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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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§§. II oder 12 unter d Anspruch auf hicrländischen Rechtsschutz für ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst, von wel chem ein hierländischer Buch- oder Kunsthändler vor Publication dieses Gesetzes eine Vervielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll Nichts desto weniger derV -rtrieb der davon vorxäthigen Exem plare gestattet bleiben, und. diese Vergünstigung auch auf später erscheinende Ergänzungen in der erweislichen Auflagezahl der frü her erschienenen Lheile angewendet werden. Die Gestattung dieses Vertriebes erfolgt durch obrigkeit liche Bestempelung, zu welcher die dermaligen Vorrathe binnen vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes, die Exemplare der Fortsetzung aber sofort nach dem Erscheinen derselben und läng stens vor der Versendung zu bringen find. Diese Fassung stimmt vollständig überein mit der Fassung, welche man in beiden Kammern bei Z. 12 vorgeschlagen hat, mit alleiniger Ausnahme des Zusatzes über die rückwirkende Kraft der später anerkannten Reciprocität. Die Differenz besteht nur darin, daß die Staatsregierung in dem jetzt vorliegenden Entwurf dieser Paragraphe die Rückwirkung des Gesetzes nur ausschließt bei denjenigen Unternehmungen, die bereits vor Publication des Gesetzes vollendet oder begonnen sind, sodaß ein sächsischer Buch händler, der englische Werke Nachgedruckt hätte, wenn künftig eine Vereinbarung wegen der Reciprocität zwischen England und Sachsen zu Stande käme, nur insoweit geschützt wäre, daß die Exemplare, welche vor Publication des Gesetzes erschienen sind, nicht als Nachdruck anzusehen wären. Allein von der Publica tion des Gesetzes an wird auch die später anerkannte Reciprocität rückwirkende Kraft in Bezug auf die nach der Publication be gonnenen Unternehmungen dieser Art haben. Der Ausdruck, „daß diese Vergünstigung auch auf später erscheinende Ergänzun gen in der erweislichen Auflagezahl der früher erschienenen Theile angewendet werden soll," bezieht sich auf die Fortsetzungen. Wenn nur einige Eheste eines Werkes bei der Publication des Gesetzes erschienen sind, so ist diese Vergünstigung aufdie später hinzugekommenen Eheste zu erstrecken. Um sicher zu sein, daß die Auflage nicht wiederholt werde, ist bestimmt, daß die Exemplare, welche bei Eintritt der Reciprocität vorräkhig waren, der Behörde zur Gestattung des Vertriebes vorgelegt und von derselben ge stempelt werden sollen, ebenso auch die Fortsetzungen sofort nach ihrem Erscheinen und längstens vorihrcr Versendung. Die zweite Kammer hat auf Vortrag ihrer Deputation unbedingt ihre Zu stimmung zu der nunmehrigen Fassung der tz. gegeben, und Ihre Deputation räth Ihnen an, die Gesetzvorlage gleichfalls zu ge nehmigen. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer auch geneigt, ihre Zustimmung zu geben? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun übergehen kön nen zum Bericht der dr'tten Deputation, die Petition des Adv. Buzzi betreffend. Es ist der letzte Bericht, welchen die dritte Deputation zu erstatten hat. Sie hat nunmehr alle Gegenstände aufgearbeitct. Bürgermeister Starke trägt als Referent den Bericht vor, wie felgt: Schon gegen Ende des vorigen Landtags hatte der Privakus I. 88. Robert v. Heldreich in einer an die jenseitige Kammer gerkchte- ten Petition darauf aufmerksam gemacht, daß, obwohl die Gou- verncmeutSverordnung vom 24, Mai 1814 jeden Abschoß inner halb des Landes ausdrücklich aufgehoben habe und diese Bestim mung durch die Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 30. August 1819 als Landesgesetz anerkannt worden sei, dennoch der Rath zu Dresden das Recht in Anspruch nehme, von allen Erbschaften, welche aus Dresden in andere Orte des In landes verabfolgt würden , ein Procent zum Unterhalt der dres dener Armen in Abzug zu bringen, und daran das Gesuch ge knüpft: daß die Standeversammlung den künftigen Wegfall die ses, vermeintlich ganz illegal, in Anspruch genommenen Rechts bei der hohen Staatsregierung verfassungsmäßig bewirken wolle. Die zweite Kammer, welche sich hierüber am 4. Juni 1840 berathen hatte (Landtagsmittheilungen II. Kammer Seite 2055 flg.) fand sich auch bewogen, auf diesen Antrag näher einzugehen, und faßte, nach sorglicher Erwägung der für und wider den An trag streitenden Gründe, den Beschluß: daß die hohe Staatsregierung im Verein mit der ersten Kammer ersucht werden solle, die Aufhebung des von der Stadt Dresden behaupteten Rechts, ein Procent der von da in das Inland ausgehenden Erbschaften u'id Legate als Abzug für die dasige Armencasse zu fordern, auf geeig nete Weise zu bewirken. Ueber diesen Beschluß haben auch in der vierten Deputation der ersten Kammer Berathungen stattgefunden, allein der wenige Eage darauf erfolgte Schluß des damaligen Landtags verhinderte eine besondere Berichtserstattung (Mitthcil. I. Seite 1472 flg.) weshalb diese Angelegenheit gänzlich auf sich beruhend blieb. Gegenwärtig ist dieselbe aber wieder dadurch in Anregung gebracht worden, daß der hiesige Advocat Buzzi mittelst Gesuchs vom 13. und 17. Februar 1843 die Ständeversammlung um Verwendung bei der hohen Staatsregierung gebeten hat, daß der' fragliche Abschoß als ein verfassungs- und gesetzwidriger aner kannt, demgemäß die deshalb noch obschwcbenden Differenzen sofort niedergeschlagen, und die dadurch erwachsenen Kosten als bnu-; jun8<lictloni8 getragen werden sollten. Per Petent hat in seiner Eingabe nachgewiesen , daß er bei dieser Angelegenheit für die Person brtheiligt sei, und es würde, insofern dieselbe als Be schwerde betrachtet werden müßte, die Eingabe formell abzuwei sen gewesen sein, weilderFall, von welchem der Petent Anlaß zu seinem Anträge genommen hat, noch nicht bis zur höchsten Mi- nisterialbehörde gediehen ist; man bat indeß nach Miseinander- setzüng der dem Befugnisse der Stadt Dresden entg-genffehenden Rechwgründe, womit sich der Petent vornehmlich beschäftigt hat, und insonderheit in Folge seines vorerwähnten Schlußantrags sich dennoch veranlaßt gefunden, der Eingabe mehr den Charakter einer Petition beizulegen, und ihr, um der mehrfach in Betreff des fraglichen Abzugs bereits laut gewordenen Klagen willen, eine vorzügliche Beachtung 'zu widmen. — Nachdem nun von der vierten Deputation der jenseitigen Kammer über diese Ange legenheit Bericht erstattet und am 13. Juli dieses Jahres von Letzterer deshalb Beschluß gefaßt worden, ist der betreffende Pro- tokollextract an die erste Kammer gelangt, welche kn ihrer Sitzung vom 24. Juli dieses Jahres diese Sache an die dritte Deputation abgeben zu lassen beschlossen hat, weites sich gegenwärtig nicht so wohl um die Buzzi'sche Beschwerde, als vielmehr um die in Bezug auf solche gestellten ständischen Anträge handle.—So viel über die historischen Vorgänge, soweit sie das Formelle der Sache be treffen. — In materieller Beziehung glaubt die Deputation hier nächst um deswillen sich einem nur gedrängten Vortrage unter- 3
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