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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Domherr V. Günther: Allerdings achte ich die tz, die in? Frage steht, für so wichtig, daß ich mich gestern bewogen sah, als, von dem Wegfall derselben die Rede war, meine abweichende An-; sicht zu Protokoll zu geben. Die Kürze der Zeit erlaubt mir nicht, Ihnen die Gründe zu entwickeln , weshalb es nöthig und wünschenswerth scheint, eine Bestimmung, wiediese, durch welche doch wenigstens ein ganz willkürliches Ermessen ausgeschlossen wird, im Gesetze zu haben. Dessenungeachtet nehme ich meinen Widerspruch jetzt zurück, nicht weil ich mich von der Schwäche meiner Gründe überzeugt hatte, sie haben 'vielmehr bei weiterer Ueberlegung für mich noch an Stärke gewonnen, —sondern ich thue es um deswillen, weil in jedem Falle eine fortgesetzte Dis kussion über diese Angelegenheit nur unangenehme Folgen haben könnte. Entweder bleibe ich mit dem Anträge, diese Z. beizube halten, in der Minorität — und dann hatten wir eine lange und erfolglose Discüssion, zu der cs jetzt an Zeit fehlt, —oder ich hatte die Majorität für mich, und dann würde das Gesetz selbst - periclitiren. Es würde dann wahrscheinlich nicht erscheinen kön nen, und cs wäre um so weniger Hoffnung, eine Bereinigung zu Stande zu bringen, da die gewöhnlichen Mittel hierzu bereits völlig erschöpft sind, und wir nur noch zwei Tage für die Ver handlungen vor uns haben. Somit also erkläre ich, daß ich nicht ferner widerspreche, sondern daß ich, da ich das nicht erlan gen kann, was ich für das Beste erachte, mich mit dem begnüge, was ich freilich als das minder Gute, doch immer noch für befftr achten muß, als das bisher Bestehende. Prinz Johann: Auch ich habe ursprünglich auf diese Z. einen hohen -Werth gelegt; erschien mir nämlich sehr wünschens werth, ja in gewisser Rücksicht nothwendig, den erkennenden Behörden irgend einen Anhalt, worauf, sie ihr Urlheil stützen köitnen, zu geben. Bei längerer Berathung über diese §. mußte ich mich jedoch überzeugen, daß mit derselben nicht viel gewon'- nen ist- Ich bin überzeugt, daß die Administrativjustizbehörden, wenn auch diese Z. nicht im Gesetze steht, ganz im Sinne dersel ben ihre Entscheidung geben werden. Dieses bewog mich, für den Wegfall der §. mich zu erklären. v. Po fern: Es dürfte vielleicht gut sein, ich wenigstens bitte darum, daß der Herr Secretair zu Protokoll nehme, daß ich und vielleicht mehre geehrte Mitglieder für den Wegfall der Z. und unter der Voraussetzung stimmen, daß die Administrativjustizbe hörden im Sinne derselben ihre Entscheidung geben werden, daß ich nur unter derselben Voraussetzung, die Se. Königl. Hoheit soeben nur als Hoffnung und als Motiv siiner Einwilligung ausgesprochen hat, dem soeben vorgetragenen Vorschläge der Vereinigungsdeputation meine Zustimmung ertheile. Prinz Johann: Eine Voraussetzung auszusprechen, dürfte bedenklich sein , aber eine Hoffnung, wie ich sie geäußert habe, glaube ich, kann man unbedenkens zu Protokoll nehmen. Präsident v.Gersdorf: Ich würde die Kammer zu fra gen haben: ob sie der Ansicht der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. ' Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Der vierte Diffe renzpunkt ist folgender. Die §. 6 lautet so: „Für censurfreie 'Schriften, deren Cönsiscation auf diese Weise (§. 5b) verfügt wird, kaNn eine Entfchädigung aus des Staatskasse nicht gefor dert werden. Es bleibt jedoch der Staatsregierung Vorbehalten, in besonders dazu geeigneten Fällen, und wenn dem Verleger Gründe der Billigkeit zu Statten kommen, von dieser Regel eine Aufnahme zu Mächen, und eino den Umständen angemessene Entschädigung auch für solche Schriften zuzubilligen." Die zweite Kammer nahm diese §. unverändert an, die erste Kammer lehnte sie vollständig ab, undwurde dazu hauptsächlich durch die Aufnahme der soeben in Wsgfall gekommenen §. 5 v bewogen. Man fand nämlich, daß diese A in ihrem ersten Abschnitte ent behrlich sei, weil'nach tz. 5c bei jeder Schrift, die in die dort aufgestellte Kategorie verfällt, Consiscation eintreten muß, es daher nach dieser Regel keiner Ausnahmefälle bedarf, wo einige Entschädigung gewährt werden könnte. In ihrem letzten Theile erklärte man sich gegen diese Z. deshalb, weil man nicht wünschte, daß die Consiscation das Ergebniß des bloßen richterlichen Er messens ohne bestimmte Grundsätze sei, vielmehr nach h. 5c das Ermessen des Richters gewisse Grundsätze zurückgeführt wissen wollte. Jetzt hat sich die Sachlage aber verändert; nachdem män §. 5e hat fallen lassen, dürfte etwas Anderes kaum übrig bleiben, als ebenfalls bei §. 6 zum Gesetzentwürfe zurückzukeh ren. Es hat also die zweite Kammer bei Z. 6 beschlossen, der er sten Kammer nicht beizutreten', sondern sie ist bei dem Gesetzent würfe stehen geblieben. Es würde demnach zu fragen sein', ob nunmehr die erste KaMmer die §. 6 des Entwurfs gleichfalls aN- nchmen wolle. Präsident v. Gers do rft Ich frage: ob Sie die §.6 des Entwurfs annehmen wollen? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Ziemlich dasselbe Vcrhältniß tritt auch bei §. 7 ein. §. 7 lautet iM Entwürfe, was den ersten Theil betrifft, so: „Wird dagegen in Gemäßheit einerdergleichen Entscheidung (Z. 5l>) mit der Consiscation einer Schrift verfahren, welche der hierländischen Censur Unterlegen hat, oder zu-deren Vertriebe ausdrückliche Erlaubniß gegeben wor den war, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbo gen u. s. w." Die zweite Kammer hatte den Gesetzentwurf un verändertangenommen, die erste Kammer faßte düsen Theil so: „Ist jedoch eine dergleichen Schrift mit der Druckgenehmigung eines hierländischen Censors erschienen, oder ist zum Vertriebe ei ner außerhalb der Staaten des deutschen Bundes erschienenen Schrift ausdrücklich Erlaubniß ertheilt worden, so ist, insofern im Uebrigen die in §. 5 c enthaltenen Voraussetzungen eintreten, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbogen, nicht deren Consiscation u. s. w." Die Deputation der zweiten Kammer, der alsdann auch ihre Kammer beigetreten ist, stellte nun den Ein gang der §. nach dem Gesetzentwurf wieder her, genehmigte aber im Uebrigen die Fassung der ersten Kammer. Es heißt nämlich: „Wird dagegen zwanzig Druckbogen, sokstdemEigen- thümer derselben Entschädigung zu gewähren, diese aber nach folgenden Bestimmungen zu be messen." In allen anderen Punkten ist man, wie ich bereits mitgetheilt habe, dem Beschlüsse der ersten Kammer beigerrcten,
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