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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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r8s7 sei. Der geehrte Herr v. Welck erwähnte, es sei eine Combi- Nation gewiß selbst furdieUnterthaNen vortheilhast, denn cs werde der Gutsherr vor Anstellung einer Klage gegen Unterihanen'we gen der Intraden in ähnlichen Fällen den Gmchtshalter-fragen, ob er die Klage anstellen solle oder nicht, und hierdurch gewiß mancher Proceß vermieden. Auch dies beweist wieder, wie miß lich eine solche Combination ist. Rathet ihm der Richter an, er solle'keine Klage anstelle», dannmages gehen; rathet er aber an, er solle sie anstellen, so ist er von vorn herein befangen für die Sache. Der Richter darf nicht vorher darüber urtheilen, wer Recht habe oder nicht. Ich theilc zwar nicht die Besorgniß, daß der Ge richtshalter deshalb nun auch wirklich Partei ergreifen werde, aber soviel ist gewiß, daß ein solches Verhältnis nicht das Ver trauen zur Unparteilichkeit unterstützt, und man geht keineswegs in einem Zirkel herum, wenn man, um Vertrauen zur Rechts pflege zu erwecken, eben das beseitigt, was Mißtrauen In illssi erregen kann. Es entstehen aber auch wirkliche Collisionen, wie ich vorhin angedeutet habe, die kn der Khat sehr nachtheilig wer den können, z. B. wenn ein Gerichtshalter, der Intraden ein nimmt, Mahnzettel erläßt, wobei es zweifelhaft werden kann, ob sst bloß als Privatmahnzettcl oder als gerichtliche Auflagen zu betrachten sind. Der Herr Vicepräsident hat aber auch weniger die Richtigkeit der von dem Ministcrio gefaßten Ansicht, als daS Befugniß der Appellationsgerichte, eine solche Verfügung zu erlassen, bestritten. Wenn jedoch das Ministerium eine solche Anordnung treffen konnte, so war auch das Appellations gericht hierzu befugt. Dies liegt in der Competenz der Auf sichtsbehörden. Nach dem Gesetze von 1835 sind die Appella tionsgerichte ausdrücklich kn dieser Beziehung an die Stelle der Landesregierung oder damals des Landesjustkzcollegii getreten. Es ist ausdrücklich gesagt, daß sie aufsehende und verfügende Behörde für dis Untergerkchte seien. Ihnen steht hiernach die Verfügung in erster Instanz zu, wogegen Recurs oder Beschwerde an das Ministerium stattsindet. Im Uebrigen liegt ja die Be schwerde nicht darin, daß das Appellationsgericht so verfügt, son dern daß das Justizministerium diese Verfügung bestätigt hat, und das Justizministerium nimmt diese Verantwortlichkeit sehr gern auf sich. Wenn einzelne der geehrten Herren daraus ein Beden ken gegen das Bestehen von Mittelbehörden überhaupt haben ableiten wollen, so muß ich gerade diesen Fall als einen Beweis für den Vorzug der bestehenden Mittelbehördcn erkennen, denn das Justizministerium würde sonst keine Kenntniß davon erlangt haben und der Uebelstand wäre geblieben. Herr v. Welck hat bereits die Verordnung angeführt, wonach Anzeige über die er folgte Bestallung der Gerichtsverwalter an die Appellationsgerichte als Aufsichtsbehörde erfolgen muß; erfährt bei dieser Gelegenheit das Appellationsgcricht, daß Etwas bestimmt worden sei, was mit einer guten Rechtspflege nicht vereinbar ist, so hat das Ap- pellationsgericht dies abzustellen, dagegen findet Recurs an das Justizministerium statt und es hängt von der Entschließung des Justizmknistcrti ab, ob es bei der Entscheidung zu bewenden habe oder nicht. Daß die Appellationsgerkchte dies zunächst zu be stimmen haben, ist gesetzlich und gewiß nicht nachtheklkg; denn in derThat wirddas Justizministerium' eine unmittelbare Aufsicht zu sühren nicht im Stande sein. In Ansehung der städtischen Gerichts ist dies sogar in derStädkeorbnung ausdrücklich bemerkt. Ueb-r diePatrkmonkalgerichte habenwirkeknesolcheBestimmung, jedoch analog wird sie immer auch einkreten können; so ist nament lich in der Städteorvnung bestimmt, daß die Stadtgerichte und die Stadträthe alle Einrichtungen treffen müssen; die zur Errei chung der Justizpflege erforderlich sind. Wenn der geehrte Herr Vicepräsident ferner gesagt hat, es könne dis Aufsicht sich nur darauf beschränken, alles dasjenige, was wider Gesetz und Recht wäre, abzustellen, so hat er das Aufsichtsrccht und Ver waltungsrecht offenbar zu eng definirt. In dem der Verwal tung angehörenden Aufsichtsrechte liegt es, Alles zu entfernen, was dem Zwecke hinderlich ist oder ihn nur unvollkommen er reichen laßt. Ich gebe gern zu, daß die Grenzlinie zwischen dem Bereich der Verwaltung und Gesetzgebung schwer zu zie hen ist, ja daß sogar manche von den Consequenzen, dir er anführte, mehr der Gesetzgebung angehören möchten, aber das jenige, was das Justizministerium hier bestimmt hat, ist ein Ge genstand, der aus dem Aufsichts - und Berwaltungsrechte fließt, und welcher nicht zur Gesetzgebung gehört. Daß das Justiz ministerium früher, wie es die Verhältnisse der Patrimonialge- rkchte im Allgemeinen regeln'wollte, diese Bestimmung in das Gesetz ausgenommen hatte, ist keine Verzichtleistung darauf, dies eventuell in dem Verwaltungsweg anzuordnen. Ein an derer geehrter Abgeordneter sagte, es wäre dies wenigstens zu vermeiden, weil es den Schein herbeiführen könne, als wenn nian die Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit erschweren wollte und dadurch den Patrimonialgerichtsherrn die Gerichte verleidete. Nun, meine Herten, jede öffentliche Behörde muß sich dem aussetzen, daß ihre Schritte und Verfügungen einer Mißdeutung unterliegen, so auch das Justizministerium. Ich weiß sehr gut, daß man bei allen Gesetzen, die seit 1834 vorge schlagen worden, bei jeder administrativen Maßregel ausgebreitet hat, das Justizministerium habe sie veranlaßt, um den Patri- monkalgerichtsherrn ihre Gerichtsbarkeit zu verleiden, und indirect zu der gewünschten Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit zu kom men. Das Justizministerium muß dies über sich ergehen lassens Es hat hierzu keine Veranlassung gegeben. Das Justizministe rium hat ja ganz offen auf zwei Landtagen hinter einander sich dahin ausgesprochen, daß die Einziehung der Patrimonialge richtsbarkeit für das Interesse der Rechtspflege nothwendig sek. Hat es dazu nicht gelangen können im Wege der Gesetzgebung, so wird es nimmermehr auf indirekte Weise dies zu erreichen suchen. Ein anderer geehrter Abgeordneter sagte, es hatten ja auch die Aemter Brandcassengelder, Lehngeldcr und Sporteln einzunehmen. Allein die Brandcassengelder nehmen sie als Obrigkeiten ein, nicht im Auftrage eines Privaten, das Ge setz beauftragt sie dazu, die Sporteln werden bei den Gerichten verdient, diese müssen sie einnehmen und die Lchngclder können sie um deswillen mit einnehmen, weil sie bei Gelegenheit der ge-
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