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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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wohl als der zweiten Kammer gegenüber völlig gerechtfertigt er scheint , wenn sie einen solchen Beschluß faßt. Man sagt viel leicht, es seien uns noch einige Lage übrig, der Bericht liege ja schon vor, und der Gegenstand könne somit noch berathen wer den. Die Möglichkeit will ich nicht bestreiten, allein Eines muß doch auch ins Auge gefaßt werden, daß dies nicht der einzige Gegenstand ist, den wir noch zu berathen haben. Es sind sogar noch Gesetzvorlagen zurück, welche uns erst in diesen Tagen zu gehen werden, und über die wir ebenfalls zum ersten Mal zu be rathen haben. Ich verweise nur auf die den Zoll betreffenden Verhandlungen. Es kommt dazu, daß die Uebereilung kein Ende nimmt, wenn wir den Grundsatz als unwiderlegbar auf stellen, daß die erste Kammer unter allen Umständen, auch bei der kürzesten Zeit, jeden an sie gebrachten Gegenstand annoch berathen müsse. Erlauben Sie mir, darzulegen, wohin das füh ren kann. Es kann dann der Fall eintreten, daß, wenn wir am Abend unsre Sitzungen schließen wollen, am Morgen noch eine neue Vorlage zum ersten Mal zur Bcrathung an uns kommt. Glaubt man dann immer noch, daß die Verpflichtung der ersten Kammer aufrecht zu erhalten sei? Nein, eine Grenze muß es geben, und ich habe geglaubt, daß, wenn einer Kammer nur noch wenige Aage für die Berathung zu Gebote stehen, man ihr nicht ansinnen könne, nicht nur einen Gesetzentwurf, sondern mehre Vorlagen zum ersten Mal zu berathen. Ich wiederhole also, ich habe mein Amendement gestellt, nicht im Interesse des Standes, dem ich angehöre, sondern im Interesse der ersten Kammer. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag geht dahin: „Die erste Kammer wolle erklären, wie sie sich außer Stand sehe, den vorliegenden Gesetzentwurf noch zu berathen, und sich dadurch für entschuldigt halten, daß diescrBerathungsgegenstand aus der zweiten Kammer zu spät an sie gelangt sei", und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt?— Es erhält derselbe zahlreiche Unterstützung. Prinz Johann: Als Mitglied der Majorität der Depu tation erlaube ich mir die Gründe anzuführen, welche uns bewo gen haben, jener Ansicht des geehrten Herrn Vicepräsidenten nicht beizutrcten. Ich verkenne es nicht, daß die erste Kammer in eine üble Lage kommt, wenn ihr eine Regierungsvorlage, wenn ihr ein Gesetzentwurf so spät zukommt, wie es auf diesem Landtage mehrmals der Fall gewesen ist. Ich verkenne es nicht, daß es in diesem Bezüge eine Grenze geben muß, und ich würde der Kammer nie anrathen, über diese Grenze hinauszugehen. Diese Grenze liegt aber nur in der Unmöglichkeit, eine Vorlage noch mit gebührender Gründlichkeit zu berathen. Ist diese Vor aussetzung nicht vorhanden, ist es noch möglich, sich mit der ge hörigen Gründlichkeit mit dem Gegenstände zu beschäftigen, so scheint es Pflicht der Kammer zu sein, den Gegenstand vorzuneh men, um so mehr, je erwünschter und nothwendiger es wäre, daß der Gegenstand zur Erledigung komme. Nun handelt cs sich lediglich um die einfache Frage: ist es möglich, den vorlie genden Brrathungsgegenstand mit der gehörigen Gründlichkeit zu erwägen und zur Erledigung zu bringen? Die Beantwortung der Frage, scheint es mir, läßt sich nur durch den praktischen ' Beweis darthun. Die Deputation hat diesen Beweis geliefert. Das Deputationsgutachten zeigt, daß sich die Deputation mit dem Gegenstände ernstlich beschäftigt, daß sie in wichtigen Punk ten Veränderungsvorschlage beantragt hat, welche davon zeugen, daß nicht gleichgültig darüber weggegangen worden ifk Jnwic- sern die Kammer sich im Stande fühlt, über den Gegenstand mit sich einig zu werden, nachdem das Deputationsgutachten vor liegt, das muß ich ihr anheimstcllen; ich sollte aber denken, es sei dies nicht so schwierig, als daß nicht Jeder mit sich einig wer den könnte. Der Hauptsatz des Gesetzes, der Satz, daß das bisher befreite Grundeigenthum nach Erlassung des Grundsteuer systems beigezogen werde, steht durch die Ordonnanz fest. Dar über sind beide Kammern einig geworden. Es handelt sich nur um die Modifikationen, welche zu Gunsten des zu schwer getrof fenen großen Grundeigenthums getroffen werden können. Von der Staatsregicrung ist der Gesichtspunkt ins Auge gefaßt wor den. §. 9 des Gesetzentwurfs zeigt, daß sie den Gesichtspunkt nicht aus den Augen verloren, sondern ihm in den meisten Punk ten Berücksichtigung geschenkt hat. Die zweite Kammer hat den selben Gesichtspunkt gehabt, und ich muß. ihr in diesem Bezug das rühmliche Zeugniß geben, daß sie alle Billigkeit hat vorwal ten lassen. Sie hat einen bedeutenden Rabatt zu Gunsten des großen Grundeigenthums eintreten lassen. Sie ist uns auf hal bem , ja Zweidrittel Wegs entgegengekommen. Die Differenz beruht nur auf der Scala, welche nicht bedeutend ist. Sollte es nicht möglich sein, über diese Frage sich zu fassen? Mir will das nicht einleuchten. Die Sache ist auch nicht so wichtig. Einmal sin.det eine Geldausgleichung statt, und dann handelt es sich lediglich von der Einquartierung. Was die Spannungen und Lieferungen betrifft, so gehören die Fälle zu den seltenen. Von der andern Seite ist es sehr zu wünschen, daß der Gesetz entwurf zu Stande komme. Er hangt mit dem Grundsteuersy- stcm zusammen, und wenn auch der Vicepräsident den Vorbehalt der zweiten Kammer nicht statthaft fand, so ist es doch zweifel haft, ob sich nicht Einiges zu Gunsten desselben ansühren ließe. Den andern Weg, den der Herr Vicepräsident vorschlug, ein Interimistikum zu treffen, der auch zur Sprache kam, halte ich erstens für noch weitläufiger, als den vorliegenden Weg, da er nicht nur eine Ablehnung des Gesetzentwurfs, sondern auch eine schwierige Unterhandlung mit der zweiten Kammer voraussetzt; er hilft aber zweitens auch Nichts zur Sache. Können wir uns nicht über den Gesetzentwurf fassen, so werden wir uns noch weit weniger über ein Interimistikum vereinigen können. Ich em pfehle daher der Kammer, auf den Antrag meines geehrten Herrn Nachbars nicht einzugehen. Hat die Kammer noch Zeit, mit gehöriger Gründlichkeit und mit voller Ueberzeugung von dem, was sie thut, den Gesetzentwurf zu berathen, so ist es ihre Pflicht, und eine solche Zurücklegung, wenn die Voraussetzung wahr ist, welche ich gestellt habe, also ein Zwang, das Verfahren der zwei ten Kammer fürs Künftige zu ändern, scheint mir nicht statt haft, nicht ganz der Kammer würdig. Wenn aber der Fall Vorkommen sollte, wo es nicht mehr möglich wäre, mit der gehö-
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