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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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VI. (sä ä. VII.) bei Bearbeitung des bei Punkt V erbetenen Gesetzent wurfs die Hrage, ob eine besondere Pensions -, Wittwen- und Waisenanstalt für den Advocatenstand nothwendig und räthlich sei, in Erwägung zu ziehen, und im Fall sie es so findet, der Ständeversammlung gleichzeitig das Erforderliche vorzulegen. - - Die Stellung besonderer Anträge aä A. II, V und 0 2 hat unterbleiben müssen, weil, wie bereits erwähnt, die jenseitige Deputation der Ansicht direkt entgegengetreten ist, daß es zweck mäßig sei, die Zahl der Advocaten zu schließen und eine Verthei- lung derselben auf die einzelnen Orte des Landes anzuordnen, und weil, was den Rang der Sachwalter als Mitglieder des Staats betrifft, selbst Seiten der Petenten von bestimmten An trägen und, Wünschen abgesehen worden ist. Auch in der zwei ten Kammer sind in diesen Beziehungen besondere Anträge nichts gestellt worden, weshalb außer den vorstehend unter I bis VI ver merkten Anträgen nur noch VII. darüber Entschließung zu fassen sein wird, ob man »ä v gemeint sei, der Ansicht beizutreten, daß allen aus ihrem Dienst entlassenen Staats -, Corn- , munal- und Patrimonialgerichtsbeamten die Ausübung der Advocatenpraxis nur dann gestattet werden solle, wenn die Entlassung eine ehrenvolle gewesen. Soll nun die Deputation hierüber allenthalben sich gegen die geehrte erste Kammer gutachtlich aussprechen, so wird sie zwar nicht ermangeln, bei den betreffenden einzelnen Punkten, soweit nöthig, die Gründe naher anzugeben, welche den gestellten Anträgen in der beschehmen Maße untergelegt worden, oder für und wider die ausgesprochenen Ansichten erhoben werden kön- nen; mn jedoch nicht zwecklos gegeüwärtigen Belicht zü vergrö ßern, nimmt sie auf den in jener Kämmer vorgetragenen Bericht (Beil, zur III. Abth. 3. Sammll Seite459 flg.) und die darüber gepflogenen Verhandlungen (Mitthcil. Nr. 97 Seite 2230 flg.) andurch Bezug und hat insbesondere zu bemerken, daß, aus den dort näher angegebenen Gründen die unter IV und VI gestellten Anträge im Einverständniß der zweiten'Kammer wieder zurück- genomMen worden sind. Zn Erwägung aber, daß diese beiden Anträge größtenteils nicht ursprüngliches Eigenthum der jensei tigen Deputation "gewesen, sondern von den Petenten direct erho ben worden, und daß die eingereichten Petitionen nicht blos an jene, sondern an beide Kammern gerichtet worden waren, bedurfte es, ehe dieselben als völlig beseitigt erachtet werden können, an- noch darüber einer Anfrage an die erste Kammer, ob ein Mit glied derselben diese Anträge oder einen derselben zu dem seinigen zu machen geneigt sei? und es ,haben daher-die gedachten Petitio nen vom 20- Juli bis 2. August dieses Jahres in der Canzlei ausgelegen. Eine Bevorwortung derselben ist indeß zur Zeit nicht erfolgt, weshalb sich das Gutachten der Deputation nur noch auf die Anträge sub I, II, III, V und VII zu erstrecken hat, wel ches sie folgendergestalt zu bewirken sich, vergönnt. Sie muß zuvörderst mit den Petenten und mit der jenseiti gen Deputation die Ueberzeugung aussprechen, daß den Sach waltern Sachsens-noch nicht diejenige Stellung angewiesen sei, welche ihnen ihrer Bestimmung und der Wichtigkeit ihres Berufs Nach gebührt.