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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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dm und nicht im Stande sein-würden, Räumlichkeit genug und den Mannschaften ein gutes und gesundes Unterkommen zu,ver schaffen. Hat nun schon die Staatsregierung in gleicher Absicht Bestimmungen angenommen, wie sie der Gesetzentwurf dqrlegt> so schienen selbige doch der jenseitigen Deputation in dem Punkte , sul> o noch nicht hinreichend, und sie schlägt daher Seite 962 ? ihres Berichts vor: , ' . -> ' 1) bei Besitzungen, auf deren leistungspstichtigen Bestand- i theilen zusammen 1000 Steuereinheiten hasten, 25 , Procent in Abzug zu bstngen, 2) bei jedem weitern Tausend diesem Abzüge noch ein > Proccnt hinzuzufügen, - 3) aber mit diesen Abzügen nicht höher als bis zu 40 Pro zent hinaufzustcigen.. Die demgemäß vorgeschlagene, auch von der zweiten Kam mer angenommene Fassung lautet: Z.9b. Bei Berechnung der nach §. 9 unter e zum Behuf der Einquartierung aufzustellenden Militairleistungseinheiten sind bei solchen einzelnen Besitzungen, auf deren leistungs pflichtigen Bestandtheilen zusammen 1000 Steuerein heiten haften, 25 Procent- und bei großem Besitzungen von jedem folgenden- Tausend noch überdies ein Procent in Abzug zu bringen, von dem hiernach verbleibenden Betrag aber Militairleistungseinheiten zu bilden. Der gedachte Abzug kann jedoch auch bei den größten Besitzun gen nie mehr als 40 Procent betragen. Zur Erläuterung ist dem jenseitigen Berichte sub D eine Tabelle beigefügt, welche auch hier ipit beigelegt wird. Es ist jedoch bei der Verhandlung in der zweiten Kammer noch d i e Er läuterung hinzugcsetzt worden, daß bei dieser Berechnung weni ger als 250 Steuereinheiten gar nicht in Anschlag gebracht, 250 Steuereinheiten und darüber aber für voll, mithin für 500 ge rechnet werden sollen. Hiernach trifft es fick, daß 1000 Steuereinheiten ungeachtet 25 Procent Abzugs doch 2 Militairleistungseinheiten crbalten, 1664 Steuereinheiten ebenfalls 2 Militaireinheiten, 1668 - aber 3 2350 - . ebenfalls 3 2400 - aber 4 - u.s. w. . . Es hqt aber diese Berechnungsweise, obgleich die Deputa tion gewisse Procentabzüge bei größern Besitzungen für billig und sogar für nothwendig hält, das Bedenken gegen sich, daß dadurch eine dreifache Ungleichheit entsteht, einmal nämlich unter denen selbst, welchen Procentabzüge zu Gute gehen, indem der Eine, welcher 250 Steuereinheiten über einen gewissen Betrag von Militaireinheiten hat, gerade eine volle Militaireinheit mehr erhält, als der, welcher nur mit 249 Steuereinheiten über einen gewissen Betrag von Militaireinheiten angesetzt ist, dann zwischen denen, welche Procentabzüge genießen, und denen, welchen der gleichen nicht zu Gute gehen, indem bei Letztem jeder Betrag von Steuereinheiten, auch der kleinste, zu einem Bruchrheile angesetzt wird, endlich aber aus gleichem Grunde zwischen den verschiede nen Ortschaften, welche zu gleicher Zeit und in einem Bezirk mit Cantonnirungseinquartierung belegt werden, indem, wenn in einem Orte Mehre waren, denen bei der Procentberechnung grö ßere Betrage von Steuereinhüten unter 250 abgezogen werden sollten, dies im Ganzen leicht den Betrag mehrer Militairein- heiten ausmachen könnte, um welchen ein Ort gegen den andern gewinnen würde. Um diesen UebelstaNden zu entgehen, beantragt die Depu- tatjon eine andere Berechnungsweise, welche sie gleich in folgen- der-Faffung ausdrückt. §.9b, Bei Berechnung der nach 9 unter, c zum Behuf der Einquartierung aufzustellend.en Militairleistungseinheiten lst'bei solchen'einzelnen Besitzungen,' 'aufderen leistungs- ° pflichtigen Beständt'heilen zusammen mehr als lOOO Steuereinheitenchaften, von dem Mehrbeträge die Hälfte in Abzug zu bringen. Von dem. hiernach verbleibenden Betrage sind unter Hinzurechnung des ersten Tausend, welches jedenfalls ohne Abzug zu lassen ist, Militairleistungseinheiten zu bilden. Geht iw diesem Betrage die Summe von 500 nicht rein auf, so ist das Mehre im Ortskataster als .Bruchtheil einer Militairleistungsejnheit kn Ansatz zu bringen. Zur Erläuterung dieses Vorschlags wird diesubH beige fügte Tabelle dienen, nach welcher die zwischen die vollen Tau sende fallenden Zwischensätze leicht zu berechnen sind, und eine Vergleichung mit den von der zweiten Kammer gemachten Vor schlägen angestellt werden kann. Sind die der unterzeichneten Deputation auch etwas günstiger für diejenigen, bei' welchen mehr als 1000 Steuereinheiten zur Berechnung kommen, so dürfte theils die größere Einfachheit dieselben wohl empfehlen, theils Nicht zu übersehen sein, daß bei der Verschaffung des Unter kommens für das Militair Feld- und Wiesenbesitz nicht den ein zigen Maßstab, abgehen können, sondern hierbei, auch darauf zu sehen ist, ob es möglich sei, den nöthigen Raum, zu beschaffen, und daß eine zu starke Belegung nicht der Gesundheit der Sol daten nachtheilig werde. - Die Deputation beantragt daher, die ' tz.9 unverändert, und eine Z. 9b kn vorstehender Fassung anzunehmen. Da aber die Rücksicht auf den möglichen Mangel an Raum, auf größern Gütern, welcher bei der Naturalcinquartkcrung zu nehmen war, bei Geldausgleichungen nicht ekntritt, und hinsichtlich ihrer bei dem allgemeinen Maßstabe stehen zu bleiben sein dürfte, , so hat die zweite Kammer auf das Gutachten ihrer Deputation noch eine Zusatz- § 9« angenommen, welche lautet: Was dagegen die etwaige Geldausgleichung wegen der Naturaleinquartierung in den Gemeinden selbst an- langr, so kann solche nur nach den in §. 9 unter e zur Aufrechnung kommenden Steuereinheiten erfolgen. Die Deputation findet dieselbe sachgemäß und empfiehlt de ren Annahme. Referent Freiherr v. Friesen: Vor der Berathung er laube ich mir noch Weniges zu dem Berichte hinzuzufügen. Es geht nämlich aus der §. 9 hervor, daß jede Cdmmun und jeder Einzelne eine dreifach verschiedene Zahl von Militairleistungsein heiten bekommt. Eine gewisse Zahl Militairleistungseinheiten bekommt er auf die Feldgrundstücke nach Punkt », eine andere Zahl bekommt er nach Punkt b auf die Feld- und Wiesengrund stücke zusammen und eine dritte Zahl bekommt er nach Punkt e aufdie Feld- und Wiesengrundstücke und aufdieGebäudeund Gar ten, denen auch die Weingärten und Berge beigezählt sind. Es gehört also für jeden Ort ein dreifaches Kataster, oder wenigstens
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