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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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§.6. Bestandteile einer Militairleistungseinhei't. Jede Militairleistungseinheit faßt 400 Steuereinheiten in sich. Die Motive sagen: Zu §§.5 und 6. Weil die Steuereinheiten bei der Vertheilung der Natural leistungen auf die einzelnen Ortschaften und Besitzungen einen zu kleinen und zugleich schwankenden Maßstab abgeben würden, hat es angemessen geschienen, eine verhältnißmäßige Anzahl derselben zu einem größern Ganzen zusammenzuschlagen, auf diese Weise Milktairleistungseinheiten zu bilden und dieselben in Localkata stern nach Anleitung der Steuerkataster verzeichnen und zusam- menstellcn zu lassen. Man wird sich dadurch zugleich der bisherigen Einrichtung nähern, nach welcher die ebenfalls gewisse Leistungseinheiten bildenden Hufen aus einer Anzahl Aecker der einzelnen Ortsfluren zusammengesetzt waren. Daß'die Zahl der zu einer Militairleistungseinheit zusam menzuschlagenden Steuereinheiten auf 400 bestimmt worden, beruht auf der Annahme, daß im Durchschnitt auf einen Acker det steuerbaren Grundfläche zwischen 14 und 15, dagegen auf einen Acker der darunter befindlichen Feldgrundstücke zwischen 16 und 17 Steuereinheiten kommen werden. Eine Militairleistungseinheit wird daher in den meisten Fällen selbst mit den auf den Gebäuden hastenden Steuereinhei ten durchschnittlich 20 bis 25 Acker, mithin einen den jetzigen Hufenbestandtheilen ähnlichen Grundstücken - und Gütercomplex in sich fassen, von dem nicht allein ein jährlicher Uebcrschuß an Lieferungsgetraide und eigener Zuwachs der nöthigen Verpfle- gungsmittel zu erwarten, sondern zu dessen Bewirthschaftung aüch ein zu den Militairspannleistungen brauchbares Gespann erforderlich sein dürfte und bei dem sich solche Wohn- und Wirth- schaftsgtbäude befinden werden, die geeigneten Quartierraum dar- biettn. Die Deputation sagt: all §. 5 und 6. Die Deputation vermochte die Zweckmäßigkeit der in diesen Z§. liegenden Absicht, aus einer großem Summe Steuereinheiten eine Militaireinheit zu bilden, nicht zu verkennen, da die Mili- tairverwaltungsbehörden bei Forderung der fraglichen Leistungen, namentlich bei der Belegung einer und mehrer Ortschaften mit Einquartierung eines Maßstabes bedürfen, welcher bequemer ist und eine leichtere Vergleichung und Uebersicht gewährt, als die großen Zahlen der Steuereinheiten. Will man 400 Steuerein heiten zu einer Militairleistungseinheitzusammenschlagen, und nimmt man, wie die Motive sagen, an, daß durchschnittlich auf einen Äcker besteuerter Grundfläche 14 bis 15, auf einen Acker Feld aber 16 bis' 17 Steuereinheiten kommen, so betrüge dies 15^ Steuereinheiten pro Acker, und es beständen dann 400 Steuereinheiten, ohne die Gebäude eines Gutes zu rechnen, aus ungefähr 25Z- Acker an Grundstücken. Man gewinne durch diese Maßregel Grundstückscomplexe, welche den bisherigen Hufen sich wenigstens einigermaßen annäherten und den Behörden eine leich tere Uebersicht gewahren, ohne die Freiheit der Gemeinden, ihre gemeinschaftliche Last wieder nach Steuereinheiten zu subrcparti- ren, wenn die Summe eines Einzelnen nicht gerade in 400 auf geht, zu beeinträchtigen. Denn die einzelnen Summen der Steuereinheiten eines jeden Ortsbewohners werden nach der von den Herren Negierungscommissarien ertheiltenAuskunft in einem jeden Orte zu