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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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setze über Wechselhaft und Schuldarrest um die allergrößte Be schleunigung, und ich kann nicht zugeben, daß bei Fragen der Art eine Entscheidung lange auf sich warten lassen dürfe. Nun soll allerdings das, was Ihnen hier als Vereinigungsvorschlag dargelegt wird, ein vermittelnd er Ausweg sein. Allein ich muß bekennen, daß ich eine Vermittelung darin nicht erkennen kann, wenigstens keine solche, die auf die Verhältnisse des viel leicht betrogenen Gläubigers nur irgend Rücksicht nimmt. Es soll nach dem Vercinigungsvorschlage der Richter einen Bescheid ertheilen, und gegen diesen soll dem beklagten Schuldner eine Appellation mitSuspensivkraftzustehen. Nun, wird nicht da von dem Zeitpunkte an, wo der Gläubiger den Antrag auf erneuerte Schuldhaft wegen der verbesserten Vermögensumstände des Schuldners einbringt, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Appel lation die Suspensivkraft hat, verworfen ist, so frage ich, ein Zeitraum vergehen, der groß genug ist, um dem Schuldner es möglich zu machen, seine Sachen zu ordnen, seine Papiere an sich zu nehmen, und der Schuldhaft durch Flucht sich zu ent ziehen? Wie nun hinten nach noch der Schuldarrest Platz grei fen soll, kann ich nicht einsehen, ich glaube, der Gläubiger wird Zeit und Geld umsonst aufgewendet und nur noch das leere Nach sehen haben. Nun haben wir schon früher behauptet, daß man mit Schuldnern, die wieder zu bessern Vermögensumstanden ge langt sind, und sich gleichwohl entbrechen, ihren Gläubigern gerecht zu werden, schlechterdings kein Mitleiden haben» dürfe. Das Leben bietet aber leider Fälle dieser Art genug dar, und der Schuldner, die Danquerout gemacht, spater wieder zu bessern Vermögcnsumständen gekommen und gleichwohl die Gläubiger nicht befriedigen, gibt cs genug. Ich weiß recht wohl, daß mir der Herr Referent einhalten wird, es können ja auch Falle vor kommen und sie seien bereits vorgekommen, wo ein Gläubiger mit der Schuldhaft gegen den Schuldner habe verfahren lassen wollen, in der Meinung oder unter den Vorgeben, er sei zu bes sern Vermögensumftänden gelangt, während das doch keines wegs der Fall gewesen, während es vielleicht nur erborgte Capi tal« gewesen, mit welchen der Schuldner ein neues Geschäft an gefangen. Allein mag auch das an und für sich wahr sein, so finde ich nur, daß schon der Gesetzentwurf in seiner Fassung diese Besorgniß ausschließt. Man müßte denn dem Richter gar kein Vertrauen schenken. Ich verweise hierbei nochmals auf den Umstand, daß der Kläger die Verbesserung nachgewiesen haben muß, ich verweise auf den Umstand, daß die Verbesserung nicht eine nur scheinbare, unerhebliche, sondern eine wesentliche sein muß. Nun, solange ich dem Gerechtigkeitsgefühle der Be hörden in dieser Beziehung Vertrauen schenken muß, und das schenke ich ihnen vollkommen, glaube ich, ist auch das Interesse des Schuldners auf keine Weise gefährdet; ich halte aber im Ge- genthcil das Interesse des Gläubigers im höchsten Grade bcnach- theiligt, wenn der Zusatz angenommen wird, der aus dem Ver- einigungsverfahreri hervorgegangen ist. Ich behalte mir vor, gegen diesen Zusatz zu stimmen, und bedaure, daß ich dieKam- mer in die Lage setzen muß, über diese Frage mit dem allerdings aufhältlichen Namensaufruf abzustimmen. ^taatsminister v. Könneritz: Hat allerdings der Herr Vicepräsident die Vertheidigung des Gesetzentwurfs übernommen, so würde es an sich Sache des Justizministerii sein, ihn zu unter stützen. Doch müßte das Ministerium in der Lage , wie es sich jetzt befindet, der geehrtenKammer anrathen, dem Vereinigungs verfahren beizutreten, weil in der Lhat das Ministerium diese Frage nicht für so wichtig hält. Wenn der geehrte Herr Vice-' Präsident im Eingänge seiner Rede darauf aufmerksam machte, - daß in der Vereinigungsdeputation die Deputation der ersten Kammer der der zweiten zu viel nachgegeben habe, so kann ich dem nicht beistimmen. An und für sich, wenn Differenzen zwischen den beiden Kammern entstehen, ist ein Gesetz nicht anders zu Stande zu bringen, als daß von jeder Seite etwas nachgegeben wird. Ob von der einen Seite mehr, von der andern wenig er, darauf kommt es nicht sowohl an, als vielmehr darauf, ob man auf der einen Seite mehr Gründe als auf der andern habe. Allein auch factisch ist die Ansicht des Herrn Viceprasidenten nicht zuzugeben. Daß ich die Differenzpunkte recapitulire, so wollte die zweite Kammer den Schuldarrest gegen Verschwägerte wie gegen Geschwister nicht eintreten lassen, sie wollte auch gegen Stiefkinder und Schwiegerkinder den Arrest nicht eintreten lassen. Bei diesem Punkte hat die zweite Kammer der ersten Kammer nachgegeben. Den wichtigsten Punkt bei der ß. 37, wornach der Schuldarrcst gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Gü ter soll verhängt werden können, hat die zweite Kammer abgewor fen, und wollte das Gegenthcll ausgesprochen wissen. Es hat aber die zweite Kammer der ersten Kammer und dem Gesetzent wurf nachgegeben. Dem darauf folgenden ebenfalls sehr wichti gen Punkte, wo die erste Kammer darauf bestand, daß, wenn auf Urkunden der Schuldarrest beruhe, und diese weiter cedirt wür den, wegen jeder einzelnen Urkunde der Wechselarrest auf zwei Jahre angelegt werden könne, hatte die zweite Kammer durchaus widersprochen. Sie hat aber auch hierin der ersten Kammer nachgegeben, und so ist es in der That dieser einzige vorliegende Punkt, wo die Deputation der ersten Kammer der der zweiten Kammer etwas nachgegeben hat. Er lautet nämlich: „Es kann aber eine Erneuerung des Schuldarrestes nach richterlichem Er messen jedoch höchstens anderweit auf die Dauer von zwei Jahren angrwendet werden, w.nn der Kläger nachgcwiesen, daß auf Seiten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner Ver mögensumstände eingetreten." Die zweite Kammer hatte diese §. unbedingt abgelchnt, und wollte also auch den Schuldarrest nicht erneuert wissen, wenn Jemand wieder zu bessern Vermögens umständen gekommen ist, wahrend die erste Kammer ihn ange nommen hatte, und hier ist nur eine Auskunft in der formellen Behandlung gefunden. Ich möchte sagen, beide Kammern ha ben hierin nachgegeben. Man will nämlich die §. 44 stehen las sen und nur hinzusctzen: „der Nichte - hat hierüber einen Bescheid zu geben, wogegen dem beklagten Schuldner die Appcllaston frei- stebt, welche in diesem Falle Suspensivkraft hat." Nun, meine Herren! wenn auch nach §.44 des GesetzentwurfsderRichter nach seinem Ermessen, wenn der Nachweis des bessern Vermögens ge- leugnetward, dieSchuldhaft anlegen konnte, so istes natürlich, daß
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