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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Kri^Sministerio unterwerfen zu lassen, um über die Nichtigkeit -cs gefertigten Extrakts und der geschehenen Aufrechnung, der Einheiten Gewißheit zu erlangen und darnach alsdann die für die Militairadministration, die Kreisdirectwnen und Amtshaupt^ Mannschaften erforderlichen §)uplicate fertigen lassen zu können. Veränderungen in den Katastern werden hauptsächlich dann eintreten , wenn solche durch die Grundsteuerkataster/ welche im mer als die Grundlage für die Militairkataster betrachtet werden müssen, bedingt werden. Der Bericht sagt: Ebenso findet die Deputation die unveränderte Annahme der " §. 7 ' unbedenklich, wie sie auch.in der zweiten Kammer unverändert an genommen worden ist: MPolenz: Ich erlaube mir die Frage: ob der Aufwand an Papier und Anfertigung der Tabellen vom Staate vergü tet wird? Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Es ist schon im Berichteerwähntworden, daß das Kriegsministerium sich des halb einen Credit von der Kammer erbeten hat. Es wird des halb keinen Antrag auf eine bestimmte Summe stellen, und es ist der Ansicht gewesen, zu den Ortskatastern die tabellarischen For mulare den Obrigkeiten zu übergeben- Königl.Commissar Richter: Ich erlaube mir,,auf die Mo tive zu tz.,7 zu verweisen, wo gesagt wird, daß die erforderlichen Formulare für Rechnung der Staatskasse angeschafft und den Obrigkeiten ausgeantwortet werden. Referent Freiherr v. Friesen: Was den Aufwand an Papier für die erforderlichen Formulare betrifft, dafür ist in den Motiven: gesorgt. Es wird darauf noch - eine besondere Frage; gestellt werden. Die Frage des Herrn y. Polcnz scheint sich mehr auf die Kosten zu beziehen,, welche von Seiten der Obrigkeiten aufgcwen- drt werden; ich glaübe aber, diese werden von einer großen Erheb lichkeit nicht sein, denn die Tabellen und Schemata erhalten sie' vom Staate, und die Zahl derMilitaireinheiten werden leicht aus' den Ortskatastern zu berechnen sein. Präsident v. Gersdorfr Es scheint unbedenklich, Z. 7 unverändert anzunehmen. Nehmen Sieh. 7 unverändert an? — Einstimmig Ja. ' " . Referent Freiherr v. Friesen: Die 8 (siehe dieselbe auf der vorstehenden Seite) hat in derzweiten Kammer nur die Abänderung erfahren, daß die Worte: ,,im Sinne §. 10 des ersten Kheils der Ordonnanz" ausgelassen worden sind. Die Deputation hat sich mit dieser Veränderung einverstanden, da der sonach übrig bleibende Theid der §. ganz das enthält, was §. IO der Ordonnanz bestimmt, näm lich, daß die Gemeinde oder Ortsobrigkeit die erste Instanz für alle die Militairleistung betreffenden Angelegenheiten bildet. Sie empfiehlt daher dse §. in gleicher Weise, wie die zweite Kammer, anzunehmen. Präsidentv. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, mit Auslassung der Worte: „im Sinne §. 10 des ersten Kheils der Ordonnanz" §. 8, wie sie die zweite Kammer angenommen hat, auch ihrerseits anzunehmen? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: §.9. Fortsetzung. Bei Formirungder Militairleistungseinheiten (§.6) werden a) in Beziehung auf die Lieferungen nur die auf den Feld grundstücken haftenden Steuereinheiten, lr) in Betreff der Spannleistungen die Steuereinheiten, wo mit die Feld - und Wkesengrundstücke belegt sind, und c) hinsichtlich, der Einquartierung neben den unter l> be merkten Steuereinheiten noch diejenigen in Aufrechnung gebracht und in die Localkataster eingetragen, womit die Gärten und die t Gebäude nebst Zubehör belegt sind. DieMotive sagen: Zu§.9. In §. 21 des ersten Kheils der Ordonnanz ist bestimmt, daß die Lieferungen an Korn und Hafer von den Besitzern der Feld grundstücke nach dem Verhältniß der letztem zu leisten sind, und es ist somit der schon früher Geltung erlangte Grundsatz festge halten worden, daß hauptsächlich der Kbeil des Grundeigenthums zur Mitleidenheit zu ziehen sei, von welchem die Gegenstände der . Naturalleistungen selbst zu gewinnen und zu gewähren sind. Es .hat nicht angemessen erachtet werden können, von dieser Gesetzes- 'disposition gegenwärtig wieder abzugehen und den ihr unterlie genden allgemeinen Grundsatz zu verlassen; deshalb sind hinsicht- . lich der Lieferungen nur die Steuereinheiten ins Auge zu fassen gewesen, welche auf den Fcldgrundstücken haften. " , Bei weiterer Verfolgung dieses Grundsatzes hat es nöthig geschienen, in Beziehung auf die Spannleistungen zu hrn.auf den Feldgrundstücken haftenden Steuereinheiten noch diejenigen hinzuzurechnen, womit die Wiesen belegt sind. ' Auf letztem beruht zunächst in Verbindung mit den. Feld grundstücken die Erhaltung eines abgemessenen Viehstandes und von dem Arealumfange beider Grundstücksclass'N, deren Lage und Bodenbeschaffenheit hängt in der Regel die Zahl und Quali tät dks zu haltenden Spannviches ab. Bei Bildung der Militairleistungseinheiten für die Ein quartierung sind dagegen demselben Grundsätze gemäß zu den Steuereinheiten der Feldgrundstücke und Wiesen noch die auf den Gärten (unter welchen auch Weingärten und Weinberge zu ver stehen sind), ingleichen die auf den Gebäuden haftenden Steuer einheiten hinzuzurechnen gewesen, weil hier neben der Verpfle gung der Mannschaften und der Ausfütterung der Pferde auch der Quartierraum in Betracht kommt. Die Deputation sagt: §.9 tst in der zweiten Kammer unverändert angenommen worden und die unterzeichnete Deputation beantragt dasselbe. Da aber die tz. sehr wichtige Zusätze erhalten hat, so trägt sie zuvor erst diese mit ihren Gründen vor, und verbindet hiermit zuletzt die Anträge, welche ihr erforderlich geschienen haben. Obgleich nämlich in dem Maßstabe für Aufbringung der Militairleistungen Waldungen, Teiche, Huthungen und Lehden außer Ansatz bleiben, Lieferungen aber Nur von den Feldgrund stücken allein, Spannungen aber von den Feld- und Wiesengrund- stückm, Einquartierungen endlich nur von den Feld-, Wiesen- und Gartengrundstücken, von Weingärten, Weinbergen und Gebäuden getragen werden sollen, so hat'man in der ersten Deputation der zweiten Kammer doch besorgt, daß durch Anwendung des §. 9 suk c festgesetzten Maßstabes große Güter zu sehr überlastet wer-
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