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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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lautet folgendermaßen; Anstatt der §3. rm Entwürfe, hat dir jrnsrtts brrichtrrstattende Deputation, um alle Beziehungen auf andere Gesetze zu vermeiden und Unge wißheiten zu entfernen, folgende Fassung vorgeschlagen: Ebenso kommen Militairleistungen. I) die in der Beilage I zur Verfassungsurkunde verzeich neten königlichen Schlösser und Gebäude, 2) die im Eigenthum des Staats befindlichen oder in das selbe übergehenden mit Steuereinheiten belegten Ge bäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitz standes, 3) die im Eigenthume ganzer Gemeinden sich befindenden Gebäude und Grundstücke, 4) die in der §. 117 des ersten Kheils der Ordonnanz er wähnten öffentlichen und Communalgebäude oder Grundstücke, welche zu dem Gottesdienste, zu dem Schulunterricht, zur Besorgung der Justizpflege, zu den Landes - und Communalverwaltungen, zu den öffentlichen milden Stiftungen, zu Versorgung armer Kinder oder erkrankter Personen, zu Armen-, Corree- tions- oder Gefangnißanstalten, zu Begräbnißplatzen, oder zu sonstigen gemeinnützigen, auf öffentliche Ko sten bestehenden Einrichtungen gestimmt sind; 5) alle Gebäude und Grundstücke der Kirchen, Pfarr- und Schullchne, 6) die im Abschnitt lV. tz. 4 des unterm 9- Oktober 2835 mit dem Hause Schönburg abgeschlossenen Erläute- rungsreceffcs erwähnten Schlösser der Receßherr- schastsbesitzer hinsichtlich der Naturaleinguartierung. Die zweite Kammer aber hat die §. in dieser Fassung ange nommen. , Die Deputation stimmt zwar im Allgemeinen dieser Fassung, obgleich auch sie von Beziehungen auf andere Gesetze nicht frei ist, bei, hat aber dazu noch folgende Veränderungen vorzuschlagenr 1 stellt sich, wie bei dem Gesetzentwurf, das neue Grundsteuersy- stcm betreffend, §. 4 und aus denselben Gründen noch die Auf nahme der Worte: „die den beiden Landesschulrn Grimma und Meißen ge hörigen Gebäude und Grundstücke" als nothwendig dar. (Vergl. Bericht, Beilage M Ik. Abtheil. 2. Samml. S. 268.) Die Deputation schlägt daher vor, diesen Zusatz aufzunehmen und ihm die Stelle sul> Nr. 3 zu geben. 2. schien es in dem Satze sub 2 deutlicher zu sagen: „die im Eigenthume — übergehenden Gebäude und Grundstücke, auch wenn sie mit Steuereinheiten belegt sind, auf die rc. und beantragt daher die Deputation diese Veränderung. 3. Der Satz.s»l> 3 schien der Deputation durch Nichts moti- virt, und in dem Entwürfe des neuen Grundstrungrsrtzes ist er nicht enthalten, andererseits aber umfaßt ihn, soweit nökhig, schon der Satz Nr. 4 vollständig. Die Deputation beantragt daher den Wegfall. . 4. aber beantragt man, dem Satze »ud 5 noch die Worte hinzuzu fügen : „sowie die in Leipzig gelegenen Gebäude der Universität, insoweit sie bis zu Einführung der neuen Grundsteuer nicht mit Grundsteuern belegt gewesen sind." Mit diesen Veränderungen empfiehlt die Deputation die Z. zur Annahme» Bürgermeister Starke: Ich beabsichtige nicht, bei dem zweiten Punkte der dritten Paragraph« einen Antrag zu stellen, sondern nur mir eine geneigte Auskunft zu erbitten. Wenn die im Eigenthum des Staates bei Publication des Gesetzes bereits befindlichen Gebäude von der Einquartierung nkchtgetroffen wer den sollen, so finde ich das ganz in der Ordnung und mit ana logen gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Anders aber ist es mit Privatgrundstücken, welche mit Steuereinheiten belegt sind und später in Staatseigenthum übergehen. Es ist nämlich für einen Ort vielleicht nicht von großer Bedeutung, ob auch so ein Grundstück eximirt bleibt, aber einestheils soll doch nach §. 7 des Gesetzes, sobald die Dertheilung erfolgt ist,, ein besondres Ka taster ausgenommen und bestätigt werden, und es können daher wenigstens kleine Znconvenienzen sich Herausstellen, wenn dies Kataster bei dem Uebergange von Privatgrundstücken in das Staatseigenthum geändert werden müßten. Dann würde aber auch dieser Grundsatz mit. einer andern Bestimmung in Widerspruch kommen, denn dasselbe Verhältniß waltet vor bei den Staatsgebäuden in Bezug auf die Parochiavastm. §. 20 des Parochralgesetzeö setzt nämlich fest, daß von der Staatsbe- behörde der Beitrag bestimmt weiden solle, welcher von den im Eigenthum des Staats befindlichen Grundstücken zu Kirchen und Schulbedürfniffen zu leisten sei; allein von einem spätem Äebergehen solcher Gebäude in das Eigenthum des Staates ist nicht die Rede, und von solchen Gebäuden muß also der Staat diebetreffenden Beiträge in der Maße entrichten, wie sie früher auf dem Grundstücke hasteten. Ich wünschte daher zu wissen, welche Gründe vorgewaltet haben, um hier nicht eine analoge Be stimmung eintrcten zu lassen. Bürgermeister Schill: Zunächst muß ich mir eine Anfrage erlauben, .die jedenfalls am besten'die hohe Staatsregiernng be- antworten wird. Es kann doch überhaupt bei Erlassung des Gesetzes nur davon die Rede sein, wir sich das Verhältniß der einzelnen Ortschaften in ihrer Gesammthekt dem Staate gegen über verhalten soll, auf die einzelne individuelle Vertheilung der Naturaleinquartkerung in den Städten kann es nicht einw.irken,, sondern es wird dies einem besondern Regulativ, welches darüber entworfen wird, oder schon besteht, zu überlassen sein. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die betreffend« Stadt kann nur nach Steuereinheiten betroffen werden. Die Vertheilung des eingelegten M litairs selbst ist den örtlichen Be hörden überlassen. Auf die Einwendung vom Herrn Bürger meister Starke muß ich erwähnen, daß es für den betreffenden Ort keine Benachteiligung ist, wenn'ein Grundstück an de» Staat übergeht, denn die Steuereinheiten, welche auf dem Grund- IW» Referent Freiherr v. Friesen: §.3 des Entwurfs.Habs ich bereits vorgelesen. Das Deputat!onsgutach ten dazu
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