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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Stellvertretung gezwungener Einsteher, falls er gut gedient hat, bis zum Tage seiner Entlassung jene Summe berechnet und aus gezahlt erhalte, und wünscht, daß das bestehende Gesetz demge mäß abgeändert werde. Diese Petition hätte nun, als an die zweite Kammer gerichtet, hier nicht zur Sprache gelangen kön nen , wenn nicht in Folge der diesfallsigen Discussion in jener Kammer der Beschluß gefaßt worden wäre, diesen Gegenstand der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheimzugeben. Und wenn nun bei Gelegenheit dieser Berathung in jener Kammer der Herr Kriegsministcr erklärt hat, daß ohnehin die Nothwendigkeit sich gezeigt habe, der nächsten Ständeversammlung in Bezug auf das erwähnte Gesetz einige Abänderungen vorzuschlagen, daß bei dieser Gelegenheit auch die 53. §. die möglichste Berücksichtigung finden werde, und daß er aus diesem Grunde ganz damit einver standen sei,, wenn diese Petition an die Staatsregierung zur Er wägung abgegeben werde, so kann die vierte Deputation nicht umhin, der geehrten Kammer vorzuschlagen, diesem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. ' Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand spricht, werde ich die einfache Frage an Sie zu richten haben: ob Sie nach dem Beirathe Ihrer Deputation dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten gesonnen sind, diesen Gegenstand der hohen Staats regierung zur Erwägung anheimzugeben? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Gersdorf: Die ferneren Gegenstände sind die Petitionen der Schuhmacherinnung zu Wurzen, den Gewerbs betrieb auf dem Lande betreffend, und die Petitionen einer An zahl Weberinnungen wegen des Hausirhandels - über welche uns Herr Bürgermeister Gottschald Bericht geben wird. Referent Bürgermeister Gottschald: Es wird kaum nö- thig sein, die Rednerbühne zu besteigen, da der Vortrag kurz sein wird. Die erste dieser Petitionen, die der Schuhmacherinnung zu Wurzen, ist an die Ständeversammlung des Königreichs Sach sen gerichtet und' zunächst an deren zweite Kammer. In der Petition beantragen die Petenten die Abänderung des Gesetzes, den Gewerbsbetricb auf dem Lande betreffend. Die zweite Kammer hat beschlossen, die Petenten mit ihrem Gesuche abzu weisen,' jedoch hat sie noch einen Antrag ihrer Deputation ange nommen, nämlich: „diese Petition noch an die Staats regierung zur Kenntnißnahme abzugeben." Bei der ersten Kammer ist diese Petition zuvörderst ausgelegt worden, um Jedem Gelegenheit zu geben, dieselbe zu bevorworten. Es ist aber nicht geschehen, und die Deputation hat daher nur ihr Augenmerk zu richten gehabt auf den zweiten Theil des Beschlus ses der zweiten Kammer, nämlich die Petition zur Kenntniß nahme an die hohe Staatsregierung abzugeben. Ueber diese ganze Angelegenheit ist in der zweiten Kammer auch nur münd licher Vortrag erstattet, und jener Beschluß einstimmig gefaßt worden. Zwar ergibt sich aus der Discussion Nichts über die speciellen Gründe, weshalb die Kammer den zweiten Theil des Antrags ihrer Deputation angenommen hat; die diesseitige De putation hingegen findet die Gründe, aus welchen sie sich bewo- Zen findet, den Beitritt zum Beschluß der zweiten Kammer zu empfehlen, in Folgendem: Die Petenten sagen nämlich im All gemeinen , daß sie durch jenes Gesetz sehr benachtheiligt worden seien, und den Schuhmachern des benachbarten H-rzogthums Sachsen gegenüber um so benachtheiligter, als cs den Schuhma chern jener Provinz gelungen sei, ihren Absatz bis an das Weich bild von Wurzen zu erstrecken. Sie heben dann ferner noch den Umstand hervor, daß es ihnen nicht, möglich sei, mit den Auslän dern zu concurriren, .weil diese gegen eine nur ganz mäßige Ab gabe einen Gewerbsteuerschein erlangen könnten, während sie, Pe tenten, eine hiergegen unverhältnißmäßig hohe Steuer für einen Gewerbesteuerscheill im Auslande zu zahlen hätten, so daß sie nicht im Stande wären, im Auslande mit ihren ausländischen Nachbarn zu concurriren. Und besonders dieser Umstand, hier nächst auch der, daß in der dortigen Gegend der Hausirhandel nach ihrer Versicherung sehr überhand genommen hat, mögen die Gründe sein, warum die zweite Kammer die Abgabe an die hohe Staatsregicrung beschlossen hat. Aus diesen Gründen haupt sächlich findet sich aber die vierte Deputation Ihrer Kammer be wogen, Ihnen anzurathen, diesem Beschlüsse beizutreten, näm lich: diese Eingabe an die Staatsregierung zur Kenntnißnahme abzugeben. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer nach diesem Referat gesonnen sei, dem jenseitigen Beschlüsse beizutre ten? — Einstimmig Ja.' Referent Bürgermeister Gottschald: Fast derselbe Fall ist es mit der Eingabe der Weberinnungen zu Zschopau und Stollberg. Auch diese beiden Eingaben sind an die Ständever sammlung gerichtet und zunächst an die zweite Kammer gelangt. Sie sind, was die Hauptsache betrifft, abfällig beschieden wor den, nämlich rücksichtlich des Gesuchs, daß ihnen das Hausirbe- fugniß zugestanden und gestattet werden möge, mit ihren selbst gefertigten Maaren Hausirhandel zu treiben. In dieser Bezie hung sind beide abfällig begutachtet worden, und die Kammer hat sich dahin entschieden, beide Eingaben als unzulässig auf sich beruhen zu lassen. Sie sind hierauf an die erste Kammer gelangt, und nachdem sie hier, der Kammerpraxis gemäß, ausgelegen ha ben und sich Niemand ihrer Bevorwortung unterzogen hat, sind sie der vierten Deputation überwiesen worden, und zwar haupt sächlich aus dem Grunde, weil bei dieser Gelegenheit der Antrag gestellt worden war, auch diese Petitionen der hohen Staatsregie rung zur Kenntnißnahme zuzuweisen. Der Grund, aus welchem dies geschehen ist, wird in der Berichterstattung der zweiten Kam mer näher angegeben - und ich erlaube mir, die betreffende Stelle aus dem Bericht Ihnen vorzutragen. Es heißt dort am Schluffe des Berichtes: „Da jedoch Petenten ihre Gesuche auf den jetzigen Nothstand gründen, und namentlich die zu Zschopau Nachwei sungen beigebracht haben, nach welchen derselbe in beunruhigen der Weise unter ihren Jnnungsgenossen um sich gegriffen hat, so erscheint es nothwendig, daß die hohe Staatsregicrung von der gedachten Petition im landespolizeilichLn Interesse Kenntniß nehme. Diese Kenntnißnahme wird sich aber auch auf das nach dem Behaupten der stollberger Weberinnung von den We bern zu Zwönitz seit dem Jahre 1830 ausgeübte Hausi.befug-
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