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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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sich sei,eine frühere Admission der Nechtscündidaftn zur^ advvtatorischen Praxis , als sie nach den jetzt rrthriltech gesetzlichen Bestimmungen erfolgen könne, PjM ergreifen Ku lassen„unh,!.n welcher Maße,,am füglichsten ^isisHe^- . qnderung ihrer Prüfung ,Vorzug k , , Sie stützt sich deshalb vornämlich darauf, daß diese Angele genheit nach ihrer ^cherzeugung noch nicht so reiflich erwogen worden , um ohne alle Besorgniß sich für die Veränderung der Gesetzgebung aus sprech en zu können, daß ferner der Gegenstand im genauesten Zusammenhänge mit der beabsichtigten Anorgani sation des ganzen Advoeatenstandes stehe, und daß selbst die Ansichten der Sachverständigen hierüber getheilt seien, wie aus den eingereichten oberwähnten Petitionen «ub und 6 her vorgehe. . Die Minorität dagegen erachtet es nicht für nothwendig, die Entschließung über die von den Rechtscandidaten eingereichte, oben 8ub V erwähnte Petition in unbedingten Zusammenhang mit der auch von ihr beabsichtigten Reform des Advocatenstandes zu bringen, sondern hat, wenn sie auch jeder Admittirung unrei fer oder unfähiger Candidaten zur Praxis entgegentritt, es doch den Grundsätzen der Billigkeit und selbst dem rationalen Princip widerstrebend erachten müssen, wenn einerseits die Admission jun ger Manner zur Praxis nach den jetzt bestehenden Einrichtungen auf eine zuw Lheil sechs- und mehrjährige Frist nach bereits über standenem Facultätsexamen hinausgeschoben und andrerseits ge wissermaßen von dem bloßen Zufall, nämlich von der Reihen folge und mithin nicht von der nachgewicsenen Qualification ab hängig gemacht wird, ob Jemand zeitiger oder später Advocat werde. Sie muß daher wünschen, daß unerwartet der künftigen und wohl noch ziemlich entfernten HaUptorgaNisatwn das Ge such der Rechtscandidaten Berücksichtigung finde, und erklärt sich nicht nur mit her Ansicht in dem jenseitigen Deputationsbe richteeinyerstanden, daß die Ca,ndjd,a.ten. vor ihrer: Admission, zur Prqxis einem nochmaligen mündlichen Examxn unterworfen würden, um eine Ueberzeugung über deren sich aügeelgnete prac- ' tische Bildung zU gewinnen, sondern hält auch einen Zeitraum Von 3 Jahren vom bestandenen Universitätsexamen an gerechnet für. ausreichend , um die Rechtscandidaten, deren vorgedachte und wohlbestandene Prüfung vorausgesetzt, zur Ausübung der Advocatur zu adnüttiren. Deshalb glaubt sie auch der geehrten Kammer nun den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer ' empfehlen zu können, nämlich: bei der hohen Staatsregierung zu beantragen, daß alle Rechtscandidaten nach Ablauf dreier Jahre, vom bestan denen Facultätsexamen an gerechnet, daftrn sie in der Zwi schenzeit bei einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ihre Befähigung nachgewiescn haben, sofort immatricu- lirt, und ihnen die volle Ausübung der advocatorischen Praxis gestattet werden möge. Seiten des königl. Commissars ist jedoch in Bezug auf die bei diesem Abschnitte beschehenen Erörterungen ergegnet worden, daß es die Regierung für bedenklich halte, hierüber schon jetzt zu sichernde Erklärungen irgend einer Art von sich zu stellen, sie viel mehr sich Vorbehalten müsse, alle an sie gelangenden Anträge vor erst einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Staatsminister v. Könneritz: Das Justizministerium hat sich, wie der verehrten Kammer aus einer frühem Debatte erin nerlich sein wird, gegen die