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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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grn Deputätlonsmktglieder kein Bedenken erhoben wird/ so nehme ich die ausgesprochene Voraussetzung meinerseits zurück. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es war schwierig eine genaue Bestimmung über die vorliegende Frage zu treffen ; aber das mußte sich die Deputation sagen, daß man zu weit gehen würde, wenn man zu Fertigung aller Schriften in Administrativ sachen Sachwalter erfordern wollte, und sie glaubte daher, um den schnellsten Ausweg zu finden, am Besten zu thun, wenn sie die Bezeichnung wählte, wie sie im Berichte zu finden ist. In dessen da Bedenken erhoben worden sind, so bin ich nicht entge gen, auf den von dem Herrn Staatsminister gethanen Vorschlag einzugehen und die Worte: „als dazu unumgänglich der Besitz von Nechtsünntnissen nothwendig ist," wegfallen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Stimmen die übrigen Deputa- tionsmitglicder hiermit überein? — EinstimmigZa. Präsident v. Gersdorf: Dann würde also das Deputa tionsgutachten nur darin bestehen, dem Anträge der zweiten Kam mer beizutreten, welcher S. 490 (s. S, 1934) enthalten ist: „einen Antrag an diehohe Staatsregierung zu richten, daß aufdem Verord nungswege auch den Administrativbehörden die Befolgung der gegen unbefugte Advocatur bestehenden gesetzlichen Bestimmun gen eingeschärft werden solle." Tritt die Kammer diesem An träge bei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Starke: Im Zusammenhangs hiermit steht der Antrag Ltl Vll. - Zur Unterstützung desselben ist in jener Kammer vvfl vielen Seiten wohl nicht ohne Grund bemerkt worden, daß es, um dem Stande der Advocaten die erforderliche Ächtung beim Publicözu verschaffen, durchaus nothwendig sei, mit Strenge diejenigen aüs- zuscheiden- welche sich als unbrauchbar und unwürdig bezeigt hät ten, und daß der Stand nicht als eiye Zufluchtsstätte für jeden Juristenchetrachtet werden dürfe, der, um einen gemeinen Sprach gebrauch zu wiederholen, zu etwas Besserm nicht taugt.— Ist man nämlich hierzu nachsichtig, geht man nicht davon aus, daß nur rechtsgebildete, durch Talent, Kenntnisse und ihr sittliches Betragen sich auszeichnende Männer zu diesem Stande gelassen und in solchem geduldet werden dürfen, so kann es we dahin kom men, daß das Publjcum yiit vollem Vertrauen sich zu den Glie dern dieses Standes hinneige, und dürften Täuschungen, welche bisher bei der Wahl eines Sachwalters erfahren worden, auch künftig nicht ausbleiben. Andrerseits darf, wie auch derkönigl.Regierungscommissar, mit welchem sich die Deputation über die ganze Angelegenheit in Vernehmung gesetzt hat, bestätigt, nicht übersehen werden, daß die Entlassung eines Staatsdieners oder Beamten aus seinem Dienste füglich mit seiner Qualifikation als Advocat gar nicht in Zusammenhang gebracht werden kann, und daß das, was der Antrag beabsichtigt, nach den bestehenden Einrichtungen schon geschieht. Eine Dienstentlassung erfolgt nämlich entweder wegen eines von dem Beamten sich zu Schulden gebrachten Criminalverge- hens, oder wegen eines disciplinarwidrigen Verhaltens. Erstem Falls cognoscirt das betreffende Appellationsgericht, wenn der in Untersuchung gezogene Diener ein juristisch befähigter Beam ter ist, sogleich darüber mit, ob derselbe sich so des öffentlichen Vertrauens unwürdig gemacht habe, daß ihm die advocatorische Praxis nicht gestattet werden könne, und spricht die Remotion von der Praxis sofort aus; letztem Falls dagegen, wenn ein Beamter wegen Uebertretung bloßer Disciplinarvorschriften, be» zeigter Unverträglichleit nc. entlassen worden, ein Fall, auf den der Begriff einer ehrenvollen Entlassung kaum passen dürste, kann dieses Umstandes halber gleichzeitig,zu einer Remotion des selben von der Praxis ohne größte Harte nicht verschritten wer den, weil man sonst die Staatsdiener und Beamten einer Be?- strafung aussetzen würde, denen der Advocat in gleicher Maße nicht unterliegt. Die Deputation muß daher den gestellten Antrag theils nicht für nothwendig, theils nicht für ganz geeignet erachten, und kann deshalb nur anrathen, es bei den jetzt bestehenden Einrichtungen bewenden zu lassen, und auf den gestellten Antrag nicht einzu gehen. Referent Bürgermeister Starke: Nur bemerken will ich, daß die Deputation früher eine etwas veränderte Ansicht hatte, ehe sie sich mit einem königlichen Kommissar vernahm. Der Antrag der jenseitigen Kammer nämlich lautet: „daß allen aus ihrem Dienste entlassenen Staats-, Communal- und Patrimonial- gerichtsbeamten die Ausübung der Advvcatenpraxis nur dann ge stattet werden solle, wenn die Entlassung eine ehrenvolle gewe sen." Der gewählte Ausdruck: „ehrenvolle Entlassung" schien nun nicht ganz paffend gewählt zu sein, weil, wenn Jemand nicht wegen eines Vergehens, sondern z.B. wegen Unverträglich keit, oder Schuldenmachen seines Diensts entlassen wird, ein Fall, der keineswegs Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich zieht, eine solche Entlassung doch gerade nicht eine ehrenvolle genannt werden kann. Die Deputation war daher der Ansicht, negativ den Satz aufzufassen und zu sagen, daß Jemandem, der wegen eines entehrenden Vergehens in Untersuchung, gekommen und nicht vollkommen freigesprochen worden, die Praxis nicht ge stattet werden könne. Nach der Vernehmung mit einem könig lichen Commissar ccher ist die Deputation auch davon zurückgetre ten und rathet"ihrer Kammer an, es bei der bestehenden gesetzli chen Vorschrift bewenden zu lassen. Präsident v. Gecsdorf: Wenn Nichts gesprochen wird, so werde ich die Frage zu stellen haben, wozu im Depu- tationsberichte Veranlassung gegeben ist, indem dort vorgeschla gen wird, dem Anträge der zweiten Kammer nicht beizutreten, und ich frage die Kammer: ob sie mit der Deputation hierin über einstimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Starke: WaS ferner »äl die Frage betrifft, zu welcher Zeit und unter welchen Bedin gungen Rechtscandidaten zur advocatorischen Praxis gelassen werden sollen? so steht solche mit der Vorfrage, ob eine Fest stellung der Zahl der Advocaten sich als rärhlich darstelle? in ge nauestem Zusammenhänge, — und selbst die anderweite Frage, ob die Advocatur als ein Amt, oder als ein wissenschaftliches Gewerbe betrachtet werden müsse? kann hierbei nicht außer allem Betracht bleiben. Die sächsische Gesetzgebung bat von jeher, namentlich durch die Rescripte vom 12. April 1723, 6. August 1774 und 1. April 1780, ferner durch die spätem Bestimmun gen vom 29. April 1818, 11. Mai 1825 und 6. Juli 1836, die Nothwendigkeit der Feststellung einer Zahl der Advocaten in-
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