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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Ermangelung.aber den Verleger oder denjenigen, der dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker, die eigene Verantwortlichkeit des Verfassers, und abgesehen von der deshalb etwa gegen sie sonst zu erkennenden Strafe,eine Polizei-^ strafe.von 10—100 Lhlr. oder nach Ermessen der Behörde Ge- fängniß his zu 14tägiger Dauer. In Wiederholungsfällen . ist dieses Strafmaß zu verdoppeln." Es waren nämlich hierbei dreierlei Straffälle ins Auge zu fassen, einmal die Strafe, die ich nur eine Zwangsstrafe nennen muß und kann, die Strafe nämlich, die denjenigen trifft, der den Verfasser nennen soll, und ihn nicht nennen will. In solchem Falle wird er nämlich mit telst Strafe dazu angehalten. Die zweite Strafe ist die, von welcher hier die Rede ist. Sie ist verschieden von der, welche seiner harrt, wenn ihn die Verantwortlichkeit des Verfassers selbst getroffen haben würde, der Strafe auf das ursprüngliche Vergehen selbst, möchte ich sagen. Diese zweite Art von Strafe soll ihm deshalb aufcrlegt werden, weil er überhaupt eine derglei chen unzulässige Schrift veröffentlicht hat. Endlich wird man eine dritte Strafe ins Auge zu fassen haben, das ist die Strafe, die auf dem Vergehen selbst steht, also, wenn z. B. in der Ver öffentlichung eine Injurie oder Verleumdung wahrzunehmen war, die Strafe der Injurie oder Verleumdung. Die Depu tation der ersten Kammer ist nun entschlossen, die mittelste Strafe aufzugeben. Sie glaubt, daß man, wie bisher, so auch künftig ohne solche werde auskommen können. Sie beruhigte sich besonders dahei, daß, da überhaupt meist nur Zeitschriften hierbei ins Auge zu fassen sein werden, der Staatsregierung doch noch immer dis Machtvollkommenheit bleibe, die Concessiyn von dergleichen Zeitschriften wieder zurückzunehmen, da bekanntlich solche Concessionen nur auf Widerruf ertheilt werden. Das wird jedenfalls ein noch wirksameres. Mittel sein. Nach Astem kam man schließlich darin überein, daß die zweite Kam mer ihre sämmtlichen vier Paragraphen, mithin auch den Lhirlau'sche'n Zusatz — doch ich möchte ihn jetzt den Günther'- schen Zusatz nennen — aufgebe, dagegen die Fassung5aber ersten Kammer mit folgender Veränderung annehme. Es sollen nämlich in der § s5a der ersten Kammer zuvörderst die beidenAb- schnitte bis zu den Worten: „20 Bogen Anwendung" (s. oben) ganz unverändert bleiben. Dann wird nun so fortgefahren: „Zeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitgewirkt hat, ist in allen Fallen, wo ein Staatsbürger nach allgemeinen Rechtsgrund sätzen seine Wissenschaft um eine Lhatsache zu eröffnen überhaupt verpflichtet ist, und die von ihm selbst ertheilte Auskunft solches nicht überflüssig, macht, verbunden, seine Mitwissen schaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Mitwissens'chaft um den Bestel ler auf Verlangen der'kompetenten Behördean zugeben, und kann dazu im Weigerungsfälle durch Geld- odernach Befinden Gesängnißstrafe angehalten werden. Dieser Verbindlichkeit kön ¬ nen sich.aber dann der Nedacteur und der Ver leger, so wie derjenige, der dessen Stelle ver tritt, nicht durch das Vorgeben, daß der Ver fasser ihnen unbekannt sei, der Drucker nicht hurch den Vorwand entziehen, daß er den Be steller des Drucks nicht kenne- Bewirkt der Be fragte, der Vollstreckung der Strafen ungeach tet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahr- hleUswidrig befunden, so trifft deshalb und zwar zunächst den Redacteur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder denjenigen, der dessen stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker die eigene Verantwortlichkeit des Ver sa s se r s." Hier würde die §. schließen. Präsident v. Gersdorfr Wenn Nichts über diesen Ge genstand gesprochen wird, so habe ich die Frage an die verehrte Kammer zu stellen: ob Sie auf das, was die geehrte Deputation Ihnen vorgeschlagen hat, eingehen wollen? —Wird allgemein bejaht. , , , . Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Ein dritter Diffe renzpunkt findet sich bei §. 5 c. Die erste Kammer hat folgende §. eingeschaltet: „Die Confiscation einer Schrift, d. h. die Hin wegnahme ohne Entschädigung, ist auszusprechen, wenn deren Inhalt an sich von der Art ist, daß ihre Veröffentlichung aus irgend einem strafrechtlichen oder polizeilichen Grunde als eine un statthafte Handlung erscheint." Diese Z. fand sich im Entwürfe nicht; sie wurde hauptsächlich deshalb nach einer mühsamen Bera- thung in der Deputation von derselben als Zusatzparagraphevorge schlagen und auch von der ersten Kammer genehmigt, weil man glaubte, daß dem Richter wenigstens einiger Anhalt, wenn auch der Naturder Sachenach immer noch ein vager, gegeben werden müsse, wenn er sich darüber klar werden solle, ob er die Hinwegnahme , einer Schrift, mit oder ohne Entschädigung, auszusprechen habe. Ganz gegen meine Erwartung, denn ich glaubte, gerade durch diese ß. sei der Willkür entgegengetreten worden, wurde diese §. in der andern Kammer nach dem Vorschläge der Deputation abgelehnt. Die zweite Kammer stieß sich hierbei hauptsächlich abermals an die zwei Worte: „oder polizeilichem Grunde". Man konnte sich nun Seiten der Deputation der ersten Kammer schlechterdings nicht davyn überzeugen, daß es ausreichend sein werde, auf das Strafrecht allein zu verweisen, und zog es, da durchaus eine Vereinigung nicht zu Stande zu bringen war, lieber vor, die Zu satzparagraphe ganz aufzugeben und somit der Idee des Entwurfs, der von solcher Nichts weiß, sich wiederum zu nähern. Ich habe aber zu bemerken, daß ein Mitglied der Deputation Ihrer Kammer auf die Beibehaltung dieser §. einen sehr entschiedenen Werth legt, und daß es sich mit den übrigen Mitgliedern nicht hat vereinigen können. Es dürfte also allerdings hier der Fall eintreten, wo zuletzt eine Abstimmung mit Namensaufruf zu er folgen haben wird. Dieses Mitglied ist Herr Domherr 0. Günther, uud ich glaube, er wird seine Ansicht der Kammer selbst noch mittheilen.
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