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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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gierung dessen Aufhebung und will den Gründen, aus welchen vbnLetzterer diesem Ansinnen widersprochen worden, die geltend gemachte Bxacktung nicht widmen. Angenommen nun, daß diese Gründe durchaus rechtlich nicht gerechtfertigt werden könn ten, so muß man sich doch überzeugen, daß bei diesem Sachstande mit den Yon jener Kammer gestellten Anträgen durchaus nicht zu einem Ziele gelangt werden könne; denn wenn auch die erste Kam mer sich diesen Anträgen anschließen wollte, und nicht daran zu zweifeln ist, daß nach §. 109 und 110der Verfassungsurkunde den Ständen des Recht zustehe/ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge dem Könige vorzulegen, Anträge auf Abstellung wahr genommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechts pflege zu erheben, und Beschwerden über die Anwendung der Ge setze anzubringen, so ist doch in.allen Beziehungen die Wirksam keit der Stande immer eine durch die Verfassung und Gesetzge bung begrenzte, d. h. es steht nach Ansicht der Deputation der Standeversammlung nicht das Befugniß zu, sich als eine richter liche Instanzbehörde zu geriren, oder die Regierung zu Nevoca- tion von Anordnungen im Verwaltungs- und Justizwege zu nö tigen, welche sie durch ausdrückliche Specialrescripte sanctionirt hat, und fortdauernd als gesetzliche und den bestehenden Verhält nissen angemessene erkennt. Mag man auch noch so sehr über zeugt sein, daß die bestehende Einrichtung dem Rechte und der Billigkeit widerstrebe, und lebhaft davon durchdrungen sein, daß es in jeder Hinsicht nur wünschenswerth sei, dies Armenprocent in Wegfall gebracht zu wissen, so tritt immer der Realisirung der oberwähnten Anträge das Hinderniß entgegen, daß das Befug niß der Stadl Dresden, solange nicht die Gültigkeit der dasselbe schützenden Specialrescripte aberkannt worden, als ein von der ober sten Behörde anerkanntes Privatrecht angesehen werden muß, welches nur auf dem legalen Justizwege, oder auf dem Wege der Verhandlung mit dem berechtigten Inhaber in Wegfall gebracht werden kattn. Die Regierung aber kann, und selbst wenn sie wollte, darf picht das fragliche statutarische Recht für aufgehoben erklären, nachdem sie dieses Privilegium zu einer Zeit, wo der Abschoß be reits gesetzlich aufgehoben war, wiederholt durch mehre Rescripte! anerkannt und erneuert hat, wenn sic nicht mit sich selbst in den größten Widerspruch treten will, und die Ständevcrsammlung dürfte schon um deswillen cs wohl für bedenklich zu erachten baden, durch einen Antrag der Regierung anzumuthen, von dem Rechts wege abzugehen, weil sich ja gar nicht absehen läßt, wozu es füh ren könnte, wenn die Negierung autorisirt werden sollte, beliebig Privatrechte dritter Personen aufheben zu können. Der Umstand ferner, daß überhaupt die Ständeversamm lung bei dieser ganzen Angelegenheit sich nur insoweit bctheiligen kann, als sie in Folge der an sie gelangten Beschwerdepetirion die Rolle eines Jntercedenten zu übernehmen berechtigt ist, gestattet, nachdem die Negierung sich bereits über die Unzulässigkeit dieser Jntercesflon ausgesprochen hat, gar nicht weiter die Betretung dieses Wegs, sondern nur die Verweisung auf den Rechtsweg; denn nach dem Stande der Verhältnisse ist die ganze Sache durch-, aus nicht als eine Staatsangelegenheit, bei welcher der Stände versammlung ein Votum ckeokivum zustünde, sondern nur als eine Privatsache zwischen der Commun Dresden und denjenigen, welche von einer zu exportirenden Erbschaft einen Abzug entrich ten sollen, zu betrachten. DerNaturder Sache nach können aber diejenigen, welche sich durch ein solches Ansinnen beeinträchtigt fühlen, nicht die Instanz der Stände anrufen, sondern nur auf den Rechtsweg verwiesen werden, und wie ohne alles Gehör die Commun Dresden unmöglich zur