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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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und es muß nun jetzt von Seiten der ersten Kammer hei den An fangsworten der §. zu dem Gesetzentwurf zurückgegangen werden, wie es bei 5o der Fall war. Es tritt also, wie schon gesagt, hier dasselbe Vsrhältniß ein, und es kann keinem Zweifel unter liegen, daß, nachdem einmal die erste Kammer §. 5e aufgegeben hat, sich dieselbe auch hier mit der zweiten Kammer conformiren müsse. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie hier der zwei ten Kammer beitrrten wollen? —Einstimmig Ja. . Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Nun kommt noch eine Differenz bei §. 7, die ebenfalls höchst unbedeutend ist. Bei dieser §. hatte nämlich die erste Kammer die Voraussetzung aus gesprochen, dieselbe jedoch nur in dem Deputationsbericht nie dergelegt, die Voraussetzung nämlich: „Die Verordnung vom 13. October 1836 enthält nämlich darüber Nichts, daß durch eine Vsrurtheilung des Verfassers oder Verlegers jeder Anspruch auf Entschädigung verloren gehe; sie ist daher gewissermaßen milder, als der gegenwärtig vorliegende Gesetzentwurf. Ist aber das der Fall, so erheischt es auch unbestritten die Billigkeit, daß in einem Falle, wo die Censur der später unzulässig befundenen Schrift noch der Erlassung des Gesetzes vsranging, mag auch die Consiscation erst nach derselben erfolgt sein, dem Verfasser oder Verleger auch dann eine Entschädigung gewährt werden müsse, wenn er weLen der im Gesetze gedachten criminellen'Hand- lung in Strafe vcrurtheilt worden sein sollte. Sind Fälle dieser Art wenigstens möglich, wenn auch nicht eben wahrscheinlich, so wird sich auch die Ansicht der Deputation rechtfertigen, wenn diese voraussetzt, daß in einem solchen ei'ntretenden Falle den ob gedachten Grundsätzen gemäß werde verfahren werden." Die zweite Kammer ist mit dieser Voraussetzung vollkommen einver standen gewesen, und wünscht sie nur in die ständische Schrift ausgenommen zu sehen. Damit dürfte sich die erste Kammer un bedenklich vereinigen können. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie sich auch da mit vereinigen wollen? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Ich gehe nun über aufZ. 8. §. 8,,des Entwurfs ist so gefaßt: „In Fällen, wo eine in Gemäßheit der Bestimmungen §.56 ertheilse Entschei dung auf Consiscation nicht vorliegt, aber gleichwohl das Mini sterium des Innern als oberste Verwaltungsbehörde die Unter drückung einer Schrift für nöthig findet, ist für die hinwegge nommenen Exemplare volle Entschädigung nach dem von jedem Eigenthümer erweislich dafür bezahlten Preise und dem Verleger nach dem Buchhändlerpreise zu gewähren." Die §. wurde in der zweiten Kammer unverändert angenommen, doch schaltete man diesseits nach dem Worte: „Consiscation" noch ein: „oder Wegnahme." Man glaubte dieses deshalb thun zu müssen, weil man es für angemessen hielt, in der Terminologie diese bei den Ausdrücke getrennt zu halten; man glaubte, unter dem Aus drucke Consiscation könne und müsse man nur verstehen eine Hinwegnahme ohne Entschädigung, und unter hem Ausdrucke Wegnahme die Hinwegnahme mit Entschädigung. Die zweite Kammer ist dem nicht beigetreten; es ist aber in der De putation eine Vereinigung dqhinzu Stande gekommen, daß man die Worte: „oder Wegnahme" aufrechterhalten, und nur hin- zussigen wolle: „beziehendlich", also: „oder beziehendlich Weg nahme." Präsident v. Gersdorf: Ist man mit dieser, kleinen Ver änderung, einverstanden? — Eiwsti mm i.g Za. Referent Vicepräsident v. Carlo witz: Ich komme nun auf den letzten Differenzpunkt §. 8 b. Paragraph- 8 b lgutet nach der Fassung der zweiten Kammer so: „Nach vorstehenden Grundsätzen §. 5 b bis.mit 8 bestimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrag den E'genthümern der hinweggenomme- Exemplare eine Entschädigung auf dem Verwaltungswege zuzu gestehen sei, welche dann sofort zu gewähren ist. Wenn sich der Eigenthümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zu gebilligten Entschädigung nicht begnügt, oder gar keine Entschä digung erhalten soll, oderdurch das Verfahren der Verwaltungsbe hörde sich sonst für benachtheiligt hält; so bleibt ihm der Rechts weg Vorbehalten." In der ersten Kammer machte man gegen diese Paragraphe hauptsächlich die Ausstellung geltend, daß man es ausgesprochen haben wollte, wie eine richterliche Behörde hei Bcurtheilung dieser Frage nur an die Bestimmung dieses jetzt berathenen Gesetzes sich zu halten habe. Das war in der ß. 8 i> der zweiten Kammer nicht geschehen. Man nahm weiter An stoß an den Worten: „oder durch das Verfahren der Verwal tungsbehörde sich sonst für benachtheiligt hält,", indem man glaubte, daß das wohl auf etwas Anderes nicht hinauslaufen werde, als auf eine völlige Unterordnung der Administration unter die Justiz, sowie dahin, daß man die Justiz gewissermaßen zur controlirenden Behörde der Verwaltung mache. Von diesen beiden Bedenken ausgehend und» nächstdem in der Absicht, den Grundsatz, daß alle Entschädigung aus der Staatscaffe zu gewähren sei, als einen allgemeinen hier in dieser Paragraphe mit aufzunehmen, nahm man die §.8 b unter folgender Veränderung an: „Alle vorstehend bestimmten Entschädigungen sind aus der Staatscaffe zu bezahlen. Das Ministerium des Innern hat nach vorstehenden Grundsätzen auf dem Verwaltungswege zu bestim men, nach welchem Betrage den Eigenthümern der hinwegge nommenen Exemplare die Entschädigung zu gewähren sei. Wenn sich der Eigenthümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solcherge stalt zugebilligten Entschädigung nicht begnügen will, oder ihm die Entschädigung völlig' abgesprochen worden ist, so bleibt ihm die Ausführung auf dem Rechtswegeftei, daß ihm nach den Be stimmungen dieses Gesetzes eine Entschädigung überhaupt oder eine höhere dergleichen gebühre. Ueber die Frage jedoch, ob die Administrativjustizbehörden mit Recht die Unterdrückung ausge sprochen haben, steht der Justizbehörde keine Entscheidung zu.^ Der letzte Satz war hauptsächlich darauf berechnet, die Selbst ständigkeit der Administration der Justiz gegenüber zu wahren. In mehren Punkten ist nun bereits die zweite Kammer hierbei der ersten beigetreten; sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß der Grundsatz, wonach jede Entschädigung aus der Staatscaffe zu gewahren sei, hier Aufnahme finde. Sie ist ferner damit ein verstanden, daß der Satz hier Platz greife: „Ueber die Frage je-
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