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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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AM des künftigen Landtags erreicht zu sehen, wennsie überdiese.An- gelegenheit nun wieder recht viele und die Sache übertreibende) Petitionen, , und dann recht zeitig nnd zugleich mit andieerste, Kammer gerichtet, einschickten, — oder es könnte wohl ggr hei-, ßen, wir hatten mit Willen diese Sache liegen lassen, weil die meisten Mitglieder dieses Kammer Jagdberechtigte stnh.,f— Es ist also sehr, gut,) daß diese Angelegenheit noch zur Sprache kommt, um den Petenten gegenüber —- in Betracht, daß die säch sische Gesetzgebung hinsichtlich der Wildschadenbewilligung, und somit in Beschränkung des Jagdrechts bereits in mancher Hin sicht zu weit gegangen ist,—«den ernsten Willen auszu sprechen, in dieser-Angelegenheit nicht noch weiter ge hen zu wollen. — Zu weit, sagte ich, sei die sächsische Gesetz gebung in dieser Hinsicht bereits gegangen, denn rechtfertigen läßt es sich eigentlich nur, daß Schadenersatz gegeben wird, bei übermäßigem Wildstande; wir sind aber weiter gegangen, der Jagdberechtigte muß allen und jeden vom Nyth- und Schwarz wild verursachten Schaden, das heißt, meine Herren, alle Nah rung, jeden einzelnen Halm, von dem diese Thiere leben, bezah len, sowie in gleicher Weise den von den Rehen an den bebauten Feldfrüchten verursachten Schaden. Wo bleibt da noch ein Ge danke vom Recht? Haben wir dadurch den Jagdberechtigten nicht in eine Lage versetzt, wo er mit jedem andern Nichtjagdhe- rechtigten gleichgestellt ist, der sich ZHiere hält, und alles Futter, was diese bedürfen, bezahlen muß? — Allerdings hat man hei dem kleinern Wild, bei den Hasen und Hühnern diese Grund sätze nicht angenommen, ein Theil der Petenten will dies nun- Hätte man den von mir oben als einzig richtig angegebe nen Grundsatz,, daß nämlich nur bei übermäßigem Wildstande die Verbindlichkeit zum Schadenersätze sich rechtfertigen lasse, weil die Landeskultur allerdings über dem Jagdpcchte steht, bei dm grüßerp Wildgattungen .festgehalten, , so. würde ich es für-co.nsequent richtig,halten, diesen Grundsatz-bei allen, auch den kleinen Wildgattungen gelten zu lassen. Man hat es nicht gethan, wie ich picht gegen m»in früheres Anrathe.n, --7 weil man, um den Jaghberechtigten,. ,die nur Hasen und Hühner auf den Revieren haben,,das vosle ,Recht zu schützen, denen, die nur Hochwild und Rehe Haben, alles Recht nahm, was mir un gerecht erschien.—Wie die Sache jetzt steht, kann ich nicht an- rathen, noch weiter zp gehen, ,w?il man hinsichtlich dcsHvchwilds und der Rehe schon zu weit, alles Recht verletzend gegangen isk Die bei dem vorigen Landtage in dieser Hinsicht zu,Stande.ge- kommene Vereinigung ist als ein Vergleich zu betrachten, der mindestens so lange festzuhalten sein dürfte, bis nicht hinsichtlich des Hochwilds und der Rehe richtigere und gerechtereGrundsätze für den Jagdberechtigten angenommen werden. -Davon enthal ten die vorliegenden Petitionen aber kein Wort, fast alle wol len, daß auch hinsichtlich der Hasen und Hühner aller Schaden, alle Nahrung also vom sogenannten Berechtigten bezahlt werden sollen, ja die Petenten wollen womöglich noch mehr, sie wollen selbst jagen. — Solche, hinsichtlich ihrer Anträge und Wünsche alles Maß und Ziel überschreitende Petitionen können auf