Aufgabe des bisher ausgeübtcn Btfugniffes genöthigt werden kann, zumal, als nicht einmal der Z. 31 der Verfassungsurkunde berührte Fall der absoluten oder 1.88. dringenden Nothwendigkeit vorliegt, so würde sich auch nicht der beim vorigen Landtage beantragte Beschluß der Aufhebung des Rechts auf dem Wege der Vermittelung als ganz geeignet darstel len, theils, weil man der Negierung nicht zumurhen kann, der Commun Dresden bittliche Vorstellungen wegen Aufgabe des . Rechts zu thun, theilsweil die Stadt Dresden solchen unbezweifelt i nur datin Gehör zu schenken geneigt sein möchte, wenn gleichzeitig die Perspective einer Entschädigung eröffnet würde. Derartige Entschädigungen können aberwiederum ohne Bedenken nicht offe- rirt werden, denn als hierzu verpflichtet dürften doch nur die un bekannten Erbnehmer anzusehen sein, welche vielleicht einmal in den Fall kommen, eine Erbschaft aus Dresden zu exportiren, und mithin von dem Wegfall des Abschoßbefugnisses allein prositiren, und mit, diesen läßt sich natürlich eine Verhandlung nicht pflegen; der Sraatscasse aber die Entschädigung anzusinnen, dafür läßt sich wenigstens aus dem Grunde die Verpflichtung nicht unbe dingt ableiten, daß durch die wegen des Fortbestehens dieses Rechts errheilten Rescripte Veranlassung zu dem anjetzt vorwal tenden Sachverhältnisse gegeben worden, weil diese Rescripte sich keineswegs als eine Begünstigung charakterisiren, sondern nur als rechtliche Entscheidungen zu betrachten sind, die von der höchsten Behörde zur Lösung angeregter Zweifel ertheilt worden waren. Von einer Entschädigung Seiten der Staatscasse scheint daher streng genommen nur dann dieRede sein zu können, wenn entwe der die Staatsregierung zu der rechtlichen Ucberzeugung gelangt, daß sie diese Entscheidungen, durch welche das jus singulare der Stadt Dresden erneuert und theilweise selbst ausgedehnt worden, zu revociren eine begründete Veranlassung habe, oder wenn auf dem Wege des rechtlichen Verführens überhaupt die Gültigkeit dieser Entscheidungen abgesprochen wird, und es möchte dieser Gesichtspunkt um so mehr festgehalten werden, als cs sich in der Lhat nicht um eine Kleinigkeit, sondern um ein nicht unbedeuten des Ablösungsquantum handelt, mit welchem die Staatscasse be lastet werden würde, da nach den beiqebrachten Unterlagen der jährliche Ertrag dieses Abschoßbefugnisses mitunter selbst bis über 1,300 Lhlr. angestiegen ist. Unter diesen Umständen vermag daher die Deputation der geehrten Kammer den Beitritt zu dem Beschlüsse »ä 1, wonach das von der Stadt Dresden angesprochene Ahzugsrecht ohne Weiteres für aufgehoben erklärt werden solle, nicht anzura- then, und ebenso wenig die Genehmigung des daran geknüpften Antrags zu empfehlen, daß der Stadt Dresden, wenn sie damit fortzukommen sich getraue, nachgelassen werden möge, auf Ent schädigung gegen den Staatsfiscus Klage zu erheben, denn eS würde dazu erforderlich sein, daß die Staatsregierung ihrerseits bereit wäre, der Commun Dresden das fragliche Befugniß abzu sprechen, was aber keineswegs der Fall ist, und daher die Mög lichkeit, daß Letztere von Seiten der Regierung oder der Stände zur Klaganstellung provocirt werden könne, ausschließt. Anlangend dagegen den Antrag all 2, so steht er mit dem erstem in so genauem Zusammenhang, daß, so lange überhaupt es bedenklich fällt, in dem bestehenden Ver- hallniß Etwas zu ändern, darauf wohl nicht eingegangcn werden kann. Bewendet es nämlich zur Zeit noch bei dem Bestehen des Rechts, so muß man auch wobl der Commun Dresden das Be fugniß einräumen, daß sie derErportation einer Erbschaft so lange widerspreche, bis nicht entweder der in Fragende kommende Be trag entrichtet, oder wegen dessen Entrichtung Sicherstellung ge troffen worden ist, denn unmöglich kann der bloße Widerspruch eines zur Zahlung Verpflichteten oder Ungehaltenen von dem Cr- 3*
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