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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Weise seine Rechte sicherzustellen. Erwäge ich dies, so scheint der Vereinigungsvorschlag nicht so bedenklich, um nach Befin den das ganze Gesetz an seiner Abweisung scheitern zu lassen. Ich werde daher, obschon ich die Fassung des Entwurfs vorgezo gen haben würde, für den Vereinigungsvorschlag stimmen. Bürgermeister v. Gross: Nur zur Motivirung meiner Ab stimmung bei eintretendem Namensaufruf will ich erklären, daß ich der frühem Mehrheit angehöre und von der Zweckmäßigkeit der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmung vollkommen überzeugt bin. Allein ich habe in der Bereinigungsdeputation, um zu einer Vereinigung zu gelangen, meine Zustimmung zu dem gegenwärtigen Verschlage gegeben, weil ich glaube, daß auf diesem Wege wenigstens die Jrrgange des Beweises und Gegen beweises oder der Bescheinigung und Gegenbescheinigung über gangen werden können. Vicepräsident v. Carlowitz: In einer Beziehung hat der Herr Justizminister, wie ich mir klar nachzuweisen getraue, völlig Unrecht. Wenn er sagt, die zweite Kammer habe sich in allen andern Punkten der ersten Kammer angeschlossen, so ist das keineswegs der Fall. Ich verweise auf die schon vorgetragenen Differenzpunkte, besonders aber auf die noch zum Vortrag kom mende Z. 45, die von der Novation spricht, auf eine Frage, die mir von Wichtigkeit scheint und bei der ich mich gleichwohl gefügt habe und bereit bin, der zweiten Kammer beizutreten. Also auch hierbei hat die Deputation der ersten Kammer sich entschlossen, der Deputation der zweiten Kammer beizutreten. Davon ab gesehen, ist es allerdings sehr wahr, daß es sich nicht von Appel lation selbst, sondern von der ihr beigelegten Suspensivkraft han delt. Die Appellation kann nun und nimmer abgeschnitten werden, mag sie selbst nicht in dem Gesetze als statthaft stehen. Aber die Suspensivkraft könnte abgeschnitten werden, und nur weil dieses nicht geschehen, erkläre ich mich gegen diesen Zusatz. Es ist von mir herausgehoben worden, daß das Essentielle eines Gesetzes überden Schuldarrest die Beschleunigung sein müsse; daher kann bei Anlegung des Schuld arrests nicht von langen Fristen und einem zeitraubenden Verfahren die Rede sein, wenn man nicht das ganze Gesetz in seinem Zwecke gefährden, der Flucht des Schuldners Vorschub leisten und dadurch das Execu- tionsmittel sich abschneiden will. Ließe man den einzigen Punkt von der Suspensivkraft hinweg, und spräche man blos aus, daß ein Bescheid abzufassen und die Appellation dagegen zuzulassen sei, so würde ich mich mit der zweiten Kammer einverstanden er klären; allein die zugestandene Suspensivkraft bestimmt mich, dagegen zu stimmen. Das Verdienstliche der zweiten Kammer in Bezug auf Nachgiebigkeit wird hier ohnehin etwas dadurch ver ringert, daß sie bei Differenzen die Staatsrcgierung gegen sich hat, wahrend wir mit dem Gesetzentwürfe stimmen. Im Uebri- gen glaube ich nicht, daß der Gesetzentwurf gefährdet wird, wenn man den Vorschlag der ersten Kammer annimmt. An der Er lassung dieses Gesetzes liegt — ich müßte ganz die Ansichten ver kennen, die in beiden Kammern sich herausgrstellt haben — der zweiten Kammer hundertmal mehr, als der ersten Kammer, weil die zweiteKammer sich von philanthropischenAnsichten weit mehr hat leiten lassen, als die erste Kammer. Die zweite Kammer arbeitet mehr auf Begünstigung des Schuldners hin, die erste Kammer hält die Gerechtigkeit für den Gläubiger mehr im Auge. Nun kann selbst der Herr Iustizminister nicht in Abrede stellen, daß, wie der Gesetzentwurf erscheinen wird, er hauptsächlich dar auf berechnet ist, die Lage der Schuldner gegen jetzt zu verbessern, es wird somit durch dessen Erscheinen den Absichten der zweiten Kammer vorzugsweise entsprochen. Nun wird man mir sagen, es sei nicht möglich, die Sache nochmals an die zweite Kammer zu bringen, wenn der Vereinigungspunkt hier verworfen werden sollte. Ob es in den Befugnissen der ersten Kammer liegt oder nicht, die zweite Kammer zu einer nochmaligen Erklärung auf zufordern, das will ich dahingestellt sein lassen; aber die Negie rung hat es noch in ihrer Hand, den Gesetzentwurf zu retten. Prinz Johann: Was den letzten Punkt betrifft, so bin ich der festen Ueberzeugung, daß nach dem angenommenen Grundsätze durchaus nicht statthaft sei, daß, wenn nach erfolg tem Vereinigungsverfahren die Kammern über diesen Punkt noch uneins find, ein weiteres Verfahren zwischen beiden Kammern stattsinde. Daß die Staatsregierung den Gesetzentwurf ander- weit vorlegen kann, ist gewiß, aber dazu dürfte es kaum mehr Zeit sein. Ich muß gestehen, daß, wenn dieser Punkt verworfen wird, ich den Gesetzentwurf für gefallen ansehe. Referent Domherr 0. Günther: Zuvörderst muß ich die Rüge des Herrn Vicepräsidenten, daß ich von der Deputation im Allgemeinen, und nicht von der Mehrheit derselben gesprochen habe, allerdings als gerecht anerkennen. Er hat bereits in dem Vereinigungsverfahren dasselbe erklärt, was er heute geäußert hat. Was aber die Sache betrifft, so erlaube ich mir folgende Momente bemerklich zu machen. Wenn wir erörtern wollen, ob es sachgemäß fei, gegen die Entscheidung des Richters, daß Jemand zu bessern Vermögensverhältnissen gekommen sei, ein Rechtsmittel mit Suspensivkraft zu gestatten, so müssen wir auf das zurückgehen, was der Herr Justizminister vorhin schon als wesentlich bezeichnete. Es liegt hier eine doppelte Frage vor — die Frage: ob Jemand aus einem Wechsel überhaupt Etwas schulde? — dann aber die Frage: ob er zu bessern Vermögens verhältnissen gekommen sei? — Da dem Wesen des Wechselpro testes gemäß alle Momente der Klagen durch Urkunden nachgewiesen sein müssen, so wäre es eigentlich der Strenge und der Constqucnz des Proceßrcchtes angemessen, daß der Gläubiger sofort durch Urkunde beibringen müßte, es sei der Schuldner zu bessern Vermögensverhältnissen gelangt, — ein Beweis, der freilich unter Tausenden von Fällen nur einmal und vielleicht nicht einmal möglich sein wird. Das Gesetz geht aber von dieser Strenge sehr weit ab; es gestattet dem Gläubiger nicht blos, daß er seinen Beweis nicht durch Urkunden führe, was er, wie gesagt, nie kann, sondern es läßt sogar zu, daß er nicht ein mal einen formellen Beweis führe, sondern begnügt sich mit ei ner sogenannten Beibringung. Gegen diese hat der Schuldner nicht einmal eineGegenbcscheinigung. Es ist bemerkt worden, daß wir uns von der Rücksicht auf den Gläubiger, die zweite Kam mer von philanthropischen Rücksichten habe leiten lassen. Ich
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