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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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M dem nachherigen Abdruck desselben (Aushängebogen) ari den' Censor abzuliefern, welcher beides binnen längstens 8Lagen wie der zurückzugebm hat", ausgedrückt findet. Es kann dies aber diesseits keinem Bedenken unterliegen, weil, wie ich erinnert habe, die drei Factoren der Gesetzgebung damit bereits einverstan den waren. Es wird übrigens der ersten Kammer insofern ihr Recht widerfahreg, als die Z. keine Aufnahme in dem Gesetze findet; es wird aber andererseits auch der zweiten Kammer inso fern genügt sein, als man das, was die ß. enthalt, wörtlich in die Schrift aufnimmt, und die Beachtung jenes Antrags der Negierung gegenüber zur Bedingung der Annahme des Gesetzent wurfs macht. Ich glaube, die Kammer wird sich damit einver standen erklären können. Domherr v, Gün th er: Ich habe mich mit dem von dem Herrn Referenten soeben vorgetragenen Vorschläge in der Berei nigungsdeputation zwar einverstanden erklärt, jedoch hinsichtlich des Zusatzes zu der §. 1 in der Khat ungern. Es soll der Cen- sor sich überzeugen, daß derAbdruck der von ihmce'nsirten Schrift mit dem Manüscripte in seiner vielleicht abgeänderten Fassung übereinstimme, und es soll deshalb der Drucker sofort nach voll endetem Drucke das Manuskript oder den Censurbogen zugleich mit dem nachherigen Abdrucke desselben an den Censor abliefern, welcher beides binnen längstens acht Tagen wieder zurückzugeben hat. , Diese Anordnung hat sich mir keineswegs als eine zweck mäßige darstellen wollen; denn eine solche Kollation, wie hier dem Censor zugemuthet wird, dürfte unter den Verhältnissen, in welchen die meisten Sensoren leben, unthunlich sein. Es ist je doch von der hohen Staatsregierung bemerkt worden, daß dem Censor diese Verpflichtung nicht auferlegt werden soll, sondern nur dem Drucker, und daß hinsichtlich derCensur eine solche Ein richtung werd? g troffen werden, bei der von einer übermäßigen Belastung des Censors nicht die Rede sei. Unter dieser Vor aussetzung habe ich mich endlich zum Beitritt entschlossen. Königl. Commissarv, Schaarschmidt: Dem muß ich soweit beitreten, als allerdings die Andeutungen, welche die Re gierung über diesen Gegenstand an die beiden Deputationen ge langen ließ, nur die Tendenz hatten, daß angedeutet werden solle, die Drucker hätten die Verbindlichkeit, ein Exemplar ihres Manuscripts einzureichcn, um die Collationirung zu ermöglichen. Ob und welche Einrichtungen zu treffen sein würden, damit ein tretendenfalls diese Collationirung bewirkt werden könne, ist Sache weiterer Erwägung, und es wird namentlich erwogen werden, ob dies auch künftighin den Censoren zur Obliegenheit zu machen sei. v. Po lenz: Das scheint wohl der allerwichtigste Punkt zu sein, der in dem ganzen G'setze vvrkommt. Ich wollte mir nur eine Frage erlauben. Die zweite Kammer verlangte, daß, wie .sie es nennt, die Nachcensur jeder Schrift, die 20 Bogen stark ist, äufhören soll. Das wird aber auch nach der letztangenom- menett Bestimmung in allen Fallen geschehen; denn es ist hier blos von Schriften über 20 Bogen die Rede. Also muß ich an nehmen , daß aller gepflogenen Verhandlungen ungeachtet noch immer diese Censur existiren scll, weil hier steht, der Censor solle diese Collationirung vorr.ei.mn? Referent,Vicepräsident v. Carlowitz: Zuexst,bitte ich,den geehrten Sprecher, von dem Unterschiede einer Schrift über und unter 20 Druckbogen hier ganz abzusehen. Was zunächst der Aufnahme der §. in dem Gesetzentwürfe entgegenstand, war eben, daß hier nicht von censurfreftn, sondern von der Censur auch ferner noch unterworfenen Schriften die Rede ist., Die Einrichtung wird folgende sein: Es werden Schriften über 20 Druckbogen aller dings auch ferner der Censur zu unterwerfen sein. Nun muß aber die Regierung eine Einrichtung.haben, die gewissermaßen zur Controle darüber dient, dass den Censurvorschriften bei dem Abdrucke nachgegangen worden sei. Zu dieser Controle dient bisher diejenige Einrichtung, welche man eben Nachcensur nannte. Diese wird aber aufgehoben, dagegen wird ihr eine andere Ein richtung substituirt, wonach her Abdruck dem Censor zur Colla tionirung mitgetheilt werden soll. Der Censor soll sich dadurch überzeugen können, ob seinen Vorschriften genügt worden sei oder nicht. Präsident v. Gersdorf: Wenn weiter Nichts gesprochen wird, so habe ich zu fragen: ob man der Vereinigungsdeputa tion beitreten könne? — Dies wird einstimmig bejaht. Referent Vicepräsident v. Carlo witz: Ich komme nun auf die erheblichste Differenz. Diese besteht bei der §. 5 s. Die Z. 5, wie sie sich bereits in dem Gesetzentwürfe vorsindet, wurde von der zweiten Kammer vollständig abgelehnt, es wur den an deren Stelle vier andere §tz. substituirt, nämlich dir M. l § — 1L. Ich werde mich nicht entbrechen können, sie vorzu lesen: , §-'1 „Den Verfasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacteur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete 'oder sonst leicht erkennbare Person eine Beschuldigung ausgespro chen oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist. In diesem Falle können sich jedoch auch Redacteur, Verle ger u. s. w. der gedachten Verbindlichkeit nicht durch das Vorgeben entziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, so wie der Drucker nicht durch den Vorwand, daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Sie können daher im Weigerungsfälle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch Geld- oder nach Befinden durch Gefängnißstrafe angehalten werden. Bewirkt aber der Befragte, der Vollstreckung dieserStrafen ungeachtet, dieÄngabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, so trifft ihn, und zwar in der tz. 1- k von 2 bis 5 bestimmten Rei henfolge, die eigne Verantwortlichkeit des Verfassers." Z. 1 b- . „Darüber, ob eine Ehrenkränkung irgend einer Art vorliege, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entschei den, und so lange der ehrenrührige Charakter einer Schrift, eines einzelnen Artikels, oder einer einzelnen Aeußerung derselbm durch diese Entscheidung nicht aner kannt ist, hat die Verbindlichkeit zur Benennung des Verfassers nicht statt."
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