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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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solle, wenn sie nicht von einem Kammermitgliede zu der seinigen gemacht werbe, und es wurden dabei nähere Bestimmungen über Vie Behandlung dekPetitionen getroffen. Die zweite Kam mer hat sich in dieser Maße nicht erklärt, vielmehr die Petitionen auf die bisherige Weise behandelt. Gegenwärtig ist von der zweiten Kammer beschlossen worden, eine materielle Erklärung auf diesen Abschnitt des allerhöchsten Decrets noch abzulehnen, dagegen die Frage wegen Behandlung der an die Ständever sammlung gelangenden Petitionen der für die Landtagsordnung niederzusetzendcn Zwischendeputation mit zur gutachtlichen'Be antwortung zuzuweisen. Es ist die Vereinkgungsdeputation da hin übereingekommen, daß, da bei dem Ablaufe des gegenwärti gen Landtages und bei der Wichtigkeit des Gegenständes eine übereinstimmende Erklärung beider Kammern über diesen Gegen stand nicht mehr zu bewirken sein werde, es angemessen sei, die Frage über die Behandlung der Petitionen an die Ständever sammlung der Zwischcndeputation zur Begutachtung zu über weisen und in dieser'Maße die erforderte ständische Erklärung abzugeben. Staatsminister v. Z esch au: Die Staatsregierung muß es fortwährend bedauern, daß von Seiten der zweiten Kammer dem gedachten Decrete nicht allein nicht nachgegangen wörden, sondern auch keine Erklärung darauf abgegeben worden ist. Sie hätte allerdings in Folge des erstem Decrets antworten können, daß, wenn sie Bedenken trug, den Bestimmungen desselben nach zugehen, sie sich darüber auslassen würde. Diese Erklärung blieb aber aus , weil man Seiten des Ministern sich vorläufig damit einverstanden erklärt hatte, den Gegenstand bei der Berathung der Landtagsordnung mit zur Sprache zu bringen. Die Be- rathustg derLanbtagsordnung kam aber bei dem jetzigen' Land tage nicht zu Stande, und deshalb fand sich die Staatsregierung veranlaßt, ein zweites Decret zu erlassen, in welchem die aus drückliche Erklärung der Stände gefordert wurde. Eine Erklä rung abzugeben, ist jedenfalls die Verpflichtung beider Kammern, ebenso wie die Staatsregiernng verbunden ist, auf die ständischen Anträge, wie in der Verfassungsurkunde steht, wo möglich noch während des Landtags zu antworten. Bei der jetzigen Lage der Sache blieb dem Ministerio nichts Anderes übrig, als sich dabei zu beruhigen, daß der Mangel an Zeit es unthunlich macht, jetzt Noch eine solche Erklärung abzugeben. Wenn dieser Gegenstand nach dem Vorschläge an die bezeichnete Zwischendeputation ver wiesen werden soll, so mache ich auf den Umstand aufmerksam, daß es sich bei der Berathung der Zwischendeputation nicht etwa um.die Petitivnssrage, um das Petitionsrecht überhaupt han delt, indem die Staatsregürung der Meinung ist, daß dieser Punkt nach der Verfassungsurkunde feststeht, sondern lediglich, wie auch der Herr Referent vorgetragen hat, über-die Behand lung der Petitionen, die in gewissen Fällen zulässig sind. Freiherr v. Friesen: Es ist wohl keinem Zweifel unter worfen, daß von einem Vorschläge der Vereinigungsdeputation nicht'zurückgegangen werden kann, und haß es am allerwenig sten den Mitgliedern der Deputation'zusteht, eine Erinnerung dagegen zu machen; allein eine Bemerkung bei dem Vorschläge und bei der Fassung desselben smuß ich mir doch noch erlauben; wenn nämlich die Worte so gefaßt werden sollen, wie der Herb Referent sie vorgetragen hat, so fürchte ich, würde darin erstens eine faktische Unrichtigkeit liegen, weil die erste Kammer über diese Frage bereits Beschluß gefaßt und diesen Beschluß auch bei die sem ganzen Landtage bereits verfolgt hat. Sie ist mit der hohen Staatsregicrung über diesen Punkt bereits ganz einig; das ist aber nach dieser Fassung nicht erwähnt. Ein zweites Bedenken, welches mir bei den fraglichen Worten beigeht, besteht darin, daß dadurch ein Zurückgehen von einem bereits gefaßten Beschlüsse der ersten Kammer ausgesprochen oder wenigstens angcdeutet würde. So wenig ich gegen die Fassung eine Erinnerung ma chen kann, so will ich doch anhelmgcben, ob die Kammer in der Schrift sich nicht auf den bereits gefaßten Beschluß beziehen könnte, was durch die Einschaltung von wenigen Worten leicht geschehen kann. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß darauf er- wi'edern, daß der Vereinkgungsdeputation der Versuch oblag, in Hinsicht auf den fraglichen Gegenstand eine übereinstimmende Erklärung beider Kammern zu erlangen; diese war nicht zu be wirken. Der von der ersten Kammer gefaßte Beschluß wird für ihren Geschäftsgang fortbestchen; allein eine gegen die Staats regierung abzugebmde Erklärung würde sich nur auf einen Be schluß gründen können, der von beiden Kammern übereinstim mend angenommen wäre. Dieser war aber wegen Ablaufs der Zeit nicht mehr zu erlangen. Prinz Johann: Ich glaube, daß es gut wäre, wenn die Kammer sich dahin erklärte, wie es nicht die Absicht sei, künf tigen Landtag diese Landtagspraxis aufzugeben. Referent Bürgermeister 0. Gross: Es wird darauf an kommen, ob bei der definitiven Feststellung der Landtagsordnung ein Beschluß gefaßt wird, welches Verfahren hierbei beobachtet werden soll. Prinz Johann: Ich wünschte, daß die Kammer sich dahin erkläre, daß bis zur definitiven Feststellung der Landtags ordnung sie der Ansicht sei, daß diese Praxis nicht aufgehoben sei. Ich glaube doch, es würde gut sein, wenn diese Ansicht zu Protokoll niedergelegt würde. Referent Bürgermeister v. Gross: Zu Protokoll würde diese Erklärung niedergelegt werden können, aber nicht in der einzureichenden ständischen Schrift. Präsident v. Gersdorfr Die Kammer begnügt sich wohl damit, daß dieser Gegenstand im Protokolle bemerkt werde und die Erklärung in die Schrift komme, warum man sich nicht habe weiter darauf einlassen können, wegen Ablauf der Zeit. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Es hat der Herr Referent das Bedenken, ob nicht noch Namensaufruf eintreten möchte. Prinz Johann: Ich glaube nicht, der Namensaufruf ist schon bei dem einen Punkte eingetreten. Nunmehr trägt Bürgermeister Hübler als Referent die ständische Schrift, die G-wcrb- und Personalsteuer betreffend, vor, und äußert: Sie ist den Beschlüssen beider Kammern ganz
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