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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Freiherr v. Friesen: Ich erbitte mix nur eineErläuterung, von dem Herrn Referenten, ob. in ,der Bewillfgulig her Grund steuer für^ die Jahre 1843, 1844 und 1845 der Beschluß, den wir in diesem Augenblicke über die 9 Pfennige von der Steuer-, einheit. gefaßt haben, schon ausgenommen worden ist? Referent Bürgermeister Schill: Ja. Präsident v. Gersdorf: Wünscht die Kammer noch diese einzelnen Gegenstände, von denen der Herr Referent sagt, daß sie wörtlich übereinstimmen, vorgelesen zu haben? v. Zedtwitz: Ich sollte wohl glauben, daß es. nicht nö- thkg wäre. Präsident v. Gersdorf: Es könnte daher wohl unter bleiben. Sind Sie, meine Herren, mit alle dem einverstanden? — EinstimmigJa. Präsident v. Gersdorf: Es würde nun also dem Abgänge dieser Schrift Nichts entgegenstehen, da sie auch Ihrerseits Bei fall gefunden hat. — Wir würden nun zum zweiten Gegen stände der Tagesordnung übergehen, zum mündlichen Vortrage der ersten Deputation über die Differenzpunkte hinsichtlich des Gesetzentwurfs, d:'e Befreiung der über 20 Bogen starken Druck schriften von der Censur betreffend. Ich ersuche den Herrn Vice- präsiventen, diesen Vortrag zu halten. Referent Viceprasident v. Carlo witz: Ich eröffne meinen Vortrag mit der Bemerkung, daß, wenn man anders von den Resultaten der Bereinigungsdeputation eine Schlußfolgerung ziehen darf auf die Berathung in den beide nKammern, allerdings gegründete Aussicht vorhanden ist, diesen Gegenstand noch auf diesem Landtage zur Verabschiedung zu bringen, ein Resultat, das um so erheblicher ist, als cs bis jetzt keinem Landtage noch geglückt ist, ein Gesetz über die Presse zwischen Regierung und Ständen zu Stande zu bringen. Eben deshalb hoffe und wünsche ich aber auch, daß Sie auch Ihrerseits mit dazu beitragen werben, dieses Ziel zu erlangen. Der Differenzpunkte sind mancherlei, der erheblichen aber im Ganzen genommen doch nicht so sehr viele. Der erste ist bei tz. 1 o wahrzunehmen. Ich bitte näm lich die geehrte Kammer, wenn sie meinem Vortrage folgen will, den anderweiten Bericht der ersten Deputation der. zweiten Kam mer zur Hand zu nehmen, und insbesondere das einzusehen, was die am Schluffe desselben erfolgte Zusammenstellung der Diffe renzpunkte S. 1138 enthält. Ich erwähnte, der erste Differenz- , punkt bestehe hei dex§. 1c. Die tz. 1vist erst von der zweiten Kammer hervorgerufen worden, ihr ist die erste Kammer nicht beigemten, und hat ihr nur einen Antrag in die Schrift substi- tuirt. Die Paragraphe lautet wie folgt: „Die Ausfertigung von Censur- und Verlagsscheinen, sowie die Einholung einer be sonder» Vertriebserlaubniß ist außer in den h. 4 und 5 der Ver ordnung vom 5. März 1841 .bestimmten Fällen von dem Zeit punkte an,wo -dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, nicht weiter er forderlich. Es werhen daher alle diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. October 1836 und vom 20. December 1838, welche, auf die dadurch ins Leben gerufene Nachcensur Be zug haben, hiermit gänzlich gußer Wirksamkeit gesetzt,so daß zum Druck und Vertrieb von Schriften, welche der Censur noch unter- 1.88. " wopfestchleiben, das, von h?m betreffenden. C,ensor ertheilte Im primatur völlig. ausreicht, bei censurfreien Schriften aber jede Art pott-Censur-oder N.vchcensur,. insofern-die erstere nicht freiwillig besucht worden rsh.in Wegfall kommt. i.Dümit jedoch der Cen- sorDelegenheit hat, sich davöü zu überzeugen, daß "ber,Abdruck der von ihm cenfirken Schrift mit dem Manuscripte in seiner viel leicht abgeanderten Fassung überemstimme, hat her Drücker sofort nach vollendetem. Druck das Manuscript odtr den Censurbogen zugleich mit dem nachherigen Abdruck desselben (Aushängebogen) an den Censor abzuliefern, welcher beides binnen längstens 8 Ta gen wieder zurückzugeben hat." — Der Antrag in die Schrift, wie ihn die erste Kammer dafür beschlossen hat, lautet folgendermaßen: „daß die durch Verordnung bom 13. October 1836 eingeführten Censurscheine und die Verbindlichkeit, bis zu deren Empfang die Ausgabe einer Schrift zu beanstanden, wieder in Wegfall gebracht; dagegen eine dergestaltige Einrichtung ge troffen werden möge, wornach, übrigens unter möglichster Si cherstellung des Staats gegen Hinterziehungen der Censurvor- schriften, die Ausgabe einer censtrten Schrift sofort nach Einrei chung eines Exemplars der mit Censur gedruckten Schrift bei der dazu zu bezeichnenden Behörde erfolgen könne." Es tritt nun hier somit der Fall ein, daß materiell alle drei Factoren der Ge setzgebung einverstanden sind. Die hohe Staatsregierung hatte selbst anerkannt, daß die Einrichtung mit der Nachcensur, wie auch ich sie nennen will, obgleich der Ausdruck nicht gesetzlich be gründetist,. aufgehoben werden müsse, weil sie zu viel Anstoß im Publicum gefunden hatte. Sie war selbst der Ansicht, an die .Stelle dieser Einrichtung dasjenige treten zu lassen, was in der §. 1 e der zweiten Kammer ausgedrückt ist. Auch die erste Kam mer erklärte sich materiell damit einverstanden; allein sie glaubte nur, man müsse von einer wirklichen Aufnahme in das Gesetz absehen, weil dieser Gegenstand dem Zwecke des vorliegenden Entwurfs ganz fremd sei, und mehr m eine Verordnung gehöre. Sie glaubte weiter, daß es nicht thünlich sein werdej 'r'n die Fas sung der Z. 1 c den Ausdruck: „Nachcensur" mit aufzunehmen, weil alle jene Verordnungen, über ^welche,geklagt wird, ihn nicht kennen, der Ausdruck überhaupt nur von denen erst ausgegangen ist, die sich gegen,jene Einrichtung aussprechen zu müssen glaub ten. Schließlich hat man sich in der Vereinigung^deputation dahin vereinigt, daß man die §. 1 o aufgeben und sich der ersten Kammer anschließen wolle, so daß also diese §. nur in die Ver ordnung ausgenommen werden soll. Es soll jedoch die Stände- -versammlnng zugleich aussprechen, daß sie die Aufhebung dieser Einrichtung zur Bedingung ihrer Zustimmung in Erlassung des vorliegenden Gesetzes mache. In der Schrift soll etwas ausführ licher sich ausgesprochen werden, als die erste Kammer es laut ihres ersten Antrags hat thun wollen, vielmehr soll das darin wörtliche Ausnahme finden, was sich in der§. 1 o und nament lich in dem Schlußsätze: „Damit jedoch der Censor Gelegenheit hat, sich davon zu überzeugen, daß der Abdruck der von'ihm cen- sirten Schrift mit dem Manuscripte in seiner vielleicht abgeän derten Fassung überemstimme, hat der Drucker sofort nach voll endetem Druck das Manuscript oder den Censurbogen zugleich 2
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