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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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sofern anerkannt, als sie die Zahl der jährlich zu immatriculiren- den Sachwalter, und zwar vor der Lanvestheilung auf 40, nach solcher auf 25, seit dem Jahre 1836 aber auf 35 festgestellt hat. Doch ist davon wieder insofern abgewichenwordem als seit 1789 zu verschiedenen Malen extraordinär eine Mehrzahl von Rechts- candidaten zur Praxis admittirt worden sind. Welche Grund sätze hierbei, sowie überhaupt bei Normirung der jährlich zu im- matriculirenden Advocaten verfolgt worden seien, das ist minde stens mit voller Gewißheit aus den gesetzlichen Vorlagen nicht zu erkennen, und dürste auch eine etwaige Bestimmung, die Zahl der Advocaten absolut nach der Zahl der Landeseinwohner regeln zu wollen, kaum zu ganz richtigen Resultaten führen. Wollte man nämlich annehmen (um bei den Verhältnissen Sachsens stehen zu bleiben, nach welchen bei ungefähr 8 bis 900 Advocaten je einer für ungefähr 2000 Landeseinwohner gerechnet werden kann), daß dies ein adäquates, dem wirklichen Bedürf- nkß entsprechendes sei, so müßte, um das Princip co.nsequent durchzuführen, gleichzeitig eine dem gemäße Vertheilung der Sachwalter auf die einzelnen Orte des Landes vorgenommen wer den, allein gerade eine solche Beschränkung und Anordnung hat die Staatsregierung Platz ergreifen zu lasten stets Bedenkenge lragen, und es zeigt sich daher vielleicht mehr, wie in andern Ländern, just in Sachsen, daß an einigen Orten der übermäßigste Zusammenfluß stattfindet, während es anderwärts, namentlich in städtearmen und dennoch volkreichen Gegenden durchaus an Sachwaltern fehlt. — Dennoch aber ist deshalb zur Zeit über eine mangelhafte Staatseinrichtung nicht geklagt, noch von der zu großen örtlichen Concurrenz, oder von der zu geringen ört lichen Anwesenheit von Sachwaltern ein wesentlicher Nachtheil empfunden worden; ja es dürfte sehr die Frage sein, ob nicht da, wo jetzt präsumtiv zu viel Sachwalter, domiciliren, immer noch bisweilen ein tcmporeller Mangel wahrgenommen, und an Or ten, wo Nur einzelne derselben sich niedergelassen haben, von die sen über Mangel an Beschäftigung geklagt worden sei. — Hier aus nun scheint wenigstens soviel gefolgert werden zu können, daß die Zahl der Sachwalter nicht nach der Zahl der Landes bewohner bemessen zu werden brauche, noch dürfe, und daß ein ausreichender Grund nicht vorliege, um die Concurrenz derjeni gen, welche sich der Advocatur widmen wollen, nach einem be stimmten Zahlenverhältniß beschränken zu müssen. Ein anderer Maßstab, wenn auch nicht für die unbedingte Feststellung einer Zahl, doch wenigstens für die Verhinderung einer unbeschränkten Concurrenz dürfte dann gefunden werden, wenn man, nach den anscheinend bisher von der hohen Staatsregierung verfolgten Grundsätzen, die Advocatenpraxis als ein wissenschaftliches Ge werbe betrachtet, welches seine gewissen Grenzen habe. Es soll diese Ansicht durch die Rücksicht gerechtfertigt werden, daß in je dem andern Gewerbe und Berufe es keine Grenzen gebe, und was nicht für das Inland gebraucht würde, wenigstens im Aus-^ lande Absatz finden könne, sowie daß, weil die Advocaten ihren Beruf und ihre Schranken durch die Zahl der gegebenen Processi fänden, welche man nicht willkürlich vermehren könne, noch zu vermehren wünschen dürfe, eine unbegrenzte und beliebige Zälst Advocaten in der Praxis weder Beruf noch Erwerb finden könne; auch wird in dieser Beziehung noch darauf aufmerksam gemacht/ daß die Advocatenpraxis als wissenschaftliches Gewerbe insofern sehr verschieden von jeden andern sei, als z. B. der Theolog und Arzt, wenn sie im Jnlande ihren Erwerb nicht finden, in das Ausland gehen könnten, während der Advocat, der sich haupt sächlich auf das Studium des sächsischen Rechts legen müsse, daran mehr oder weniger behindert sei. Allein, wenn auch nicht geleugnet werden kann, daß die Advocatenpraxis in mancher Beziehung Aehnlichkeit mit einem wissenschaftlichen Gewerbe 1.87. habe, und daß selbst einzelne Gesetze, z. B. die a, St. Ordnung §. 