einer Hauptsumme zusammengerechnet, und dar nach die Summe der Militairleistungseinheitm eines Orts berech net, so daß dabei nicht eine Steuereinheit, wenn die Summe I. 86. eines Einzelnen auch noch so klein und noch so ungleich ist, arOnr Ansatz bleibt, und wenn in einer solchen einzelnen Summe dre Zahl,400 nicht aufgeht, so dient die Zahl der Stcueceinheitenzum Zähler, die Zahl 400 aber zum Nenner des Bruchs einer Mili-. tairejnheit, mit welchem der Einzelne lm Kataster in Ansatz ge bracht wird, z. B. My, EoN Militaireinheit- Nur ein endlich beider Haupksumme des Orts sich ergebender Bruch soll nicht weiter gerechnet werden. Die zweite Kammer will nun auf Anrqthen ihrer Deputa tion, daß die Komplexe, welche Militairleistungseinheit genannt werden, nicht aus 400, sondern aus 500Steuereinheiten beste hen sollen, aus dem doppelten Grunde, weil dadurch die Berech nung nach dem Decimalsystem berechnet werde, und weil eine Militairleistungseinheit von 400 etwas zu klein sein würde, da sie meistens nur 16 bis 20 Acker enthalte. Obgleich der letzte Grund auf einem Versehen zu beruhen scheint, so muß doch die Deputation den erstem anerkennen, und trägt daher darauf an, anzunehmen, daß eine Militairleistungseinheit aus 500 Steuer einheiten zu bestehen habe. - Im Uebrigen empfiehlt sie, die 5 und 6 nur mit dieser einen Abänderung anzunehmen, wie es auch in der zweiten Kammer geschehen. Prinz Johann: Ich will nur noch eine Erläuterung hin-' zufügen. Es versteht sich von selbst, daß bei der Aufrechnung der Militairleistungseinheiten diejenigen Steuereinheiten, die nach tz. 9b in Wegfall kommen, auch bei der Ortsquote nicht in Auf rechnung kommen. Das hat auch der Herr königliche Kommis sar auseinandergesetzt. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl fragen: ob aüch Sie annehmen wollen, daß eine Militairleistungseinheit aus 500 Steuereinheiten bestehen soll?— Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Und da das geschehen ist: ob Sie auch 5und6 annehmen? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: §. 7. Aufstellung von Militairlcistungskatastcm. Hiernach sind von den Obrigkeiten aus den vorhandenen Grundsteuerkatastern besondereMilitairleistungskataster für jeden Ort aufzustellen, welche, nach erfolgter Prüfung durch das Kriegsministerium, bei Vertheilung und Erhebung der Z. 5 an gegebenen Naturalleistungen zur Grundlage und zum Maßstabe dienen. - §-8. Fortsetzung. In Orten gemischter Gerichtsbarkeit liegt der Gemeinde obrigkeit die Anfertigung des Katasters ob. Auf letztere gehen auch alle die Militairleistungen betreffenden Angelegenheiten über und sie bildet für selbige im Sinne §. 10 des ersten Theils der Ordonnanz die erste Instanz. Die Motive sagen: Zu §§. 7 und 8. Die Anfertigung det Militairleistungskataster Seiten der Obrigkeiten kann nur in Extrahiren der auf den Feldern, Wiesen, Gärten und Gebäuden haftenden Steuereinheiten aus den Local grundsteuerkatastern, in Aufrechnen derselben zu Militairleistungs- einheiten und Einträgen der letztem in das Kataster bestehen, wozu die erforderlichen Formulare für Rechnung der Staatskasse angefchafft und den Obrigkeiten ausgeantwortet werden. Es hat daher nicht nöthig erscheinen können, dieses Geschäft an wei tere besondere Formalitäten zu binden, vielmehr ausreichend er achtet werden müssen, die Kataster nur einer Prüfung bei dem. 4*
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