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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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die Appellation an den Oberlichter statisinden müsse, und statthaft wäre. Es ist also der einzige Satz, der gegen die frühere Ansicht der geehrten Kammer spricht , der, daß die Appellation Suspen-- sivkraft haben soll. Ist nun dieser Satz so wichtig- um dadurch: das Gesetz fallen zu lassen? Ich glaube nicht, ich möchte nicht einmal den Zusatz für irrationell halten, ja ich muß ihn jetzt für richtig erkennen, wiewohl der Entwurf eine Suspensivkraft nicht gestattete. Das Gesetz spricht aus: „Nach zweijähriger Hast ist der Anspruch auf die Schuldhaft erloschen. Sie kann aber wie der cintretcn, wenn der Schuldner in bessere Vermögensumstände gekommen ist." Man hat dies in das richterliche Ermessen stellen müssen, wie es auch der Gesetzentwurf gethan hat, allein daß man dem richterlichen Ermessen nicht unbedingte Kraft beilegt, daß man eine Appellation mit Suspensivkraft gestatte, daß da gegen Instanzen nachgelassen werden, ist nichts Anomales. Hier durch wird schon der Unterrichter genöthigt, aktenkundig zu ma chen, woraus er den Nachweis der bessern Vermögensumstände geschöpft hat. Die Gefahren, welche der Herr Vicepräsident aus diesem Zusatze folgert, scheinen nicht vorzuliegen. Daß einer nicht an einem Lag in bessere Vermögensverhältnisse kommt, ist doch in der Regel anzunehmen. Es geschieht das succcssive. Der Gläubiger wird also auch succcssive die Beweismittelherbeischaf fen, und wenn der Schuldner in bessere Vermögensumstände ge kommen ist, so wird er auch nicht so schnell weggehen.. Es bleibt übrigens immer noch derSatz stehen, daß auch zugleich Execution in die Güter gesucht werden kann. Bürgermeister Schill: Es ist das derjenige Punkt, worüber ich mich schon bei der ersten Berakhung weitläufig aus gesprochen habe, und ich kann mich durch das, was der Herr Ju- stizmim'ster gesagt hat, von meiner frühem Ansicht nicht abbrin gen lassen. Ich bin der Meinung, daß dieses Gesetz nicht allein zum Besten der Schuldner, sondern auch zum Besten der Gläubiger gegeben werden soll. Sollte nur der Schuldner berücksichtigt werden, so würde ich auf das Gesetz nicht so großen Werth legen, und auch darauf nicht, wenn cs an dieser Bestimmung scheitern sollte. Ich kann mich auch damit nicht einverstanden erklären, daß man nach Zahlen berechnet, was die eine oder andere Kam mer nachgegeben hat, sondern es kommt darauf an, die Nachgie bigkeit mit seinen Grundsätzen verantworten zu können. Zn dem vorliegenden Falle werde ich mich dem anschließen, was der Herr Viceprasidcnt gesagt hat, indem ich der Meinung bin, daß für den Gläubiger allerdings ein sehr großer Nachtheil aus dem Zu satze erwachsen könne, und werde mich vielmehr dafür erklären, daß die Bestimmung aus dem Gesetze wegfallen möchte, wonach nochmalige Schuldhaft eintreten soll; denn ich glaube, es läuft Beides in dem Erfolge auf dasselbe hinaus; bringen wir diese Schuldhaft weg, so ersparen wir dem Gläubiger die Kosten. Prinz Johann: Ich muß m'ch für die Annahme des Ver mittelungsvorschlages erklären, und ein solcher scheint mir der vorliegende zu sein. Daß es unbillig sein würde, dem Gläubi ger, wenn der Schuldner wieder in bessere Vermögensumstände kommt, das Recht ganz abzuschneiden, darüber war man bei der frühem Debatte einig. Aber ebenso einig war man darüber, daß sich gegen diese Bestimmung bedeutende Bedenken erheben. Andere Gesetzgebungen kennen diese B stimmung nicht, sie rieh« men an, daß mit 2 Jahren Alles abgethan sek. Die vorliegende Bestimmung wird lediglich in das Ermessen des Richters gestellt, des Unterrichters, der sich doch vielleicht von der Bahn verirren kann, die in dieser Beziehung die zweckmäßige ist. Ich habe mich dadurch beruhigt, daß durch die Verhandlungen in den Kammern die Richter wohl aufmerksam gemacht werden, wie sie die Sache anzusehen haben. Aber allerdings schlägt dies mehr dann ein, wenn die Entscheidung an den Oberrichter kommt; denn man kann nicht annehmen, daß die Unterrichter mit den Landtagsverhand lungen so genau bekannt sind, als man dies von dem Oberrichter voraussetzen muß. Darum liegt mir eine große Beruhigung darin, wenn die Entscheidung an den Oberrichter kommt. Es liegt auch eine Beruhigung darin, daß die Suspensivkraft nicht abgeschnitten ist; denn es ist nicht zu leugnen, daß es außerdem zu eincr Härte führt, wenn der Schuldner ohne Weiteres in den Arrest abgesührt, dadurch in seinem Nahrungszustande zurückge setzt und es ihm schwer wird, das erworbene Vermögen zu erhal ten. Ein großes Bedenken kann ich auch nicht finden; denn es handelt sich nur darum, daß die Entscheidung des Unterrichtcrs von dem Oberlichter entweder aufgehoben oder bestätigt wird. Daß eine solche Berufung in der schnellsten Frist abgethan wird, ist eine der Lichtseiten der jetzigen Organisation, und daß auch nicht xprieuluill ill rnora vorhanden sei, glaube ich auch; denn der Schuldner, welcher in bessere Verhältnisse gekommen ist, wird nicht soglech die Flucht ergreifen und seinen ganzen Erwerb aufgeben. Ich glaube doch, daß der Vermittelungsvorschlag zur Annahme sich empfehle. Freiherr v. Friesen: Ich befinde mich in einer eigenen Lage, da ich auch wegen anderer Arbeiten in der Vereinigungsde putation nicht zugegen gewesen bin. Ich würde allo jetzt noch die Wahl haben, ob ich der einen oder andern Ansicht beistim men wolle. Wenn es daher möglich wäre, daß der Gesetzent wurf noch aufrecht erhalten werden könnte, so würde ich ihm nicht nur aus den von dem Herrn v.Carlowitz entwickelten Grün den, sondern auch aus dem Grunde beistimmen, weil ich mich auch bei der, frühem Berathung für den Gesetzentwurf er klärt habe. Bürgermeister Wehner: Zwischen dem Gesetzentwurf und dem jetzigen Vorschläge ist allerdings ein gewaltigcr Unter schied, ein gewaltiger Unterschied namentlich für den Gläubiger. Wenn er nach der tz. 44 beigebracht hat, daß der Schuldner in bessere Vcrmögcnsumstände gekommen ist, so muß der Richter, wenn er sich davon überzeugt hat, daß es wirklich der Fall ist, den Schuldner festnehmen und ihm den Schuldarrcst anlegen. Hiernach aber, wenn wir das annehmen, was jetzt als Bcreini- gungsvorschlag argcrathen worden ist, da ist das Ding freilich ganz anders. Der Richter muß erst einen Bescheid geben, der Schuldner kann wieder appelliren, und die Entscheidung auf die Appelrat on bestimmt erst den Termin, wo der Mann festzuneh- men ist. Das kann allerdings für den Gläubiger sehr großen Nachtheil haben. Denken Sie sich den Fall, der dann vorkommt.
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