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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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§.1i. „Bei Schriften, welche der (Zensur nicht unterlegen haben, ist zwar die Verbindlichkeit, die Mitwissenschaft u>w den Verfasser anzug ben, nicht blos auf Injurien beschrankt, sondern auf alle Fälle ausgedehnt, in welchen nach den Grundsätzen des Criminalgesetzbuchs eine Ver pflichtung zur Anzeige vorhanden ist. Wo diese aber nicht vorliegt, bewendet es bei den Bestimmungen in §. 1 A. Im Uebrigen gelten in Ansehung der wegen Benennung der Verfasser anzuwendenden Zwangsmaß regeln, insonderheit bei Injurien, die oben für die cen- sirten Schriften aufgestellten Regeln." Z.lle. „Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträf lichen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: 1) zuvörderst der Verfasser, insofern Druck und Heraus gabe mit seinem Wissen und Willen erfolgt sind; 2) der Herausgeber, insofern er nicht den Verfasser darstellt und nachweist, daß derselbe die Verant wortlichkeit aus sich genommen habe; 3) der Verleger; insofern auch dieser nicht bekannt ist, 4) der Drucker, und zuletzt 5) der Verbreiter. Der Verfasser einer nach vorgängiger Censur zum Druck gelangten Schrift kann wegen deren Inhalts, in soweit nicht Injurien und Verleumdungen gegen Privat personen in Frage kommen, nicht zur Verantwortung gezogen werden." Es zeigte sich, daß alle diese ZZ. allerdings von einem ganz an dern Gesichtspunkte ausgingen, als der Gesetzentwurf, und es ist unverkennbar, daß sie die Anonymität mehr begünstigen, als es der Entwurf thut. Eine ganz andere Richtung verfolgte aber Ihre Deputation, als sie den Gegenstand zur Begutachtung überkam, und dieser Richtung haben auch Sie Beifall geschenkt Man,glaubte nämlich diesseits, der Anonymität noch mehr ent gegentreten und hierin noch weiter gehen zu müssen, als der Gesetz entwurf gegangen. Man amendirte also den Gesetzentwurf, und lehnte natürlichdieBeschlüssederzweitenKammerod rihreZusatz- ZZ.ab. Die §. 5 o, wie sie sich durch Ihre Beschlüsse gestaltet, lau tete, so: „Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bis herige Verbindlichke't, Schriften über 20 Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschrif ten in Wegfall. — Alle übrige dermalen geltende Bestimmun gen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geord neten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen tz. 5b und folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, und leiden mithin auch auf die Schriften über 20 Bogen Anwendung. — Ader, der zur Ver öffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitzewkrkt hat, ist, insoweit dies für einen Zweck der Rechts- und Polizeipflege nöthig ist, verbunden, seine Mit wissenschaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Wissenschaft um den Besteller auf Verlangen der kompeten ten Gerichts- oder Polizeibehörde anzugeben, und kann dazu im 1.88. Weigerungsfälle durch Geld- oder nach Befinden durch Gefäng- nißstrafe angehalten werden. Dieser Verbindlichkeit können sich der Nedacteur und der Verleger, sowie derjenige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgeben, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand ent ziehen, daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. — Bewirkt der Befragte, des gegen ihn angewendeten Zwangsverfahrens ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig oder ungenügend befunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den Nedacteur, in dessen Ermangelung aber den Verleger, ober denjenigen, der dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker, die eigne Verantwortlichkeit des Verfassers, und abgesehen von der deshalb etwa gegen sie sonst zu erkennen den Strafe, eine Polizeistrafe von 10—lOO LHlr. oder nach Ermessen der Behörde Gefangniß bis zu 14tägigcr Dauer. In Wiederholungsfällen ist dieses Strafmaß zu verdoppeln." Die zweite Kammer beharrte aber bei ihrem Beschlüsse, und behielt die §§. 1 §—k bei. Nur in einigen Punkten amen- rirte sie ihre frühem B.schlüsse, und suchte so einigen Bedenken der ersten Kammer zu begegnen. Sie schaltete zunächst der Z.1 i noch die diesseits vermißten Worte: „und Verleumdungen" ein, und brachte bei 11c den Schlußsatz oder das Lhielau'sche Amendement in Wegfall, wogegen sie- das Separatvotum annahm, das Domherr v. Günther hier gestellt hatte, das aber in der ersten Kammer nicht genehmigt worden war. So gelangte die Sache in die Vereinigungsdeputation. Die Ansichten waren sehr getheilt, wie natürlich, weil beide Lheile den Gesetzentwurf auf sehr verschieden: Weise getadelt hatten. Während die erste Kammer derAnonymitat entschieden entgegen getreten, hatte die zweite Kammer diese noch mehr vertheidigt und in Schutz genommen, und es war eine Vereinigung also sehr schwierig. Von der zweiten Kammer wurde.namentlich auf zwei Abänderungen bestanden. Man Halts dort hauptsäch lich an folgenden zwei Punkten, die in der §. 5a der ersten Kam mer Platz gefunden hatten, Anstoß genommen, nämlich zuvör derst daran, daß man Seiten der ersten Kammer den Zweck der Polizeipflege neben dem der Rechtspflege mit ins Auge fassen zu müssen geglaubt hat, wie sich aus den Worten ergibt: „insoweit dies für einen Zweck der Rechts- und Polizsipflege nöthig ist." Man glaubte aber Seiten Ihrer Deputation von dicftr Ansicht nicht abgehen zu können, und vereinigte sich zuletzt in einer Fas sung, die, wenn sie auch nicht gerade das Wort „Polizeipflege" enthält, doch das, was von der ersten Kammer im Einverständ- niß mit der Regierung beabsichtigt worden ist, nicht eben aus schließt. Diese Fassung werde ich Ihnen nachher vortragen. Ich gebe zuvor auf den zweiten Hauprd fferenzpunkt über. Die ser bestand darin, daß sich die zwe'te Kammer durchaus nicht m't den Strafen einverstanden erklären well e, die am Ende der §., wie si: die erste Kammer vorgsschlagen hat, enthalten sind, nämlich in den Worten: „Bewirkt der Befragte, des gegen ihn angewendeten Zwangsverfahrens ungeachüt, d'e Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig oder ungenügend befunden, o trifft deshalb, und zwar zunächst den Redakteur, in dessen 2*
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