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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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mündliche oder schriftliche Äußerungen der Sachwalter, welche ihnen zu nahe treten, werden beschweren können , weil der Unter richter keine andere Gewalt gegen den Advocaten hat) als die in seiner Persönlichkeit liegt, er aber vielleicht morgen oder über morgen wieder als Sachwalter jenen als Richter anerkennen'ttruß-' Die Sachwalter möchten also wohl indieserHinsicht keine Ur sache haben, sich zu beschweren. - / , Referent Bürgermeister Starke: Ich bemerke nur,.-daß in den Petitionen hauptsächlich über die Zwitternatur der Advo caten geklagt wird; sie seien nicht Beamte und doch auch nicht absolut als Personen anzusehen, welche ein wissenschaftliches Ge werbe trieben. Das Vcrhältniß des Sachwalters zum Richter anlangend, so ist wohl nicht ganz grundlos in den Petitionen ebenfalls herausgehoben worden, daß ein Advocat wohl oft schon in die Lage gekommen sei und noch kommen könne, Jrrthümer eines Richters aufzudecken, und vermöge der jetzigen Stellung ei nes Sachwalters zu dem Richter dann es nicht immer unterblie ben ist und auch künftig eintreten kann, daß der Richter nach sei ner Stellung dem Advocaten auf eine Weise imponire, daß dieser von jeder frcimüthigen Aeußerung Nachtheil zu befürchten Ur sache hat. Ist der umgekehrte Fall vorgekommen, daß Sach walter gegen ihre Pflicht auf anmaßliche oder ungeeignete Weise das richterliche Amt verletzen, dann ist die Deputation weit ent fernt, dergleichen Ungebührniffe entschuldigen zu wollen. Domherr O. Günther: Zwar fordert mich sowohl mein früherer, als mein jetziger Amtsberuf und mehr noch meine eigene Neigung auf, meine gegenwärtige Stellung in der Kammer zu benutzen, um die Eingabe der Juristen überhaupt und namentlich der Advocaten zu unterstützen. Auch würde ich, wenn diese Ver handlung so viele Monate vor dem Schluffe des Landtags statt- fande, als Tage, nicht.unterlassen, der Kammer die Ansichten ausführlich darzulegen) von denen ich glaube, daß sie bei einer Reform des Advocatenstandes befolgt werden müssen. Ich würde namentlich entwickelt haben, welche Mittel nach meinem Dafürhalten die zweckmäßigsten sind, um dem Advocatenstand die Stellung im Staate zu geben, welche er durch die Bildung seiner Mitglieder und die Wichtigkeit seines Berufs einzunehmen berufen ist. Allein Kürze ist jetzt die erste Pflicht jedes Mitglie des. Ich erkenne sie auch als die meinige an und fasse, was ich ausführlich und mit Gründen zu einer andern Zeit darzulegen mit Vergnügen bestrebt gewesen sein würde, in die wenigen Worte zusammen, daß ich dem allergrößten Lheil der von der Deputa tion bcvorworteten Vorschläge beistimme und mir pur bei einem und dem andern Punkte eine Abweichung von denselben erlauben werde. Diese gedenke ich darzulegen, wenn jene Punkte zur Be- rathung kommen. Referent Bürgermeister Starke: Im Berichte heißt'es weiter: Einverstanden sind zuvörderst alle Mitglieder der Deputa tion darin, daß, was den Antrag aäV betrifft, die hier vorgeschlagene Errichtung von Advocatencol- legien wesentlich dazu beitragen dürfte, um dem Stande die ihm gebührende Stellung zu verschaffen, denn sie sollen unter Hand habung der ihnen einzuräumenden Disciplinargewalt vornehmlich, hie Bewahrung und Vertheidigung der Rechte und Pflichten der Advocaten im Auge behalten, ingleichen die Ehre und das Ver- trquen befördern helfen, dessen der Advocatenstand dem Publicum und Richter gegenüber bedarf. Aus den vorbemerkten Rücksich-' ten aber dürfte es nürrathsam erscheinen, hierüber schon jetzt be stimmte Vorschläge zu eröffnen, und die Deputation empfiehlt da her den Beitritt zu dem diesfalls gefaßten Beschlüsse der jenseiti gen Kammer. Präsident v. Gersdorf: Spricht Niemand über diesen Puttkt? — Dann würde ich fragen:'ob Sie der Deputation bei Punkt V beitreten? — Einstimmig Ja. ' - Referent Bürgermeister Starke: Konnte hiernächst ucklH nur der jenseitigen Deputation beigepflichtet werden, daß es eines besonder» Antrags aufErlaffung von Vorschriften zu Abschaffung der sogenannten Winkeladvocatur und Verbietung des unbefug ten Practicirens nicht, sondern nur der Einschärfung der bereits vorhandenen Vorschriften bedürfe, weil die deshalb bereits beste- henden Bestimmungen, in der Erläut. Proceßordnung aci M. III Z.2, demCriminalgesetzbuch Art. 267, dem Oberamtspatent vom 3V. Januar 1810, und was insbesondere die Staatsdiener und Beamten anlangt, in dem Gesetz vom 7. März 1835, Z. 13 und der Städteordnung §. 193 ausreichende Festsetzungen zu enthal ten scheinen, so verdiente doch die geltend gemachte Rücksicht eine Beachtung, daß nach den gemachten Erfahrungen zwar wohl die richterlichen Behörden, weniger aber die Administrativbehördcn sich an die bezüglichen Vorschriften gebunden glauben.Es kann aber um deswillen eine solche Wahrnehmung nicht befremden, weil der Sinn jener gesetzlichen Verböte" wohl vornehmlich nur dahin gerichtet ist, daß nichtkechtsünkundigen Personen das Practi- ciren und Fertigung von Schriften gestattet werden solle, zu de ren Bearbeitung nothwendig der Besitz ausreichenderRechtskennt- nifse erforderlich ist, und weil bei bloßen Administrativsqchen die Anfertigung von Eingaben und Vorstellungen meist nur eine Ge- wandheit, sich in schriftlichen Aufsätzen klar und deutlich aus drücken zu können, und eine gehörige Sachkenntniß erheischt. Ja die Deputation muß selbst der Ansicht beitreten- die in jener Kammer ausgesprochen worden, daß es kaum durchzuführen sein würde, wenn man verlangen wollte, daß bloße Bittschreiben und Begnadigungsgesuche nur von Advocaten gefertigt Werders dürf ten, und daß selbst eine strenge Handhabung der altern Gesetze, wornach alle Supplicate von Advocaten unterschrieben werden sol len, mit dem jetzigen Geiste unserer Verfassung und Verwaltung in Widerspruch gerathen würde. Wenn daher in jenseitiger Kammer der Beschluß gefaßt worden, einen Antrag an die hohe Staatsregierung zu richten, daß auf dem Verordnungswege auch den Administrativbehör den die Befolgung der, gegen unbefugte Advocatur be stehenden gesetzlichen Bestimmungen eingeschärft wer den solle, soempsiehlt dieDeputation zwarden Beitritt zu diesemBeschluß, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Fertigung von Schrif ten, als ausschließlich vor das Ressort der Sachwalter gehörig, nur insoweit werde untersagt werden, als dazu unumgänglich der Besitz von Rechtskenntniffen erforderlich ist.—
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