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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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sichtüberdi'e Räthlichkeit der Dispensation glaubhaft zu den Ac- len zu bringen." Die Deputation glaubt,, ein Abgchen von dem i Anträge empfehlen zu können, da jeder Gerichtsherr iNidiesem Punkte mit dem Gerichtshalter sich dahin einyerstehen'kann, > daß der Gerichtshalter Nichts ohne hie Genehmigung des Ge richtsherrn vornehme. Das, glaube ich, steht sesi. Präsident v. Gersdorf: Auch hier frage ich> ob die Kammer diesen Antrag fallen lasten will? — Einstim mig Ja. Referent Prinz Johann: Ich muß hier bemerken, daß, wenn der zweite Abschnitt wegfällt, auch die von uns bevorwor- tete Zusatzparagraphe in Wegfall kommen würde. Da nun der zweite Abschnitt wegfällt, so dürfte auch kein Bedenken sein, die sen Zusatz fallen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Wenn die geehrte Kammer da von überzeugt ist, so düifte auch der Zusatz wegfallen. — Wir würden nun zum fernem Gegenstände der Tagesordnung über gehen können, zu dem, was noch bei dem Gesetzentwürfe über den Schuldarrest zu bemerken ist. Herr v. Günther wird die Güte haben, Ihnen das Desfallsige zu eröffnen. Referent Domherr v. Günther: Bei dem eingeleiteten We'reinigungsverfahren über die Differenzen, die in Bezug auf das Gesetz über den Schuldarrcst noch übrig waren, ist es gelun gen, alle Differenzpunkte bis auf einen einzigen zu vereinigen, und auch dieser einzige hat sich später noch beseitigt. Er bezieht sich auf tz. 37 des Gesetzentwurfes. Diese tz. lautet: „Der Schuldarrest kann gleichzntig nehm derHülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden." Die erste Kammer war diesem Satze vollständig bcigetreten, nicht so die zweite Kammer. Diese hatte eine andere §. vorgeschlagen, die so lauten sollte: „Der Schuld arrest kann gleichzeitig neben der Hüffsovllstreckung in die Güter nicht verhängt werden. Es kann jedoch der Gläubiger zu jeder Zeit von der Schuldhaft zurHülfsvollstreckung in die Güter über gehen , zu der Erstem aber nur dann und auf solange zurückkeh ren, als die auf Z. 40 bestimmte Zeitfrist noch nicht abgelaufen ist." Im Ver inigungsverfahren erboten sich zwar die Mitglie. der der jenseitigen Deputation, diesen Satz fallen zu lassen, sie bestanden aber zugleich darauf, daß dann auch die betreffende Z. des Gesetzes in Wegfall kommen sollte, womit man sich diesseits nicht einverstehen konnte. Allein in der gestrigen Debatte über diesen Gegenstand in der zweiten Kammer hat diese letztere den Beschluß gefaßt, nicht nur das von ihr früh r angenommene Amendement wieder aufzugeben, sondern die §. des Gesetzes, also die Worte: „DerSchuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfs- vollstreckung in die Güter verhängt werden," anzunehmen, so daß sie dadurch sich mit der ersten Kammer cvnfermirt hat und hierüber keine Meinungsverschiedenheit mehr vorhanden ist. — Was aber die Punkte betrifft, über welche schon in dem Vereini gungsverfahren eine Annäherung bewiikt worden ist, so ist der erste in § 34 enthalten. Es ist hier die Deputation der zweiten Kammer und bei der gestrigen Debatte auch die zweite Kammer selbst vollständig der Fassung beigttreten, welche von Ihnen bei der letzten Session über diesen Gegenstand angenommen worden ist: JedLch hat man für zweckmäßig gefunden, am Schluffe der tz. einen kleinen Zusatz hinzuzufügen. Der Schluß der §. autet nämlich: »Derselbe kann auch da nicht angewendetwer den, wenn der Anspruch von den genannten Personen durch Jn- testaterbfall oder durchwein freiwillig vollzogenes Geschäft Unter den Lebenden oder aussen Todesfall übertragen worden ist." Hier soll dazukommen: „mithin auch durch Testament.^ Es wurde nämlich in der Vereinigungsdeputation gezweifelt, ob durch die Worte: »durch ein freiwillig vollzogenes Geschäft auf den Todesfall" der Fall des Testaments mit getroffen worden n. Nun ist zwar Ihre Deputation der völligen Ueberzeugung, >aß durch die Worte: „ein freiwilliges Geschäft auf den Todes- all" auch Testamente bezeichnet werden. Da indessen das Ue- berflüssige nicht immer und wenigstens hier nicht schädlich ist, so vereinigte man sich, damit keine fernere Differenz bestehe, dahin, die Worte: „mithin auch durch Testament" hier aufzunehmen. Ich ersuche daher den Herrn Präsidenten, die Frage an die Kam mer zu richtm: ob sie diesen Zusatz genehmigt. Präsident v. Gersdorf: D'.e Kammer hat den Zusatz ver nommen, und ich frage: ob sie ihn genehmigt? — Einstim mig Ja. : Referent Domherr v. Günther: Eine weitere umfäng liche Verhandlung hat über §. 40 stattgefunden. Mußte man auf der einen Seite sich überzeugen, daß diese §., wie sie in dem Gesetze gefaßt war, zu mannichfaltigen Mißbräuchen möglicher weise Veranlassung geben kann, so konnte man doch Seiten Ih rer Deputation auf der andern S.ite derjenigen großen Ausdeh nung der Befreiung vom Schuldarreste nicht beipflichten, welche von Seiten der zweiten Kammer beschlossen worden war. Durch die gütige Bemühung der Herren Negierungscommissarien ist es nun gelungen, einen VecmmelungSvorschlag aufzusiaden, der nicht nur von beiden vereinigten Deputationen, sondern dann auch von der zweiten Kammer selbst genehmigt worden ist. Er besteht darin, daß §. 40 des Gesetzes in Wegfall kommen, statt deren aber 4 ZZ. folgenden Inhalts hinzugefügt werden sollen: „ß. 40 a. Schuldarrest kann zu Gunsten eines und desselben Gläu bigers nicht länger als zwei Jahre hindurch andauern, tz. 40b. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt zugleich das Recht auf Vollstreckung des Schuldarrestes wegen aller derjenigen Ansprüche desselben Gläubigers, welche zu der Zeit der Hafcanlegung bereits verfallen waren. Ist eine Forderung erst wahrend der Haft fällig gewor den, so findet wegen dieserzwaranderweuecAnspruch aufSchuld- arrest von zwei Jahren statt. Es ist jedoch der Anfang dieser Frist von der Verfallzeit der spätem Forderung an zu rechnen. Z. 40 c. Auch ein Dritter kann den Schuldarrest wegen eines An spruchs, welcher auf ihn von einem Gläubiger zu einer Zeit über gegangen ist, zu welcher derselbe den Schuldner bereits hatte zur Haft bringen lassen, nur dann und insoweit verfolgen, als die Forderung auf einer besondern Urkunde beruht und aus d.r letz tem nicht zu ersehen ist, daß auf Grund derselben die gesetzliche Dauer der Haft nicht bereüs erschöpft worden." Ich bemerke hier beiläufig, daß in der von Seiten der zweiten Kammer aus gegangenen Zusammenstellung der D.fferenzpunkce in der letzten
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