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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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dere Richtung sprechenden eigenthümlichen Bortheile, die gutachtliche Erklärung der Ständeversammlung zu erwarten. Diejenige der beiden Linien, welche durch den zu fas senden Beschluß beseitigt wird, bildet keinen Bestandtheil des von Staatswegen aufzustellenden Eisenbahnsystems und ihre Ausführung bleibt, wenn sie sich als wünfchenswerth darstellen sollte, entweder allein den Privatkräften überlas sen , oder einer späteren Zukunft. . ' 4. Die Mitwirkung des Staats zu Herstellung einer Flü- aelbahn von Löbau nach Zittau ist durch die Voraussetzung bedingt, daß die Stadtgemeknde zu Zittau« und die Gemeinde zu, Herrnhut sich bei dem GesarNmtunternehmen der ober- lausitzer Eisenbahn auf eine verhaltnißmäßige Weise mit Actlew betheiligen, auch sich anheischig machen, diese Actien eine bestimmte Reihe von Jahren hindurch im Besitze zu be halten. 5. Die Anlegung und der Betrieb der sämmtlichen unter 1.-genannten Eisenbahnen wird Privatunternehmern über lassen , insoweit nöthig unter angemessener Unterstützung und Mitwirkung Seiten des Staats. 6. Die Art und Weise der Mitwirkung des Staats bei den verschiedenen Eisenbahnunternehmungen bleibt im All gemeinen die nämliche, wie die bei der sächstsch-baierischen Eisenbahn in Anwendung gekommene, unter nachfolgenden näheren Bestimmungen: ») der Staat betheiligt sich bei jedem Unternehmen bis zum dritten Theile des erforderlichen Anlagekapitals. l>) Er schießt überdieß den Gesellschaften die Summe unverzinslich vor, welche', abzüglich des Gewirrns durch Streckenfahrten, zur Verzinsung der Einzahlungen auf die Actien zu 4ss während der Bauzeit erforderlich ist, unter der Bedingung, daß der Betrag dieser Vorschüsse nach Vollen dung des Baues zum Anlagekapital geschlagen werde und dem Antheile des Staats an letzterem hinzuwachse. v) Der Staat leistet'auf den Dividendengenuß jedes einzelnen Betriebsjahrs von seinem Antheile am Actienkapi- tale (a und b) zu Gunsten der übrigen Eheilhaber am Un- ternehnlen insoweit Verzicht, als der gesammte Reinertrag des letztem nicht eine Rente von 4 Procent für die im freien Verkehr befindlichen Actien abwirft. ä) Er garantirt überdieß den Actionairs die Zinsen nach 4 Procent während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Er öffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie. 6.) Dagegen stipulirt sich derselbe das Recht, nach 15jäh- rigem Bestehen der Bahn die Actien gegen Zahlung des Nennwerths ganz oder zum Eheil, letztem Falls durch suc- cessive Ausloosung, an sich zu kaufen und dadurch alleiniger Eigenthümer der Bahn zu werden. Die vorstehend unter 4. erwähnte, fünfjährige Zinsen garantie kann auch auf die Actien der sächsisch-baierischen Eisenbahn nachträglich ausgedehnt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffende Gesellschaft hinsichtlich des Rückkaufs der Bahn durch den Staat der unter «. gedachten Bedingung unterwirft. 8. Der Inhalt des Punct 6. bildet zwar im Allgemeinen die Norm für die den Unternehmern von Eisenbahnen vom Staate zu gewährenden Zugeständnisse und Begünstigungen, ohne jedoch Modifikationen der letztem auszuschließen, wenn die Erreichung des Zwecks dadurch bedingt sein sollte. Anhang i. Auch kann, unter derselben Voraussetzung, bei solchen Eisenbahnen, wo der Hinzutritt des Staats als Actionair Mit einem Eheste des Anlagekapitals nach den obwaltenden Verhältnissen als minder anwendbar erschiene, dieser Art der Mitwirkung eine andere Unterstützungsmodalität fubstituirt werden. 9. Die Regierung ist überdieß ermächtigt, alle' diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur pünktlichen Ausführung der mit den Nachbarstaaten wegen gewisser Bahnlinien ab geschlossenen oder noch - abzufchließenden Verträge und zur Erfüllung der darin von der Regierung übernommenen Ver bindlichkeiten erforderlich sein sollten. Träten jedoch solche Umstände ein, welche die vollstän dige Ausführung des Punct 1. skizzirteN Eisenbahnnetzes auf dem Punct 5. flg. bezeichneten Wegs überhaupt gefähr det erscheinen ließen, so bleibt die Bestimmung der Mittel und Wege, um die geschmälerte Durchführung des Planes auch in diesem Falle zu sichern, der weitern Erwägung und Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen Vorbehalten. 10. Die Punct 1. genannten Eisenbahnen sollen, sobald es Vie Umstände bei jeder einzelnen gestatten oder erheischen, in Angriff genommen und, wo irgend thunlich, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren von jetzt an vollen det werden- DK Bestimmung der Reihefolge der Bauführungen und die Vertheilung der verschiedenen Bahnen und-Bahnstrecken auf die einzelnen Baujahre wird von dem Geflchtspüncte aus erfolgen, daß zwar auf die Sicherstellung der Verbindungen mit dem Auslande zunächst Bedacht zu nehmen sei, daß je doch auch der Bau der inneren Verbindungsbahnen mit dem der Hauptbahnen, auf welche jene influiren sollen, möglichst gleichmäßig fortzuschreiten habe- Anlangend insbesondere die sächsisch-schlesische Bahn linie, so kann der Bau derselben, selbst ohne eine verbind liche Zusage Seiten der preußischen Regierung wegen Wei terführung der Bahn, schon dann begonnen werden, wenn der Bahnbau zwischen Breslau und Bunzlau kräftig in Angriff genommen worden ist und dessen Fortsetzung von letzterem Orte aus nach Görlitz nach den Umständen gesichert erscheint. 11. Die in Folge der Bestimmungen unter 5., 6. und 8. für Eisenbahnzwecke erforderlichen Staatsmittel werden in fol gender Weise beschafft: ») Rücksichtlich des Bedarfs für die sächsisch-bakerische Eisenbahn ist auf das allerhöchste Decret vom 21. Novem ber 1842, d e Kaffenbestände betreffend, Bezug zu nehmen, und alles dasjenige, was von den darin gedachten Ueber- schüssen nach Abzug der für andere Zwecke beantragten Be willigungen verbleibt, mit Rücksicht auf die vorher erwähnte Ueberschreitung der Kostenanschläge, für die benannte Bahn zu überweisen. b) 'Die aus der Staatskasse zu den übrigen Bahnen zu leistenden Zuschüsse sind in runder Summe zu 5^ Mil lionen Ehaler anzuschlagen. Das dkßfallsige Bedürfnis vertheilt sich, da das Jahr 1843 außer Rechnung zu blei ben haben wird, auf 9 Jahre , so daß jährlich eine Summe von eirea 600,000 Thlr. — — erforderlich ist. Zu dem Ende ermächtigen die Stände die Regierung, zunächst mit Rück sicht auf die laufende Finanzperwde , »») die etwa im Laufe derselben entstehenden Verwal- 2*
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