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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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stände auf die einzelnen Ortschaften des Landes und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzcn gelegenen, mit Steuereinheiten belegten Besitzungen und Grundstücke vertheilt, von selbigen ge- y>ährt und erhoben werden. §.2. Wegfall der bisherigen Leistungsinobalitäten. .. Alle bisherigen besonder» Leistungsmvdalitäten, namentlich diejenigen, welche nach Z. 141 a des Gesetzes vom.7. December 1837, den ersten Ehest der Ordonnanz betreffend, hinsichtlich der Lieferungen, der Spannungen und der Einquartierung in den Erblanden und der Oberlausitz zeither noch bestanden haben, fin den mit dem Eintritt dieses Gesetzes weiter keine Anwendung. §- 3. Befreiung von Militairleistungen. Ebenso kommen die in §. 141 b des ersten Eheils der Or donnanz angegebenen Befreiungen in Wegfall und es genießen nur noch ferner Befreiung von Militairleistungen: 1) die in §. 117 des ersten Eheils der Ordonnanz unter s und b angegebenen Gebäude und Grundstücke, 2) diejenigen Gegenstände und Grundstücke, welche nach Z. 4 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuer systems betreffend, vom von der Be ¬ legung mit Steuereinheiten und Entrichtung der Grund steuer befreit bleiben, 3) die in das Eigenthüm des Staats übergehenden, mit Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitzstandes. Referent Freiherr v. Friesen: Ich habe alle drei Paragraphen zugleich verlesen, weil die Motive derselben mit einander zusam menhängen. Diese lauten so: Zu§§.1-3. In dem Gesetz, den ersten Eh eil der Ordonnanz betreffend, find (§. 18 fl.) die Verpflichtungen zu Naturalleistungen für das königlich sächsische Militair im Friedenszustande genau bezeichnet; sie beschränken sich auf folgende Gegenstände: Lieferungen, Spannungen, Unterkommen des Militakrs und die damit verbunde nen Bedürfnisse, - Unterbringung und Verpflegung der Kranken und Mannschaftsdienste, und ruhen im Allgemeinen auf dem Grundbesitz. (§. 6.) Man hat jedoch hierbei weniger die einzelnen Individuen, als die sämmtlichen Ortschaften des Landes als leistungspflichtig gegen den Staat betrachtet, um den Gemeinden die Möglichkeit zu verschaffen, innerhalb der Grenzen der für das Communal- wesen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wegen Vertheilung der Leistungen auf die einzelnen Mitglieder, sowie der etwa nöthig werdenden Ausgleichung halber Localeinrichtung treffen zu können. An diesem Grundsätze hat auch der vorstehende Gesetzent wurf, welcher überhaupt nur als eine Ergänzung dessen, was durch Ausführung der Bestimmung in §. 3 des ersten Thcils der Ordonnanz in Wegfall kommt, zu betrachten ist, Etwas nicht geänderte darauf stützt sich insbesondere die Bestimmung in §. 1, daß die Steuereinheiten nicht blos bei der Vertheilung der Natu ralleistungen auf die einzelnen Ortschaften, sondern auch bei der den Letztem verbleibenden Subrepartition die Grundlage und den Maßstab bilden sollen. Hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung derKran- I. 86. ken, sowie der Mannschaftsdienste tritt dem Staate gegenüber eine Aenderung der diesfallsigen Ordonnanzbestimmungen nicht ein, es sind jedoch diese Leistungen unter dem in §. 1 ausge sprochenen allgemeinen Grundsätze insofern mit begriffen, alS einestheils die Verpflichtung dazu ebenfalls auf die bisher von Militairleistungen befreiten Besitzungen und Grundstücke mit übergeht, anderntheils bei der den einzelnen Orten verbleiben den Subrepartition und Ausgleichung auch in Beziehung auf diese Leistungen die Steuereinheiten den Maßstab abgeben, Aus der Bestimmung in Z. 1 folgt von selbst, daß der bis her in den Erblanden und der Oberlausitz hinsichtlich der Liefe rungen, der Einquartierung und Spannungen bestandene be sondere Leistungsfuß in Wegfall kommt, es ist dies aber auch noch besonders in §. 141 a des ersten Lheils der Ordonnanz gesetzlich ausgesprochen. Dasselbe gilt von den nach §.141 b der' Ordonnanz ge wissen Gütern und Grundstücken bis jetzt noch zugestandenen Befreiungen, und es wird hierbei noch besonders auf §. 8 des Landtagsabschieds vom 30. Octobcr 1834 und U. 16, 24 und 32 des oberlaufitzer Particularvertrags vom 17. November 1834 Bezug genommen. Unter den Befreiungen, welche noch ferner gewissen Ge bäuden und Grundstücken zugesichert sind, ist derjenigen nicht besondere Erwähnung geschehen, welche nach Abschnitt IV. tz. 4 des unterm 9. October 1835 mit dem Hause Schönburg abge schlossenen Erläuterungsrecesses hinsichtlich der Naturaleinquar tierung in Friedenszeiten den Receßherrschaftsbesitzern wegen ihrer Schlösser zugesichert worden. Es hat nicht nöthig geschienen, dieser Befreiung in dem Gesetzentwürfe besonders zu gedenken, da sie auf einer ausdrücklichen vertragsmäßigen Zusage beruht. Nach Z. 1176 des ersten Shells der Ordonnanz stehen Be freiungen von Militairdienstleistungen zu: den öffentlichen und Communalgebäuden, qder Grund stücken, welche zu dem Gottesdienste, zu dem Schul unterrichte rc. bestimmt sind. Es ist diese Gesetzdisposition scholl in der §. 304 b des er sten Theils der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 enthalten und wörtlich in die neue Ordonnanz vom 7. Dctember 1837 überge-, tragen worden. Man hat schon damals unter den zum Gottes dienste und zum Schulunterrichte bestimmten Gebäuden und Grundstücken auch die der Pfarr- und Schullehne mit begriffen, das beweist der Gegensatz Z. 304bb, daß eine solche Befreiung diejenigen Gebäude, oder Grundstücke nicht in Anspruch nehmen können, welche Kirchen- oder Schuldiener eigenthümlich an sich gebracht haben. Dieser Grundsatz hat somit in dem erstenEheile der Ordonnanz vom 7. December 1837 seine Gültigkeit behal ten, es hat daher nicht erforderlich erscheinen können, jener Be freiung in dem Gesetzentwürfe nochmals besondere Erwähnung zu thun. DasDeputationsgutachten sagt: Uebergehend zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzes, empfiehlt die Deputation die Z. 1und2 zur unveränderten Annahme, ebenso wie sie auch von der zwei, ten Kammer einstimmig angenommen worden sind. Präsident v. Gersdorf: Ich habe nunmehr zu fragen: ob die Kammer auch ihrerseits Z. 1 und 2 anzunehmm bereit sei, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten sind? — Einstimmig Ja. 3*
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