48 sie ausdrücklich als ein solches bezeichnet, so muß doch der Vergleich des Advocatenstandes mit einem bürgerlichen Gewerbe im gewöhnlichen Wortsinne schon um deswillen zürückgewiesen werden, weil der Staat, der bei gewöhnlichen Gewerben nicht darnach zu fragen Ursache hat, ob und wieviel Individuen sich demselben widmen, sich selbst der Verpflichtung nicht entziehen dqxf, dafür zu sorgen,,daß eine ausreichende Zahl von Sach waltern bestehe, damit Jedermann vor Gericht seinen Vertheidi- ger haben und finden könne. — ^m Wesentlichen wird aber auch um so weniger Etwas darauf ankommen, ob, man mit der Ad vocatenpraxis den Begriff eines wissenschaftlichen Gewerbes ver binde, als es sich weniger darum, als vielmehr nur umhieHaupt- irage handelt, pH von der unbeschränkten Zahl -er Sachwalter wirklich ein Nachtheil für das allgemeine Wohl zu besorgen stehe ? Diese Frage aber glaubt ihrerseits die Deputation nur verneinen zu dürfen, einmal, weil aus der unbeschränkten Admittirung zur advocatorischen Praxis mit triftigen Gründen nicht gefolgert werden kann, daß sich die Concurrenz so vermehren müsse, daß daraus für das Gemeinwohl ein Nachtheil zu besorgen stehe, sodann, weil es ein bloßes, durch die Erfahrung durchaus nicht bestätigtes und am wenigsten im Berufsprincip begründetes Vor- urtheil sein möchte, wenn man behaupten wollte, daß durch zu große Concurrenz der Advocaten Vermehrung der Processe hcr- vorgerufen werde, ein Vorurtheil, dessen Ungrund sich schon daraus ergibt, daß man selbst in Sachsen an Orten, wo wirklich übergroße Concurrenz vorwaltet, derartige Erfahrungen nicht gemacht hat, endlich weil die Besorgniß, daß bei allzu großer Concurrenz die Subsistenz der Sachwalter selbst gefährdet sein werde, zwar nicht ganz abgeleugnet werden kann, wohl aber durch den unbestrittenen -Erfahrungssatz sehr vermindert wird, daß man nie geneigt sei, sich allzu überfüllten Erwerbs zweigen hinzuneigen. Auch liegt kein Grund vor, um gerade für diesen Stand eine solche Fürsorge zu treffen, da inan cs jeder- zeit unbedenklich gefunden hat, in Bezug auf alle andere Berufs arten und Erwerbszweige der natürlichen Freiheit ihren unge hemmten Fortgang zu gewähren, und der Advocatenstand wohl ebenfalls berechtigt sein dürfte, auf die Vortheife der §. 28 der Verfassungsurkunde für seine Angehörigen Anspruch zu machen, wie dieselbe allen andern Staatsbürgern freie Wahl des Berufs ohneBeschränkung zusichert.— Zwar haben selbst dieMitglieder des hiesigen Advocatenvereins in ihrer oberwähnten Petition nicht gerade einer absoluten Freigebung der Advocatenpraxis und un gemessenen Vermehrung der Advocaten das Wort geredet, allein es dennoch für zweckentsprechender und wirksamer erachtet, wenn statt der bisherigen Zahlbeschränkung dem übermäßigen Andrange durch Erforderung einer tüchtigerer Vorbildung und durch passendere Prüfung, als die bisher stattgefundene, gewehrt würde. — - Diese Ansicht nun, welchem dem jenseitigen Berichte näher entwickelt worden, kann auch die unterzeichnete Deputation nur zu der ihrigen machen, und sich daher im Allgemeinen nur dafür aussprechen, daß durch Adoption einer solchen Bestimmung die bisher bestandene Gesetzgebung geändert werden möge. — Was aber hierbei die Art der Bestimmung und Ausführung selbst be trifft, so haben sich die Ansichten unter den Mitgliedern der De putation hierüber getheilt. — Die Majorität hält dafür, daß es angemessener sei, von bestimmten Vorschlägen abzusehen, und sich in dem Anträge an die hohe Staatsregierung zu vereinigen: daß bei der all Punkt V erbetenen Erwägung der Mittel, wodurch eine bessere Stellung des Advocatenstandes hex- beigsfübrt werden könne, auch erst die Frage in Betracht gezogen werden möge, ob und in welcher Maße es. räth- 4*
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