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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter über die sen Gegenstand gesprochen wird, habe ich nur zu fragen: ob Sie alle dem, was Ihnen jetzt von der Deputation vörgeschla- genwordenist, beistimmen wollen?— Einstimmig Ja. ' Referent Domherr v. Günther: Durch die von Ihnen soeben "genehmigte Abänderung der Z. 40 und Verwandlung der selben in 4 ist denn nun auch eine doppelte Äenderung in der 41. und 42. tz. nöthig geworden. Es hieß nämlich §. 41: „Wider diese Entlassung kann die Appellation des Klägers nicht beachtet werden." Es wird nunmehr, dem Beschlüsse der Ver- einigungsdcputation zufolge, anzurathen sein, zu setzen: „Mit Ablauf des für die Dauer des Schuldarrestes vorstehend gestatte ten Zeitraums ist der Schuldner der Haft sofort zu entlassen, auch eine Appellation des Klägers dagegen nicht zu beachten." Von Seiten der zweiten Kammer ist diese Fassung angenommen worden. Präsident v. Gersdorf: Nimmt auch die Kammer diese Fassung an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Aus einem ähnlichen Grunde wünschen bei H. 42 die Herren Negierungscommiffarien die Worte in dieser §: „während dieses Zeitraums" mit den Worten vertauscht zu setzen: „währenddes gesetzlich gestatteten Zeitraums." Die Deputation rathet ebenfalls zu Annahme die ser auch von der zweiten Kammer gebilligten Veränderung und empfiehlt demnächst noch, der hohen Staatsregierung anheim- zustellcn, ob nicht bei der endlichen Nedaction die §. 42 vor §. 41 zu setzen sein möchte, damit ein besserer Zusammenhang hergestellt werde. Es ist das blos eine Stylveränderung. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer auch mit diesen Vorschlägen sich vereinigt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: tz. 44 lautete folgender maßen: „Es kann aber eine Erneuerung des Schuldarrestes nach richterlichem Ermessen jedoch höchstens auf die Dauer von zwei Jahren angewrndct werden, wenn der Kläger nachgewiesen, daß auf Seiten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner Vermögensumstände eingetreten." Die erste Kammer hat die sen Satz unverändert angenommen, die zweite Kammer hat ihn aber abgelehnt, und zwar deshalb, weil eine solche Nachweisung von Seiten des Klägers nicht ohne einen Gegenbeweis von Sei ten des Beklagten bleiben dürft. In der Vereinigungsdeputa tion hat man geglaubt, daß die beiderseitigen Ansichten in der Maße vereinigt werden könnten, daß eine Bestimmung getrof fen würde, wodurch das richterliche Ermessen bei Anwendung der §. 44, also bei Bcurtheilung des Nachweises der bessern Ver mögensumstände einigermaßen beschränkt wird, indem es an ei nen objectiven, auch der höhern Behörde einleuchtenden Nach weis der Verbesserung der Vermögensumstände gebunden wird. Man kam überein, folgenden Zusatz zu der Paragraphe zu stel len: „Der Richter hat hierüber einen Bescheid zu geben, wogegen dem beklagten Schuldner die Ap pellation freisteht, welcheindiesemFalleSuspen- sivkraft hat." Dadurch scheint allerdings der Beklagte gegen die Besorgniß geschützt zu sein, daß auf unzureichende Um stände hin seine noch schlechten Vermögensumstande für verbes sert erachtet werden. Vicepräsident v. Carlowitz: Der Herr Referent hat ver gessen, zu bemerken, daß ich in der Deputation mit diesem Zu sätze mich nicht habe einverstanden erklären können. Es fehlt diese Bemerkung zwar auch in dem gedruckt uns vorliegenden Berichte, indessen ist das der Bericht der zweiten Kammer, und es konnte dort wohl eher unbeachtet bleiben, was hierin der Kam mer, der der Hifftntftnt angehört, bemerkt werden muß. Ich bin überhaupt der Meinung, daß man in der Vereinigungsdcpu- tation über den vorliegenden GesctzentwurfSeiten der ersten Kam mer eine zu große Nachgiebigkeit gezeigt hat. Gleichwohl bin ich selbst um dec Einigkeit willen in den meisten Punkten den jen seits gefaßten Beschlüssen beigetreten; allein darauf lege ich einen entschiedenen Werth, daß die geehrte Kammer in dem jetzt vor getragenen Punkte bei ihrerzr frühem Beschlüsse, d. h. bei dem Gesetzentwürfe, stehen bleibe. Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß über die Frage: ob die Erneuerung der Schuldhaft dann ein treten könne, wenn der Kläger nachgewicsen hat, daß auf Seiten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung der Vermögens umstände eingetreten sei, sich schon bei der ersten Berathung in der ersten Kammer eine Meinungsverschi.denheit der Deputa- tionsmitglkeder herausstellte. Die Mehrheit, wenn ich nicht irre, war für den Gesetzentwurf, die Minderzahl glaubte, es sei dadurch das Interesse des Schuldners gefährdet, und besorgte, es werde der Richter oft zur Unzeit annehmen, daß der Schuld ner zu bessern Vermögensumständen gelangt sei, und gegen den selben in einem solchen Falle mit erneuerter Schuldhaft voreilig verfahren. Ich habe meinestheils in der Fassung des Gesetzent wurfs vollkommene Beruhigung gesunden, da es darin heißt: „der Kläger müsse die verbesserten Umstande nach gewiesen haben" und ferner: „die Verbesserung müsse eine wesentliche sein." Nun , wenn das im Gesetzentwürfe steht, da muß ich bekennen, habe ich auch das vollkommene Vertrauen zu unfern ftch terlichen Behörden, daß sie ayfbloße ungegründete Angaben des Gläubigers hin mit erneuerterSchuldhaftgegen denSchuldner nicht verfahren werden. Ich glaube also, durch dieFassung, wie sie die hohe Staatsregicrung gegeben hat, ist bereits vollkommen Fürsorge dafür getroffen, daß nicht ein Schuldner der Schuldhaft werde unterworfen werden, wenn seine Vermögensumstände sich nur scheinbar, aber nicht wirklich gebessert haben. Das Minoritäts gutachten, welches dahin gerichtet war, es möge ein Beweis und ein Gegenbeweis,'oder— wie es spater von den Minoritäts mitgliedern modisicirt wurde— es möge eine Bescheinigung und Gegenbescheinigung gestattetwerden, wurde daher damals abgewor fen. Es wurde nämlich, und gewiß mit Recht, von mehren Mitglie dern der ersten Kammer dagegen hervorgehoben, daß, wenn man diese Frage auf Beweis und Gegenbeweis, oder auch nur auf Bescheinigung und Gegenbcscheinigung stellen wolle, man dahin gelangen werde, daß,der Gläubiger nach vollsührtem Beweis und Gegenbeweis oder nach vollführter Bescheinigung und Gegenbe scheinigung nur das leere Nachsehen haben werde. Und gewiß ist diese Ansicht richtig! Es handelt sich überhaupt bei einem Gc-
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