchen beabsichtigten Einrichtungen ihnen begehenden Beden ken zuvörderst an das Justizministerium Berichtzu erstatten, oder daß das Justizministerium nöthig habe, eine ausdrückliche gesetz liche Bestimmung zu veranlassen, um solchen Einrichtungen ent- gegenzutrcten. Staatsminister v. Könne ritz: Die Frage des Herrn v. Welck hat bereits der Herr Referent beantwortet. Ich kann in der Lhat nicht mit Bestimmtheit sagen, ob der Gcrichtshalter mit dem Verpflichtungsprotokolle zufällig die Instruction mit einge sendet hat, oder ob das Appellationsgericht sie eingefordert hat. Der Bericht des Appellationsgerichtes läßt vermuthen, daß er sie selbst eingereicht hat. Es kommt aber hierauf gar Nichts an, denn das Appellationsgericht ist Aufsichtsbehörde, daher kann es auch von den Dienstbestallungen der Gerichtshalter Einsicht for dern; in übrige Privatverhältnisse wird es sich nicht einmengen ; daß aber diese Instruction zugleich mithin die Bestallung des Gerichtshalters ausgenommen war, zeigen die'Worte. Der geehrte Herr Vicepräsident hat die zwei Fragen beleuchtet, 1) ob die Einnahme der Jntraden zulässig sei oder nicht; und 2) ob das Appellationsgericht zu Zwickau das Recht gehabt habe, eine solche Verfügung zu treffen. Was die Frage anlangt, .ob die Jn- tradeneinnahme zulässig sei oder nicht, so hat der Herr Vicepräsi- dent selbst gewisse Bedenken nicht verkannt. Er hat vielmehr zugegeben, daß es Fälle und,Voraussetzungen geben könne, unftr denen es unzulässig sei, z. B. wenn Naturalien mit eingenommen werden sollten, oder wenn Kantiömen gewährt, werden sollten. Dies ist aber nur die eine Seite; Naturalien einzunehmen, würde für Iden Gerichtshalter nicht schicklich sein, seiner Würde nicht entsprechen. In Beziehung auf das Vertrauen zur Rechts pflege ist es aber gewiß ganz gleichgültig, ob die Einnahme in Naturalien oder Geld besteht, ob sie ihm mit oder ohne Tantieme übertragen worden. Der geehrte Herr Vicepräsident unterschied ferner zwischen liquiden und illiquiden Jntraden; allein, meine Herren, nach der Ansicht des Gutsherrn wird Alles liquid sein, und alsJntradeneinnehmermußder Gerichtshalter Alles fürliquid annehmen, was der Gutsherr ihm als solches bezeichnet. Nicht so für den Richter; für den Richter ist Nichts liquid, als was auf rechtskräftiger Entscheidung oder gerichtlich bestätigtem Vertrag besteht. Also sehen Sie schon hieraus, daß Collision durch die Jntradeneinnahme wohl entstehen kann; will er sie als Richter eintreiben, so muß der Gerichtsherr ihm nachweisen, daß sie wirk lich rechtlich vorhanden sind, er muß sich auf rechtskräftige Er- kenntniß, auf Mrkunden beziehen. Der Herr Vicepräsident meinte, so wenig die Vereinnahmung der Sporteln verboten wäre, so wenig dürfte es auch die Einnahme der Jntraden sein. Dies ist aber! ein großer Unterschied; dieSporteln werden von dem Ge richte verdient, nach den Gesetzen liquidirt und der Moderation unterworfen, die Jntraden jedoch bekommt nicht der Gerichtsherr, sondern der Gutsherr, mithin eine andere Person, als die des Rich ters. Er sagt, es gebe nur zwei Alternativen, entweder es wäre wirklich bedenklich, wo eine Parteilichkeit daraus hervorgehen könnte, und mithin deshalb unzulässig, — nun dann könnte man ja in einzelnen Fällen die Sache avociren, — oder es wäre nicht unzulässig, und dann wäre es beizubehalten. Diese Alternative ist wohl in den Vordersätzen richtig, aber nicht in den Folgesätzen. Ist die Combination unzulässig, so folgt hieraus nach der Natur der Sache nicht sowohl, daß man die einzelne Rechtssache in vor kommenden Fällen avocirt, sondern daß man das Verhältniß aufhebt, die Combination nicht gestattet. Nichts liefert einen deutlichern Beweis für die Ansicht des Justizmi'nistern, als daß die Herren selbst sagen, wenn die richterliche Hülfe in Anspruch genommen werde, so könne ja diese Sache avocirt werden. Nichts beweist mehr die Unzulässigkeit der Jntradeneinnahme durch den Gerichtsvcrwalter, als dieses Auskunftsmittel. Nach dem Ge ¬ setze ist der Gerichtsverwalter der Richter über die Gerichtsbefoh- lenen. Er muß es sein, er ist es gesetzlich, er ist es nicht blos facultativ. Der Gerichtsherr muß nach dem Gesetze die Pro teste gegen Unterthanen bei seinem Gerichte anbringen. Man kann sich also, wenn dieses die Jntraden einnimmt, nicht sowohl damit helfen, daß man die einzelnen Sachen avocirt und mithin die Anwendung des Gesetzes ausschließt, sondern man muß die Einnahme der Jntraden abschaffen, damit das Gesetz in voller Kraft erhalten wird, damit er Richter für die Gerichtsbefohlenen
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