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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rung abzugeben, und die zweite Kammer sagte dann: „Wir treten dem einstimmig bei. Bürgermeister Bern ha rdir Ich habe ctz doch so verstan den, daß der Beschluß dahin gehe, daß die ganze Petition abge geben werden soll, und nicht im Extcact.. Das hätte beschlossen werden müssen, wenn nur ein Punkt an die hohe Staatsregierung gebracht werden svAe, ' v. Posernr Ich sollte meinen, der frühere diesseitige Bc-' richt sowohl als auch die spätem Verhandlungen darüber wer den keinen Zweifel darüber zulasten. Bürgermeister Bernhardi: Es wird für den Zweck hin reichend sein, daß bei Abgabe der Petition an die hohe Staats regierung darauf hingewiesen wird, daß nur wegen,dieses einen Punktes die Abgabe der Petition erfolge. Prinz Johann: Ich würde mich mit der zweiten Kammer einyerstanden erklären. Die Staatsregierung wird aus den Verhandlungen entnehmen, was damit beabsichtigt werde. Staatsminister Nostitz uttd Jänckendorf: Ich sollte glauben, daß die Absicht der geehrten . Kammer schon aus der Verhandlung bereits hinlänglich hervorgehe. Präsident v. Gersdork: Da könnte man brsvi manu der zweiten Kammer beitreten? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister v. Gross: Noch habe ich einen kurzen Vortrag über die Hypothekenordnüng zu halten, welcher sich auf zwei Paragraphen derselben bezieht. Es sind nämlich bei dem Vortrage über die Differenzpunkte zwei von der zweiten Kammer beantragte Einschaltungen übersehen worden, was um so leichter geschehen konnte, weil es Paragraphen waren, in wel chen die zweite Kammer im klebrigen mit den von der "ersten Kammer dabei gestellten Anträgen, einverstanden war. , Erstens hat bei §. 186 die zweite Kammer beantragt, nach den Worten: „bei förmlicher Eintragung" noch einzuschalten: „und deren Lö schung". Es wird kein Bedenken haben, hier der zweiten Kam mer beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Der Herr Referent rathet uns an , hierin der zweiten Kammer beizutreten. Ich frage: ob die Kammer gemeint fei, dies zu thun? — Wird allgemein bejaht. Referent Bürgermeister v. Gross: Sodann war bei der H. 240, welche sich auf die Anlegung von Grund- und Hypothe kenbüchern bezieht, von der ersten Kammer ein Zusatz beschlossen worbest. Die darin erwähnten 5 Neügroschen wurden bei der Berathung in der Kammer' auf 10 Neügroschen erhöht. Die zweite Kämmer ist dem ebenfalls beigetreten, hat aber hinzuge- fügt, daß in der einzureichenden Schrift die Voraussetzung aus zusprechen sei: „daß die beantragte Vergütung nur als Beihülfe für die Arbeit, welche den Gerichten durch Aufstellung der Grund- und Hypothekenbücher entsteht, angesehen und ge währt werden soll." Es ist auch wohl hier kein Bedenken, diesem Anträge beizutreten. Der Zweck der in die Paragraphe aufgenommenen Bestimmung ist kein anderer, als durch die 10 Neugroschen den Patrimonial- und Communalgerkchten eine Bei ¬ hülfe zu den nothwendkgen Kosten zu gewähren. Es versteht sich zwar das von selbst, es wird aber, um keine Differenz herbei« zuführen, unbedenklich sein, diese Voraussetzung noch besonders in der ständischen Schrift auszusprechen. Prinz Johann: Der Zweck war der, daß nicht aus der Fassung der Paragraphe gefolgert werde, daß diese 10 Neugro schen unbedingt als Entschädigung für die Arbeit angesehen wer den , und Niemand sich weigern könnte, sie dafür zu entrichten. Ich glaube, das war auch die Absicht der ersten Kammer, sie wollte die 10 Neugroschen nur als einen Beitrag geben. Referent Bürgermeister v. Gross: Es war das nicht ganz deutlich ausgedrückt, indessen-lag dieser Zweck unbestritten dabei vor, und die Voraussetzung ist also richtig. v. Welck: Ich kann mir nur nicht denken, was für ein an derer Sinn darin gelegen fein soll. Die 5 Neugroschen waren als theilweife Entschädigung für die Arbeit ausgesprochen. Prinz Johann: Ich glaube, die Voraussetzung der zwei ten Kammer geht davon aus, man könnte die Paragraphe so' mißverstehen, als ob der Gerichtshalter mit den 10 Neugroschen sich begnügen müsse. Das war nicht die Absicht der, zweiten Kammer,, sondern es sollte ein Beitrag an den Gerichtsherrn sein, worüber dieser mit dem Gerichtshqlter vielleicht einig würde. Sollte aber die Sache mehr kosten, so wqr cs nicht die Absicht, daß der Gerichtshalter diese Arbeit umsonst machen und vielleicht, einen Hülfsarbeiter auf seine Kosten halten soll. Staatsminister v. Kon neritz: Ich muß die Ansicht der zweiten Kammer in Etwas erläutern. Die Paragraphe, wie sie von der ersten Kammer vorgeschlagen wurde, lautete dahin , daß die 10 Neugroschen den Gerichtsinhabern gegeben werden. Damit nun nicht ein Zweifel entstehe, >,daß, wenn vielleicht her Gerichtshalter nach seinem Contracte alle Ofsicialien umsonst zu expediren hat, die 10 Neugroschen blos den Gerichtsinhabern zu Gute gehen sollen, diese sonach einen reinen Gewinn hätten, während dtr Gerichtshalter die Arbeit ex olllcio machen müßte, ist diese Voraussetzung von der zweiten Kammer ausgesprochen worden. Andererseits hat man auch nicht sagen mögen, der Richter solle sie erhalten, da man nicht zu übersehen vermag, ob und inwieweit die Gerichtshalter dafür die Grund- und Hypothe kenbücher einzuführen im Stande seien oder besondere Hülfe von ihren Gerichtsherrn in Anspruch nehmen müssen, und man in diese Verhältnisse nicht füglich eingreifen kann. v. Welck: Das gründet sich auf eine prnosumtio vwlsnta. v. Posern: In der Lhat wird dies dem jedesmaligen Über einkommen des Gerichtsherrn mit seinem Beamten zu überlassen sein. Diese 10 Ngr. werden hiernach in der Regel denjenigen Gcrichtsverwaltern zu überlassen sein, die hinsichtlich ihres Ge halts auf die Sporteln angewiesen sind und dagegen alle Arbei ten leisten müssen. Sollte deshalb ein Hülfsarbeiter nöthig sein, so wird dieser,von demjenigen Lheile zu besolden sein, der die 10 Ngr. empfangt. Wo ober eine Fixation des Beamten statt- find.t, wird natürlich der Gerkchtsherr allein diese 10 Ngr. ein ziehen und sie zur Besoldung des Gcrichtsverwalters verwenden können. Unter dieser Voraussetzung, die keinen Zweifel zuläßt,
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