-^' ÄlsMthgeber der Hüffshedürftigen, als Ver treter der Bedrängten, als Dollmetscher der ergangenen Urtheile und gewissermaßen als controlirende Wachter der Justiz und de ren Diener müssen aber die Glieder dieses Standes sich nicht nur einer möglichst unabhängigen Lage zu erfreuen haben, um von der freimüthigen Rechtsvertheidigung ihrer Clienten nachtheilige Wirkungen irgend einer Art für sich nicht befürchten zu dürfen, sondern es muß der Stand selbst und der Beruf seiner Glieder von jenen drückenden Fesseln befreit werden, die bald den erstem in den Kreis eines mechanischen und oft brodlosen Gewerbes herabziehen, bald die letztem jeder kräftig freien Bewegung be rauben und sie der Censur, wie einer oft ungerecht tadelnden Critik und einer nicht selten geringschätzendeu Behandlung der Unterrichter preisgeben. Denn ohne eine solche, die Selbststän digkeit, die Freiheit und die Ehre aller Mitglieder dieses Standes bewahrende Stellung ist es unmöglich, daß in den Angehörigen desselben ein reiner, für ihren hohen Beruferglühter Corporations- geist allgemein einheimisch und jeder Einzelne von jenem.edlen Ehrgefühl durchdrungen werde, welches in der steten Bewährung wahrer Intelligenz, seiner moralischen Kraft und eines strengen Gerechtigkeitssinnes dey höchsten Ruhm und Lohn sucht; und ohne solche ist es ebenfalls unmöglich, die Zahl jener Unwürdigen zu vermindern, die nur gemeiner Vortheil lockt, die nicht vor sich selbst erröthen, wenn sie Parteien zu den grundlosesten Streitern verführen, im gewohnten Schlendrian nur der Proceßform ihre Huldigung darbringen, und indem sie das Fortschreiten in der Wissenschaft überhaupt nur für. eine Nebensache erachten, sich überhaupt nur zu gemeiner Thätigkeit und niederer Richtung ih res Sinnes angetrieben fühlen. Der vaterländischen Gesetzgebung uüd Regierung ist zwar keineswegs die Absicht fremd geblieben, durch zweckmäßige Re formen von Zeit zu Zeit auf eineHebung und verbesserteStellung des ganzen Standes hinzuwirken; allein sie läßt in dieser Hin sicht doch wohl noch Manches zu wünschen übrig, und wenn eS unbezweifelt hauptsächlich mit von der Art und dem Erfolge der Wirksamkeit des Sachwalterstandes abhängt, welchen Grad des Vertrauens das Volk zur Rechtspflege und zu. seinen Richtern habe, und vornehmlich durch diesen Stand der Gerechtigkeitssinn des Volks selbst befördert und geläutert werden kann und soll, — so konnte der Deputation ein Zweifel darüber nicht beigehen, daß es nur jm Interesse des,allgemeinen Wohls liege, wenn jedes ge eignete Mittel ergriffen würde, um den Stand der Advocaten vor dem Eindringen eines ihren Mitgliedern nachtheiligen und sie auf Abwege führenden Geistes soweit nur immer knöglich zu bewahren. . ... So leicht indeß sich in dieser Ueberzeugung zu vereinigen, desto schwieriger ist die Lösung der Aufgabe selbst, indem der Rea- lisirung so mannichfache Hindernisse sich opponiren, daß es auch der wohlgemeintesten Negierung nicht gelingen dürfte, auf ein mal den empfundenen Uebelstand zu beseitigen. Die geistreich sten Rechtsgelehrten der neuesten Zeit haben dies trotz des nach gewiesenen Bedürfnisses einer unabweislichen Reform nicht ver kennen können, und die Gesetzgebungen mehrer deutscher Staa ten, welche zur Verbesserung der Stellung des Standes der Ad vocaten geeignete Schritte thaten, sind um deswillen nicht immer von dem gehofften Erfolge begleitet gewesen, weil di? Wirksam keit der Mitglieder des Sachwalterstandes tief in das Staats leben selbst eingreift und durchgreifende Verbesserungen gar nicht vorgenommen werden können, ohne gleichzeitig theiltbeise selbst der. ganzen Staatsverfassung, besonders aber der Justizpflege, der Stellung der Beamten und der Proceßgesetzgebung eine völlig veränderte Gestaltung und Organisation zu geben. — Auch in unserm Vaterlande würde eine solche Reform voranzugehen ha ben oder doch gleichzeitig vorgenommen werden müssen, und darum glaubt die Deputation des Einverständnisses der geehrten Kammer sich versichert halten zu dürfen, wenn sie ihr allgemeines
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