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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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behörde theilt sie den einzelnen Höfen und Hausern zu, die aber bei einer später» Einquar.ierung davon befreit sind. : « Prinz Johann: Ich habe es so verstanden, als ob nach Befinden zwischen den Rittergütern und Gemeinden Geldaüs- gleichungen stattsinden können. Ich sollte aber denken, daß diese Ausgleichungen immer nur dazu führen werden, daß die kleinen Häusler den Rittergutsbesitzern Etwas an Geld geben könnten. Daß -ein Rittergut in dem Fall sein würde, Geldausgleichungen zu bezahlen, würde selten der Fall sein. . v. Polenz: Mein Bedenken ging eigentlich gegen etwas Anderes, nicht daß ich dachte, es ließe sich nicht ausführen, son dern es schien diese Bestimmung nur nicht gänz gerecht zu sein. Es gibt doch genugsam andere größere Grundstücke, die nicht zu den Rittergütern, oder nicht zu den der Gemeinde beizurechnen den gehören, die 2,000 und vielleicht mehr Steuereinheiten ha ben. Warum sollen denn denen, die also nach unfern Procent abzügen nur 1,500 Steuereinheiten behalten, die eben abgezoge nen wieder zugcschlagsn werden? Wenn einmal nach Billig keitsgründen angenommen wird, ein Viertel oder die Hälfte sei abzuzichen, so hatte ich geglaubt, es müßte auch bei den Geld ausgleichungen dieselbe Maxime zum Grunde gelegt werden. Es schien mir eine unbillige Begünstigung dessen, der nur 50 oder 60 Einheiten hat, gegen den, der eine stärkere Belegung mit ei nem Abzüge zu erleiden hat. Staatsmin'ster v. Nostitz-Wallwitz: Es wird immer in solchen Fällen auch der kleine Grundbesitzer verhältnißmäßig beitragen. Entweder ex entschließt sich, einen ganzen Kopf, also einen Mann zu nehmen, und der Andere muß ihn dafür ent schädigen, oder er entschließt sich, für den Ehest, der ihn trifft, eine Entschädigung zu zahlen. Das ist eine Ausgleichung in der Gemeinde, die in den mehrsten Städten bis jetzt schon bestan den hat. - , Referent Freiherr v. Friesen:, Der Procentabzug beruht darauf, daß man bei den größer» Gütern, obgleich sie Grundbe sitz genug haben, Mangel an Raum voraussetzt, und daß sie un-, geachtet ihres großen Areals nicht im Stande sein würden, den Raum zur Unterbringung zu beschaffen. Wenn aber die Ein quartierung nicht irr natura eintritt, dann fällt auch dieser Grund . wieder weg und es tritt dann das Gesetz wieder in seine volle Wirksamkeit, daß nämlich alle Militairleistungen nach dem Grundbesitze zu leisten sind. Die Einquartierung io natura kann aus mehren Gründen wegfallen. Der, der dazu verbun den ist, kann z.B. damit verschont werden, weil zu wenig Mann schaften an einen Ort kommen, um alle Güter gleichmäßig zu bi le gen, oder weil ein Besitzer vielleicht g-rade mit einem großen Bau beschäftigt ist, oder weil in seinem Gute vielleicht eine an steckende Krankheit ausgebrochen ist u. s. w. Dann aber fällt auch der Grund weg, wa um er nicht die Ausgleichung in Geld zu leisten haben sollte. Uebrigens können diese Geldausglei chungen auch die Rittergüter treffen; denn es kann ja auch ein Rittergut aus den erwähnten Gchnven bei ein.'r Cantonnirung mit Naturaleinquartierung verschont werden. Staatsmim'ster v. Nostitz-Wallwitz: Es tritt auch jetzt schon oft der Fall ein, namentlich bei Brand, ansteckenden Krankheiten oder großen Bauen, daß dann der Hof, den die Einquartierung trifft, um so viel erleichtert wird; aber es muß natürlich der Hof, der bei einer Einquartierung befreit ist, das nächste Mal um so mehr nehmen. . Aber örtliche.Befreiungen dieser Art treten schon jetzt sehr oft rin. Bürgermeister Starke: Ich möchte mir auch noch eine Erläuterung erbitten. Ich finde das Princip, nach welchem hier verfahren werden soll, und welches auf der 520. Seite an gedeutet ist, richtig und bin auch weit entfernt davon, gegen die vorgeschlagenen Procentabzüge mich zu opponiren. Allein, wenn auch nicht in mittler» und kleinen Städten , doch wohl aber in größern Städten dürfte sehr häufig der Fall eintrcten, daß Mangel an Raum bei einem mit mehr als 1,000 Steuereinheiten belegten Grundstücke vorhanden wäre, und da hat man einen gleichen Procentabzug wie bei Rittergütern nicht statuirt. Mir fällt in diesem Augenblicke kein anderes Gebäude ein, als der Auerbach'- sche Hof in Leipzig. Dieses Gebäude hat gewiß viele tausend Steuereinheiten; warum ist nun nicht auch bei solchen Gebäu den, wenn derselbe Fall eintritt, das Nämliche vorgeschlagen worden? Referent Freiherr v. Friesen: Ich muß hierauf erwiedern, daß bei Städten dieMarsch- undCatonm'rungseinquartierungen sehr festen eintreten werden. Bei kleinen Städten kommen wohl auch Cantottnirungrn vor, aber soviel ich weiß, sind sie da immer sehr unbedeutend gewesen, und in großen Städten findet doch nur die Stadteinquartierung statt. Königl. Commissar Richt er: Dem geehrten Herrn Bür germeister ist zu erwiedern, daß der Procentabzug — sei es nun, daß die Scala, welche die zweite Kammer, oder die Scala, die die gechrte erste Deputation der ersten Kammer vorgeschlagen hat, zur Annahme gelangt — den Stärken ebenso, zu Gute kommt, wie dem Lande, sobald nur in den Städten , sich Gebäude befin den, welche so viel Steuereinheiten haben, daß, ein Procentabzug anwendbar ist. Es befindet sich auch im Gesetzentwürfe nir gends eine solche Ausnahme. Präsident v. Gersdorf: Ich kann nun wohl zur Frag stellung übergehen. Zuvörderst rathet uns die Deputation an, die §. 9 unverändert anzunehmen. Nehmen Sie diese §. unver ändert an?— Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich: ob Sie die §. 9b in der Fassung, wie sie die Deputation vorschlägt, anneh men wollen?— Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdo rf: Endlich richte ich dicsilbe Frage auf Z. 9 c. Nehmen Sie diese §. an? — Sie wird gegen 2 Stimmen angenommen. Referent Freiherr v. Friesen: §10. Bkitragspflicht der Forenser rc. Außer denjenigen mit bewohnbaren Gebäuden nicht'ver sehenen Grundstücken eines Flurbezirks, deren Besitzer in dcM Bezirke sich wesentlich nicht aufhallen (Forensir), sind auch die
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