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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Staatsminister v. Nostitz-WallwitzrJch mußdaS voll kommen bestätigen. Die Regierung hat gerade bei dieser Paragra- phe die.Berathung derjenigen Grundstücksbesitzer, die' als Forenser zu betrachten sind, vor Augen gehabt, und es ist nicht zu leugnen, daß, wenn die Gemeinden Forderungen machen könnten, sie gerade bei den Forensern so unbillige Forderungen Machen würden, daß es zu proceffualischxn Weiterungen käme. Das ist der Grund, warum die Regierung gern die Zustimmung zu dem gegeben hat, was die zweite Kammer vorschlug. Tritt übrigens der Fall ein, daß ein Forenser ein Gebäude auf einem andern Grundstück in derselben Flur hat, was namentlich dann der Fall sein wird, wenn es ein bedeutendes Grundstück ist, so wird dieses Gebäude die Ein quartierung mit aufnehmen können. Grenzt das Forenser„Grund- stück mit den übrigen Besitzungen des Eigenthümers, welche in der anstoßenden Flur liegen, unmittelbar zusammen, und findet sonst in militairischer Rücksicht keine Schwierigkeit und kein Bedenken dabei statt, daß er die auf sein Nebengrundstück berechnete Ein quartierung auf sein Hauptgrundstück mit verlegt, so wird er des halb mit der betreffenden Gemeinde in Verhandlung treten und Bereinigung treffen können. Also wird der Fall, wo der Foren ser genöthigt ist, die Einquartierung in andere Grundstücke des Ortes zu verlegen, wo die Einquartierung vorkommt, nicht so häufig eintreten, als die geehrte Kammer glauben möchte. Präsident v. Gersdorf: Ich kann wohl auf die Frag stellung übergehen. Die Deputation schlägt uns vor, den Zu satz: „Wenn Besitzer von dergleichen Grundstücken in demFlur- bez'rke sonst keine Gebäude besitzen, in denen sie die auf sie kom mende Einquartierung unterzubringen vermögen, auch wegen Uebernahme der letzter» mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit durch Ueberlassung der ordonnanzmaßigen Ver gütung aus der Staatscasse und einen Geldzuschuß bis zur Hälfte dieser Vergütung gegen die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten" anzunehmen. Ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstimmt?— Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Ferner sagt sie, daß die Worte: „hinsichtlich der Einquartierung nach den bestehenden ordonnanz- mäßigen Vergütungssätzen" ausfallen müssen. Ich frage: ob die Kammer auch damit einverstanden ist? — Wird ebenfalls einstimmig angenommen. ' Präsident v. Gersdorf: Sodann rathet uns die Deputa tion an, daß wir statt eines Zusatzes, den die zweite Kammer wünscht, den Zusatz annehmen: „Zn gleicher Weise haben auch die Besitzer von Fabrikgebäuden ohne bewohnbaren Raum die ihnen zukommende Einquartierung zu vergüten, wenn sie dieselbe nicht kn andern Gebäuden des nämlichen Flurbezirks unterzu bringen vermögen." Ich frage: ob Sie unter Voraussetzung der Genehmigung des Zusatzes der zweiten Kammer die von Ih rer Deputation vorgeschlagene Fassung annehmen wollen? — Wird einstimmig angenprnmen. Referent Freiherr v. Friesen: §. I i. Verthtilung der Einquartierung. Bei Vertheilung der Einquartierung (Z. 5) auf die einzelnen 1.86. Orte'und die nach §.20 unter 4 und 5 der Lgndgememdeord- nung von dem Gemeindeverbande. und den Gemeindebezirken ausgeschlossenen beitragspflichtigen, Güter ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, wenn pichtm einzelnen Fällen besondere dienstliche Rücksichten und militairische Erfordernisse eine Ausnahme noth- wendig machen, in der Regel über drei his.vier Köpfe auf eine Militairleistungseinheit nicht berechnet und eingelegt werden. "Wenn sich hierbei als unzweifelhaft herausstellt, daß, der in §. 29 des ersten Lheiles dex OrdonNanz enthaltenen Bestimmung ungeachtet, bei einzelnen Gütern und Besitzungen der erforderliche Quartkerraum zur Aufnahme und Unterbringung der auf selbige nach obigen Sätzen vertheilten Einquartierungsquote nicht vor? Händen ist, so hat die das Geschäft der Ei'nquartierungsverthei, lung auf die einzelnen Orte zunächst besorgende Behörde diese Quote verhältm'ßmäßig, jedoch höchstens bis auf zwei Drittheile des wirklichen Betrags zu ermäßigen. Die Motive sagen: Zu§.1I. Zeither sind bei Vertheilung der Einquartierung auf die ein zelnen Bezirke und Orte gewöhnlich 5 bis 6 Köpfe auf eine Hufe gerechnet worden, und nur besonders dringende Fälle haben eine Überschreitung dieser Zahl gerechtfertigt erscheinen lassen. Es hat wünschenswerth erscheinen müssen, ein diesem Ver- hältniß annäherndes zu ermitteln, da es sich in der Anwendung nicht unangemessen dargestellt hat, und man ist bei genauer Ver gleichung mehrer Grundsteuerkataster aus verschiedenen Landes- theilen zu der Ansicht gelangt, daß durch Vertheilung von höch stens 3 bis 4 Köpfen auf eine Militairleistungseinheit jenes Verhältniß erreichbar, auch zwischen Stadt und Land möglichste Gleichheit herbeigeführtwerden wird. Es wird daher bei Ver theilung der Einquartierung nach Militaireinheiten diese Kopf zahl zunächst zum Anhalten dienen können und nur für dringende Fälle eine Überschreitung derselben Vorbehalten bleiben müssen. Es läßt sich indessen die Möglichkeit denken, daß zur Aufnahme einer nach diesen im Allgemeinen mäßig erscheinenden Sätzen ver- theilken Kopfzahl bei einzelnen größern Gütern und Besitzungen der erforderliche Quartierraum nicht vorhanden ist, selbst wenn man dabei die nach §.29 des ersten Lheiles der Ordonnanz gestat- teteBeschränkung in Anschlag bringt, deshalb hat es nöthig ge schienen, für solche einzelne Falle im Voraus auf Abhülfe Be dacht zu nehmen, und man hat solche darin zu finden geglaubt, wenn der die Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen Orte besorgenden Behörde die Pflicht auferlegt wird, inderglei chen Fallen angemessene Ermäßigungen bis zu zwei Drittheilen der nach obigen Sätzen sich ergebenden Kopfzahl eintreten zu lassen. Das'Deputationsgutachten lautet: Zu§.U. Die zweite Kammer hat hier zuerst das Maß der einzulegen den Einquartierung von drei bis vier Köpfen auf drei, vier bis fünf Köpfe zu erhöhen vorgeschlagen, weil eine Militaireinheit nun anstatt aus400aus 500Steuereinheiten bestehen soll. Dann aber will sie den zweiten Satz der Z.,in Wegfall gebracht sehen, weil er dem Ermessen der Behörden ein zu wenig festes Anhalten gewähre, auch durch §. 9 b überflüssig werde, und endlich hat sie auch dem ersten Lheil der §. eine unbedeutende Redactionsverän derung gegeben. Derselbe soll lauten: Bei Vertheilung der Einquartierung (§. 5) auf die einzelnen Orte und die Rittergüter, sowie solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rittergutseigenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, rst darauf Bedacht zu nehmen, daß, wenn nicht in einzel- 5
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