meine Unterstützung nie rechnen. — Zudem rechtfertigt sich das, was Msichtlich des-kleinen Wildes jetzt in Sachsen gesetzlich gilt, und am vorigen Landtage als.Vergleich beider Kammern hierüber, angenommen und festgesetzt wurde, wenn es auch auf Consequenz Änen Anspruch machen darf, dadurch vollkommen,-daß mit- Grund gewiß nicht behauptet werden kann „daß Rehe im Walds und an den unbebauten Ländereien und Hasen und Hühner überhaupt, die Landeskultur hemmen, ihr hindernd entgegentre ten. — Zur Rechtfertigung dieser von mir ausgesprochenen An» rchten erlaube ich mir zu mehrer Verständigung noch folgende allgemeine Bemerkungen. Wie allenthalben der Idee des Rechts eine Verbindlichkeit correspondirt, so muß auch bei dem Rechte zur Jagd eine solche,vorhanden sein, und sie besteht hier unter an dern datin, daß der Pripateigenthümer gegen das in seinem Ei- genthume anzutreffende Wild Etwas nicht unternehmen darf, vielmehr solches daselbst zu dulden verpflichtet ist, mithin auch afl und für sich betrachtet kein Klagerecht wegen der aus dieser Dul dung nothwendig entstehenden Folgen hat. In diesem Sinne steht die Jagdgerechtigkeit auf ganz gleicher Linie mit jeder andern Dienstbarkeit, und so wenig der, S"viens in andern Fällen die Nachtheile in Anschlag bringen darf, die eine Aus übung der Servirut regelmäßig und, nothwendig veranlaßt, ebenso wenig würde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hier eine Ausnahme von der sonstigen Regel eintreten. — Zu verlangen, direkt oder indirekt, daß der Jagdberechtigte, — wie dies die meisten Petenten beantragen — allen und jeden durch das Wild entstandenen Schaden ersetze, oder, da er dies wohl nicht im Stande wäre, daß er alles Wild nüderschießen lasse, oder daß er es auf seinem eigenen Grund und Boden ein hege, oder daß er irgend eine andere Vorrichtung treffe, durch die alle und jede Beschädigung unmöglich gemacht werde, würde völlig ungereimt, mit dem B fugnisse und der entsprechenden Verbindlichkeit unvereinbar sein, und vielmehr das Besugniß selbst, das Recht also in eine harte Beschwerde verwandeln. — Sonach bleibt, wie in allen ähnlichen Fällen , ein Schädenan« sprach nur insofern gerechtfertigt, als er durch einen Mißbrauch des Rechts, hier also durch übermäßiges Hegen des Wildes und ein dadurch veranlaßtes Uebermaß des Wildes begrün det wird, ein Verhättniß, welches .sich nach der Natur der Sache und bei der Unmöglichkeit, dem Wilde in seinem natür lichen Zustande einen bestimmten Aufenthaltsort anzuweisen, nur in Berücksichtigung dcsLerritorials, auf welchem dem Jagd berechtigten die Jagd zusteht, und des Wildes, was als eigent liches Standwild, zu betrachten, ausgemittclt werden kann. —- Es li'gt sonach in den Verhältnissen des Jagdrechts, daß picht xin jeder Wildschaden einen Anspruch gegen den Jagdherrn be gründen kann, vielmehr ein solcher nur in dem Falle als zulässig erscheint, wo die Anzahl des Wildes die Grenzen eines mäßigen Wildstandes überschreitet. Daß aber dann die Gesetzgebung hie Verbindlichk.it zum Schadenersatz ausspreche, ist billig und gerechtfertigt durch den einmal als richtig angenommenen Grund satz:, daß die Schonung und Erhaltung der Feldftüchte über dem Jagd,echt stehe und letzteres ihr untergeordnet sein müsse. Es örsordert dies das Bestehen und Fortschreiten der Landescultur.
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