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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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richtlichen Geschäfte fällig werden. Nimmermehr ist dieses aber dahin zu verstehen, daß der Richter nachzusehen habe,-ob der Preis hinreichend sei, dies ist dem Lehnsherrn, zu überlassen. Nochmals komme ich darauf zurück, daß eine solche Verbindung unzweckmäßig ist, geht wirklich aus der Instruction selbst, schon hervor; denn wenn allerdings auch der Gerichtsverwaltcr auf Antrag des Gerichtshcrrn, wie auf Antrag jeder Partei das Recht, Hülfe zu gewähren, hat, so ersieht man doch, der Ge richtsherr hat beauftragen wollen, denn was ist die Instruction anders, als die Anordnung, wie er sich zu verhalten hat; nim mermehr kann ein Gutsherr den Gerichtsverwalter dahin anwei sen , daß und wie er die Rechtspflege in den einzelnen Fällen ausüben soll. Noch wurde Etwas darauf gesetzt, daß der Be schwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, er wolle es dahin än dern, daß die Jntraden durch den Copisten eingenommen wer den. Dagegen würde das Ministerium Nichts gehabt haben, nur hätte es nicht unter der Vertretung des Gerichts verwalters geschehen können, denn sonach wäre doch immer der Gcrichtsverwalter der eigentliche Einnehmer im Auftrage des Gerichtsherrn. Der Abg. v. Welck sagte, er würde kein Be denken finden, den Copisten oder Registrator seines Gerichtshal ters die Einnahme zu übertragen. Das ist ihm auch nicht ver wehrt, das wird das Ministerium in keinem Falle beschränken. Wenn übrigens mehre der geehrten Herren, die sich für das Se paratvotum ausgesprochen haben, selbst anführen, daß bei ihnen ein ähnliches Verhältniß nicht besteht, so beweist dieses, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit recht güt bestehen kann, wenn auch das Ministerium diesen Grundsatz festhält. v. Posern: Ich will die Debatte nicht sehr verlängern und will nur bemerken, daß ich für die Minorität stimmen werde, weil ich allerdings glaube, daß das betreffende Appellationsgericht in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmungchierüber hinsicht lich seines Aufsichtsbefugnisses doch etwas zu weit gegangen ist; fand es die betreffende Einrichtung unzweckmäßig, so hätte es, an die hohe Staatsregierung deshalb Anzeige erstatten sollen, damit ' dem vermeintlichen Nebel im Wege der Gesetzgebung, oder wenn die Sache ganz dringend Abhülfe erheischt, unterdessen durch Verordnung des betreffenden Minister» abgeholfen werde. Der gleichen Entscheidungen, die sich auf ausdrückliche gesetzliche Be stimmungen nicht gründen, liebe ich überhaupt nicht, sondern nach meiner Ansicht müssen sich in einem wohlgeordneten Staate die entscheidenden Behörden genau und nur an das Gesetzbuch Halten, sie dürfen nicht selbst Gesetze machen, sondern müssen dies der Regierung im Verein mit den Ständen des Landes über lassen. Noch könnte ich Etwas über den Bericht der Majorität der Deputation sagen, indem dergleichen Ausdrücke im Berichte, wie z.B. „so triviale Geschäfte, wie die Einnahme der Jntraden", sodann „Geschäfte so niederer Art", in Beziehung auf die Ein nahme der herrschaftlichen Jntraden und Zinsen gesagt, in der Khat glauben machen könnten, die HerrenJuristen legten in Sach sen aufGeldeinnahmen fürsich, als fürsie zu triviale Geschäfte, als Geschäfte zu niederer Art, gar keinen Werth, wo ich doch im Ge- gentheil nur zu oft und leider sehr begründete Klagen über za hohes Liquidsten dieser Herren vernommen habe , doch sch will auch hierüber schweigen. Aber Etwas bin ich doch schuldig zur Ehre der Wahrheit zu sagen. Man hört nämlich zuweilen Hie Aeußerung, der Herr Justizminister wolle auf heimlichem indirek tem Wege zur Aufgabe der Patrimonialgerichte zwingen und der gleichen mehr. Davon muß ich aber unfern ehrenwekthen Herrn Justizminister völlig freisprechen, und ich, gerade von dem es bekannt, daß ich ein Vertheidiger derselben auf frühemLandtagen stets war, benutze diese Gelegenheit gern, ihn deshalb in Schutz zu nehmen und ihm öffentlich — da sich sonst eine Gelegenheit hierzu nicht finden dürfte — die schuldige Ehrenerklärung zu geben. Der Herr Justizminister hat, weil es seine Uebcrzeugung war, es im offenen Kampfe ehrlich ver sucht , die Patrimonialgerichte aufzuheben, er hat unterlegen, die erste Kammer mit ihrer entgegengesetzten Ansicht hierüber hat ge siegt. Seit dieser Zeit nun hätte der Herr Minister gar wohl Wege und Mittel gehabt, es zu versuchen, uns Gerichts herren in dieser Hinsicht nachgiebiger zu stimmen; allein, meine Herren, er hat es nicht gethan, er Altes verschmäht, was er im offenen Kampfe nicht erlangen konnte, auf indirektem, heimli chem, kleinlichem Wege zu erreichen. Er ist ein ehrlicher, edler Feind, der solche Mittel verschmäht. Ich habe dieses Verhält nis! in andern Staaten, wo man noch keinen offenen Versuch ge macht, die Patrimonialgerichte aufzuheben, kennen zu lernen Ge legenheit gehabt und muß versichern, daß unser Zustand in dieser Hinsicht ein goldener dagegen ist. Diese Ehrenerklärung hielt ich für Pflicht, übergehe in Bezug auf die vorliegende Frage das, was ich noch sagen wollte, weis es andere Sprecher bereits be, rührt Haben , und wiederhole nur noch , daß ich gegen die von dem Herrn Justizminister vertheihigte Ansicht stimmen werde. Graf Hohenthal (Püchau): Ich wollte nur mit ein paar Worten sagen, daß ich mit der Minorität stimmen werde, und im Ganzen mich den Aeußerungen des Herrn v. Posern an schließe. Ich will nur hinzufügen, daß ich deshalb mit der Mi norität stimme, weil allerdings durch diese Entscheidung manche Privatinteressen auf sehr unangenehme Weise berührt werden, welches, wenn das Ministerium sich veranlaßt gesehen hätte, eine Verordnung oder einen Gesetzentwurf über diesen Gegenstand vorzulegen, vermieden worden wäre. Uebrigens gebe ich zu, daß gegen die Cumulirung des Nichteramtes mit einem andern sich Manches anführen läßt. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich habe zwei Fragen aufge worfen, 1) ob es überhaupt zulässig sei, durch den Gerichtshaltcr die Jntradeneinnahme besorgen zu lassen, und 2) ob das Appclla- tionsgericht zu Zwickau befugt gewesen sei, eine Entscheidung zu geben. Der Herr Bürgermeister Wehner verneinte die Nokh- wendigkeit und Zulässigkeit der Scheidung derselben. Ich will den Gegenbeweis durch die' einzige an ihn gerichtete Frage füh-' ren, ob, wenn auch irgend Etwas unzulässig wirklich ist, dem- ungeachtet Jedermann das Recht habe, es dem Andern zu unter-
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