unbedingte Zulassung von RechtScan- didaten erklärt, und ist von dieser Ansicht noch nicht zurückgegan- gen, daß dies schädlich oder wenigstens nicht nützlich sei. Es hat auch kein Bedenken finden können, zu erklären, daß es auch diesen Gegenstand noch in besondere Erwägung nehmen wich; allein wünschen muß das Ministerium, daß die Prüfung der gan ze« Einrichtung bis zu Erlassung einer Advocatenordnung aus- gefetzt bleibe. Möglich, daß dabei sich Einrichtungen treffen las sen, die der Ueberfüllung des Apvöcatenstandes entgegrnarbeiten, wie selbst in den Petitionen schon angedeutet ist, theils indem man eine fünfjährige Probezeit, eine fünfjährige praktische Uebung verlangt, theils indem man ein mündliches Examen vorschreibt. Das Ministerium kann der geehrten Kammer nur anrathen, hier dem Majoritätsgutachten beizutreten. Ja, ich gestehe, hätte ich es so verstanden, daß man diesen Punkt herausnehmen sollte vor der Regulirung des ganzen Advocatenwesens, so würde ich eine solche Erklärung in der zweiten Kammer nicht gegeben haben. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich will ganz offen bekennen, daß ich über die hier vorliegende Frage sehr lange geschwankt habe, weil ich durchaus nicht in Abrede stellen kann, daß für beide Ansichten Vieles spricht, aber auch beiden mancher lei Bedenken entgegenstehen. Als jedoch die jetzt in Rede stehen den Petitionen an uns gelangten, glaubte ich, doch endlich ein mal bei mir selbst zu einer Entscheidung kommen zu müssen, und ich habe mich nun zu der Ansicht gewendet, welche hier als Mi noritätsansicht im Bericht ausgesprochen worden ist. Bewogen bin ich dazu worden hauptsächlich durch dreierlei Gründe. Erst lich, daß in der Petition des hiesigen Advocatenvereins selbst eine unbeschränkte Zulassung, zu der Advoratur vorgeschlagen und beantragt wurde. Wenn ich nun erwäge, daß diesem Vereine eine große Anzahl der achtbarsten Männer zugehört, daß diese in der vorliegenden Beziehung sogar in gewisser Hinsicht gegen ihr eigenes Interesse sprechen, so legte dies in meinen Augen allerdings ein großes Gewicht in die Wagschaale für diese Ansicht. Das Zweite war, daß ich mir wohl sagen mußte, es sei in der jetzigen Einrichtung eigentlich keine rechte Consequenz; wenn man nämlich die Ueberhäufung der Advocaten verhüten wollte, so müßte man diese Vorsichtsmaßregel doch nicht blos auf das ganze Land beziehen, sondern selbst auf jeden einzelnen Ort, weil außer dem immer die Möglichkeit gegeben ist, daß die großen Nachtheile, die man von einer Ueberhäufung dieses Standes fürchtet, an ein zelnen Orten, wohin namentlich die größeren Städte gehören werden, eintreten kann. Hat man nun eine solche Beschränkung in Bezug auf einzelne Orte nicht einsreten lassen wollen, und ste hen dem sehr gewichtige Gründe entgegen, so glaube ich, muß Wan consequenterweise es auch im Allgemeinen am Ende doch aufgeben. Der dritte Grund, welcher mich zu dieser Ansicht be wog, ist der allgemeine, daß es wohl billig erscheint, wenn nicht die dringendsten Gründe dagegen vorliegen, Jedem dff Freiheit zu gewähren, den Beruf, zu welchem er seine Befähigung nachge wiesen hat, nun auch wirklich auszuüben. Wenn endlich durch die Gewährung dieses Antrags auch noch mein Mitleid mit den Rechtscandidaten eine gewisse Befriedigung erlangen würde, welche in ihrer Petition, die früher bei uns zur Berathung gekom men ist, allerdings ihre traurige Lage mit sehr wahren und tref fenden Farben geschildert haben, so würde mir dies in der Bezie-
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