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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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NM Fällen besondere dienstliche Rücksichten und militai- -rische Erfordernisse eine Ausnahme nothwendig machen, in der Regel drei, vier bis fünf Kopfe auf eine Militair- leistungseinheit nicht berechnet und eingelegt Werdern Die Deputation, mit allen diesen Borschlagen einverstan den, beantragt, die §. in dieser Fassung anzunehmen. v. Polenz: Hier möchte, ich Mir wieder eine Arage erlau ben. Die Bestimmung, daß nur sopiel Köpfe auf eine Mili- taireinheif gerechnet werden, kann doch nur als Richtschnur für hie höher« Behörden gelten; denn für die Communen könnte es gleichgültig sein. Der Divisor bleibt hier die Mannschaft, und der Dividend die Zahl der der Gemeinde auferlegten Steuerein heiten. Staatsminister v. No,stitz-Wallwitz: Es dient der Ge meinde nur zur Beruhigung, daß sie überzeugt sein kann, daß sie in den hier aufgezählten Fällen auf eine Militaireinheit nicht mehr als 8, 4, 5 Köpfe erhalten kann. Ich möchte es ein Exempel nennen. Referent Freiherr v. Friesen: Die Deputation hat hierbei freilich gewünscht, und das Vertrauen gehegt, daß die besonder« militairischcn Erfordernisse und dienstlichen Rücksichten, welche hier erwähnt sind, nicht zu oft eintreten und nicht zur Folge haben mögen, daß eine Militaireinheit mit Mehr als 5 Köpfen belegt werde. Indessen nach den bisherigen Verhältnissen ist dqs auch nicht zu fürchten. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Für eine längere Cantonnirung kann allerdings das Kriegsministerium diese Ver sicherung geben. Ein anderer Fall ist es aber allerdings, web« die Truppen zu außerordentlichen Manövn'rungm zusammenge- zogen werden, wo jedoch höchstens 2 -^ 3 Nachte in Frage kom men. Dann könnte eine größere Einquartierung auf den Hof treffen. Indessen wird sich dann der Soldat auch beruhigen und nicht mehr fordern, als was ihm unter den obwaltenden Verhält nissen geleistet werben kann. / Präsident v-Dersdorf: Die Deputation hat vorgeschla gen, die 11. §. in den Worten anzunehmen: „Bei Vertheilung der Einquartierung (tz. 5) auf die einzelnen Orte und die Ritter güter, sowie solche Güter, die zwar nicht wirkliche Ritterguts eigenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, wenn nicht in einzelnen Fällen besondere dienstliche Rücksichten und militairische Erfordernisse eine Ausnahme nothwendig machen, m der Regel über drei, vier bis fünf Mpfe auf eine Militair- leistungseinheit picht, berechnet und eingelegt werden." Ich frage: ob Sie diese Fassung annehmen' wollen? — Wird ein stimmig angenommen. Referent Freiherr v. Friesen: . . ' § 12. ' ' Theitnahme an den Äememdeverhandlungen über Militairleistungen von Seiten der Besitzer solcher Güter, welche von den Gemeindebezirken aus geschlossen sind. Den Besitzern von Ritter- und solchen Gütern, die den rrstern nach §. 20 Nr. 5 der Landgemeindcordnung gleichzuachten sind, bleibt nachgelassen, an den Gcmeindeverhandlungen und Brrathungefl über Militairleistungen und daraus sich beziehende Ausgleichungen, sofern diese Güter der Gemeinde gegenüber dabei betheiligt sind, in Person, oder durch Beauftragte, wozu sie auch ihre Ofsicianten bestellen können, Theil zu nehmen. Bei entstehender Meinungsverschiedenheit und wenn sie durch einen Beschluß der Gemeinde, oder der Gemeindevertreter ihre Güter benachtheiligt finden/ tritt das §. 47 derLandgemeindeörd- nung vorgeschriebene Verfahren em. DieMotivr lauten: Zu §12. Da nach Maßgabe der Städte- und Landgemeindeordnung die Rittergüter und Vie denselben gleichzuachtenden Grundstücke von dem Gemeindeverbande ausgeschlossen sind, gleichwohl hin sichtlich der Naturalleistungen für das Militair, wenn auch nach den zu h. 4 gegebenen Erläuterungen nur selten Fälle Vorkommen können, wo deren Interesse der Gemeinde gegenüber besonders wahrzunehmen ist, so hat es nöthig geschienen, denselben eine Lheilnahme an den diesfallsigcn Gemeindeverhandlungen und Bedachungen in dem Gesetze ausdrücklich vorzubehalten, upd im Voraus zu bestimmen, wie zu verfahren sei, wenn zwischen bei den Ehesten Verschiedenheit der Ansichten besteht, und das Rit tergut durch einen Beschluß der Gemeinde benachtheiligt er scheint. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §12 ist außer einer kleinen Nedactionsveränderüng noch ein Zusatz vorgeschlagen worden, des Inhalts : „Haben sie an den Verhandlungen in der Gemeinde - weder persönlich, noch durch Beauftragte Ldell genom men, so sind sie dennoch gegen die Beschlüsse des Ge- meinderathes zu hören." welcher darauf berechnet ist, daß der Besitzer eines Ritter- oder andern ihm gleichgestellten Gutes behindert sein könne, an den Verhandlungen der Gemeinde selbst, oder durch einen Beauftrag ten Aheil zu nehmen. Da die Deputation die Zweckmäßigkeit dieses Zusatzes anerkennt, auch mit der eingangsgedachten Re dactionsveränderung, welche nur dahin geht, daß anstatt der Worte: Den Besitzern--—zu achten sind, gesagt werde: , „Den Besitzern von Ritter- und dm §. II bezeichneten Gütern" einverstanden ist, so gibt sie der geehrten Kammer anheim, die §. so, wie sie die zweite Kammer gefaßt hat, und mit obigem Zusatze anzunehmen. Referent Freiherr v. Friesen: Ich muß hier auf eine Un- - terlaffung im Berichte aufmerksam machen. Es ist nämlich der Zusatz, welcher S. 523 zu der §. vorgeschlagen ist, am Schlüsse des ersten Satzes und nicht am Schlüsse der ganzen §. zu setzen. v. Großmann: Ich muß mir von dem Herrn Referen ten doch eine Aufklärung darüber erbitten, wer die hier sowohl als in der vorhergehenden §. gemeinten Besitzer von Gütern sein sollen, die den Rittergütern gleich zu achten sind? Mir sind die Bestimmungen der Landgemcindeordnung nicht so gegenwärtig, daß ich mich durch Verweisung auf dieselbe sogleich au Lit ge setzt sähe. Referent Freiherr v. Fri esen: Es sind das die Freigüter, die nicht zur Landgemeinde gezogen worden, die in diesem Ge setze schon mehrmals vorgekommen sind. Prinz I y h a n n r Pfarr - und Schullehne find von der Ein quartierung frei.
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