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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Zeile dieser §. sich ein Jrrthum eingrschlichen hat. Es heißt in jener Zusammenstellung: „die gesetzliche Dauer der Hast nicht bereits erschöpft worden." Dieses, „nicht" beruht aber auf einem Druckfehler. §.40ä lautet: „Der Richter, welcher einen auf den Gründ einer Urkunde verhaftet gewesenen Schuldner enkläßst hat ausidrv Urkunde zu bemerken, daß und wie lange die Haft, angelegt worden sei?? Ich habe hier zu bemerken, daß nach denf Worte „hat" noch die Worte darin standen: „insofern dieser sol ches nicht ausdrücklich ablehnt." Diese Worte sind jedoch eben falls irrthümlich hineingekommen und sind auch von der zweiten Kammer nicht mit angenommen worden, wogegen dieselbe die Ihnen vorgelesenen 4 §§. in der Maße, wie ich sie mitgetheilt habe, bewilligt und zum Kammerbeschlusse erhoben har. Vicepräsident v. Carlowitz: Dessen kann ich mich doch nicht erinnern, daß die in Ausfall gebrachten Worte: „insofern dieser solches nicht ausdrücklich ablehnt" irrthümlich hineinge kommen feien. Es ist möglich, und ich muß auf den Herrn Referenten darin mich wohl verlassen, daß diese Worte in der zweiten Kammer abgelehnt worden waren, aber in Vorschlag sind sie gewiß gekommen. Referent Domherr v. Günther: Sie sind allerdings in Vorschlag gekommen, aber es wurde in der Vereinigungsdepu tation beschlossen, sie nicht mit aufzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium war es, welches diesen Vermittelungsvorschlag an die Hand gab, und schlug, da die Fassung noch nicht vorlag, vor, daß der Richter die erlittene Hast nur dann auf der Urkunde bemerken solle, wenn der Schuldner es verlangt, weil möglicherweise dem Schuldner daran li'gen könnte, es nicht bekannt werden zu lassen, daß er in Haft gesessen. Es fand aber dieser Zusatz in der Vereinigungs deputation von einigen Seiten Widerspruch. Er wurde zwar besprachm, aber schließlich wußte ich, als ich die Fassung über-^ nahm, nicht, wohin der Beschluß gegangen sei, und so hatte ich^ diese Worte mit ausgenommen. Aus dem Protokoll der Vereis nigungsdeputation hab-ich jedoch inmittelst cr'ehen, daß einBe-^ schluß auf die Aufnahme dieser Worte nicht gefaßt ist, und so werden die Worte §.406: „insofern dieser solches nicht ausdrück lich ablehnt" wegzulafsen sein. V'c Präsident mCarlowitz: Ich muß allerdings mit der Deputation stimmen und ich werde um dieser Worte w llen das Gesetz nicht gefährden. Allein das muß ich denn doch bekennen, daß ich auf die Erhaltung dieser Worte in ter Deputation eini gen Werth gelegt habe und daß ich der Meinung gewesen bin, sie seien nicht unwich ig. Ich weiß zwar nicht, ob sie im Pro tokolle der Verrmigurgsdeputation gestanden haben, es ist mir das Protokoll nicht mitgetheilt worden, da die Kammersitzung schon begonnen hatte, es spricht aber für d es- Wcr:e Manches. Zuvörderst das, daß es doch immer für den Schuldner unarge nehm ist, wenn auf dem Documente bemerkt wird, daß er schon eine Zeit lang in Schuldhaft gewesen ist. Man glaubt zwar, es compmsire sich dies dadurch, daß, wenn eine solche Bemerkung auf demDocumente stehe, erküust g nur noch so lange i.r Schuld haft zu verbleiben haben wird, als an den zwei Jahren fehlt. Es kann aber gleichwohl der Fall sein, daß et auf diesen Vortheil wenig Werth legt, zumal wenn er nur kurze Zeit in Haft gewe- fen- und lieber ein paar Wochen eintretenden Falls länger sitzen, als sich durch solch' ein-Bemerkung schon im Voraus als schlech ten Schuldnergebrandmarkt sehen w'll. Ich hätte daher aller dings gewünscht, daß es bei diesen Worten verbleibe, doch will ich das Gesttz deshalb nicht gefährden.' Referent Domherr v. Günther: Der Grund, der zuletzt die Deputation, wenigstens in ihrer Majorität, bestimmt hat, diese Worte nicht aufzunehmen, war folgender. Der Haupt grund, weshalb auf der Urkunde bemerkt werden soll, ob und wie lange Jemand auf dieselbe in Arrest behalten worden ist, besteht darin, daß, wenn diese Urkunde an einen Andern übertragen wird, dieser zweite Inhaber wisse, daß er auf diese Urkunde entweder gar nicht, oder nicht volle zwei Jahre hindurch seinen Schuldner werde in Arrest behalten können. Dieser Grund war es, der sich der Deputation insoweit als überwiegend darstellte, daß sie den Wegfall jener beschränkenden Worte beschloß. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Vicepräsident Hatallerdings den Grund richtig angegeben, der das Ministe rium zu dem Vorschläge bewogen hat, diese Worte aufzunehmen. Es hat aber auch der Herr Referent die Gegengründe angegeben, die das Ministerium durchaus nicht verkennen kann, und so hat das Ministerium es lediglich der geehrten Kammer überlassen wollen, wie sie darüber beschließen wolle. Auf Eines erlaube ich mir noch aufmerksam zu machen, daß es nämlich, wenn diese Worte stehen bleiben, mit einem andern Satze des Gesetzes in ei nigem Widerspruche sieben würde. Eine andere Paragraphe sagt nämlich: „Es kann auf die Wohlihaten dieses Gesetzes nicht Verzicht geleistet werden." Wollte nun der Schuldner depreci- ren, so leistet er insofern auf eine Wohlrhat des Gesetzes Ver zicht. Fürst v. Schönburg: Mir scheint doch eine Unzuträglich keit bei diesem Vorschläge zu sein, daß nämlich, wenn Jemand im Auslande gesetzt würde, der dortige Richter hier keine Ver bindlichkeit hätte, dies auf dem Wechsel zu bemerken, die hier fragliche Bestimmung also nicht in allen Fällen zur Ausführung kommen und es vom Zufalle abhängen würde, ob Jemand im Jnlande oder Auslande zuerst gesetzt worden sei. Referent Domherr v. Günther: Ich muß darauf auf merksam machen, daß es dem Gesetzgeber nur möglich ist, die Entscheidung von dergleichen Fragen für das Inland ftstzustel- len, und daß, wenn diese Fragen im Auslande zur Sprache kom men, dann di- Disposition der sächsischen Gesetze nicht berück sichtigt werden kann. Daß daraus alsdann, wenn die Geschäfte sich in das Inland zurückwenden, Unzuträglichkeitcn entstehen können, ist wahr, aber freilich auch ebenso unvermeidlich, als es wahr ist. Fürst'v. Schönburg: Ich glaube aber, .daß, da die Wech- selgeschafte sich , weiterhin in die Welt erstrecken können, zu Ver meidung der «»gedeuteten Unzuträglichkeitcn 'die möglichste CoN- formirät mit dem AuSlande beobachtet weiden sollte.
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