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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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stl unterworfen sein, daß es aufgehoben wäre. Deswegen schei nen auch die späteren Bestatigungsrtscripte keine weitere Beach tung zu verdienen, denn wenn das Recht durch das Gouverne- mentspatent einmal aufgehoben war, so konnten es spatere Re? scripte auch nicht Wiede: Herstellen.. Es kommt also immer nur auf die Frage an, ob durch das Gouvernementspatent jenes Recht aufgehoben sei, oder vielmehr, ob das Recht an sich genau unter .die Kategorie der aufgehobenen fallt. Ist di.s der Fall, so ist es immer nicht Sache der Staatsregierung, das Recht vhnc Weirc- r-s aufzuh.'bcn, und auch nicht Sache der Skändeversammlung, dazu zu rathen, sondern es ist immer den Einzelnen, welche zur Bezahlung angehalten werden, zu überlassen, sich gegen diesen Elbschastsabzug zu wehren. Es tritt hier das nämliche.Ver- hältniß ein, wie beiden Lehngeldern, Erblehngeldern, Sterbe lehngeldern oder andern dergleichen gerichtsherrschaftlichen Abga ben. Ist der Verpflichtete der Meinung, daß er zum Zahlen nicht rechtlich verbunden sei, so kann er widersprechen, und wer hier ein Recht behauptet, muß Klage anstellen und dasselbe be weisen, der Staat aber kann das Recht nicht so ohne Weiteres weder nehmen, noch geben; das scheint den Rechten angemessen. Die Deputation scheint auch ganz dieser Meinung gewesen zu sein, hat ganz ihr Gutachten S. 537 dahin gestellt, daß es den einzelnen Betheiligten zu überlassen sei, sich gegen die Forderung des Stadtrathes zu Dresden zu wehren, und daß der Staat ebenso wenig wie die Srändeversammlung eingreife. Hiermit steht aber nur das Gutachten im Widerspruch, welches vorschlagt, daß die hohe Staatsregierung mit der Stadt unterhandeln und eine Ent schädigung zugestehen solle. - Auch dazu kann ich meine Zustim mung nicht gchen. Denn wer soll das AblösungsguaNtum ge- bm? Die Staatscaffen, welche keine Verpflichtung zur Ent richtung der Abgabe haben? Es würden dadurch die Verpflich teten auf Kosten der nicht verpflichteten Staatskassen befreit wer den. Diesem Anträge kann ich daher auf keine Weise beistim men , am wenigsten aber dem Anträge der zweiten Kammer S. 532, und ich trage also darauf an, daß man Len Antrag der zwei ten Kammer ablehne, die Sache auf. sich beruhen lasse und den Betheiligten anheimgebe, das Recht, welches gegen sie geltmd gemacht werden will, selbst zu negiren. Bürgermeister Wehner: Es ist wirklich betrübt, daß wir noch in den letzten Tagen eine Angelegenheit berathen müssen, die von großer Wichtigkeit ist,, und wozu eine Information von mehren Tagen gehört, um sich über die Sache au iait zu sitzen. Es bleibt unter diesen Umständen Nichts übrig, als sich höchstens auf das z»I beziehen, was in der zweiten Kammer geschehen ist, denn hier Auseinandersetzungen zu machen, das ist heute nicht mehr zu unternehmen. Ich beziehe mich aber auf den Bericht der zweiten Kammer, und dort habe ich wenigstens die feste Ueberzeugung gewonnen, daß hier allerdings von einem rei nen Abzugsgeld die Rede ist. Man erhebt, nachdem das Ab zugsgeld aufgehoben Word n ist, nachdem alle darauf bezüglichen Statuten aufgehoben worden sind, wiederum ein neues Abzugs geld, das ganz für sich allein besteht, denn das Abzugsgeld wird nicht erheben als städtische Abgabe, sondern von allen drnm, die außer Dresden wohnen. Oder man kann die Sache so nehmen: die Stadt Dresden war in Verlegenheit mit ihren Einnahmen, und um diese zu decken, hat man Anweisungen auf eines Dritten Beutel gegeben. Es thut mir daher sehr leid, daß ich hier rein wi dersprechen muß, ohne die Gründe anzugeben,denn es ist nicht mög lich ; ich kann mich nicht mit dem Deputationsgutachten einver stehen, sondern muß mit dem Deputationsgutachten der zweiten Kammer stimmen. Nun will ich zugeben, daß darüber noch ein Zweifel entstehen konnte, ob nicht Dresden Einwände ma chen kann, die man noch nicht weiß; aber das laßt sich allerdings auch in einen Antrag hineinbringen- und mein Antrag geht daher dahin: dem Anträge der zweiten Kammer in der Maße beizu treten, daß hinter die Worte „ersucht werden soll" noch eingeschal tet werde: „Zn der Voraussetzung, daß das von dem Petenten dargelegte Sachverhaltniß, nach vorhergehender Erörterung, als begründet sich vor Augen stellt." Ich kann wirklich eine weitere Ausein andersetzung nicht unternehmen, aber ich trage daraufan, daß auf meinen Antrag, wenn das Deputationsgutachten abgewor fen wird, zurückgegangen werde. Präsident v. Gersdo rf: Ich werde also diesen Antrag zur Unterstützung bringen und dann, wenn das Deputationsgutach ten nicht angenommen werden sollte, darauf zmückkommen. Un terstützt die Kammer den Antrag des Herrn Bürgermeister Weh ner? — Er wird zahlreich unterstützt. Vicepräsident v. Carlowitz: Auch ich kann meinestheils nicht in den Dank einstimmen, den Dresdens Bürgermeister der Deputation gebracht hat. Insoweit ich den Gegenstand habe verfolgen können, was freilich nicht viel sagen will, müß ich mich der Ansicht des Herrn Bürgermeister Wehner zuwenden. Frei lich, wäre es ausgemacht, was man Seiten der jenseitigen Depu tation und. des ersten Sprechers als ausgemacht ansieht, daß es sich von einem Privatrechke handle, so unterläge es keinem Zwei fel, daß die Stände nicht darauf einzugehen, sich nicht damit zu befassen hatten. Es ist diese Ansicht aber peiiiio priu^H, und es dürf e sich ausführen lassen, daß es sich hier von einem Privat rechte nicht handelt. Soweit ich jetzt die Sachlage übersehe, muß ich der Ansicht beistimmen, daß es sich von einem reinen Abschoffe handelt, der durch die Gouvernementsgesetzgebung längst aufgehoben worden ist. Das leugne ich nicht, daß spätere Re- scripte diesen Abschoß auf eine mir in der That unerklärliche Weise sür Dresden aufrecht erhalten haben; allein es fragt sich: worauf beruhen sie; und lassen sie sich rechtfertigen? Ich beant worte diese Frage mit Nein. Wenigstens so lange, als ich nicht über diese Rescripte, die ja auch snb- oder okreptiiie erlangt worden sein könnten, nähern Aufschluß erhalten. Wenn z. B. die hohe Staatsregierung mir als Rittergutsbesitzer ein solches Abschoßbefugniß durch Rescript morgen zugestehen wollte, glau ben Sie nicht, daß sich mit Recht die Stände dagegen erklären könn en und erklären würden? Es ist etwas Anderes, Jemand.m ein Vorzugsrecht zu erlhcilen, wobei Andere nicht betheiligt sind, und etwas Anderes, wenn die Regierung einer Cemmun oder einem Privatmann ein Recht zutheilt, das darauf bcrcch-
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