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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Die wegen gänzlicher Tilgung der zweiprocentigen Kammercreditkassenschuld zu treffende Einleitung betreffend. In der, mittelst allerhöchsten Decretes vom 8. Februar 1843, erfolgten Vorlage an die Ständeversammlung über die Eisenbahnangelegenheit hat die Staatsregierung (vergl. Landt. Act. IV. Abth. S. 72) bereits die Näthlichkeit ange deutet, „auf baldige Abwickelung der noch vorhandenen Kam- mercreditkassenschuld — jetzt noch etwa 450,000 Tha- ler — hinzuwirken, und deßhalb die geeigneten Mit tel zu ergreifen, damit die dazu im LuHet stehenden circa 60,000 Thaler jährlich betragenden Zins- und Kilgungsmittel für eine etwa erforderliche Anleihe so weit thunlich bis zum Eintritt der nächsten Finanz periode verfügbar gemacht werden;" es ist auch für den Fall, daß hierauf überhaupt näher einge gangen werden sollte, weitere Mittheilung in solcher Bezie hung Vorbehalten geblieben. Läßt sich nun aber nach dem Stande der neuesten Ver handlungen über diese Angelegenheit mit noch größerer Be stimmtheit, als damals, voraussehen, daß die Staatskasse vielleicht in nicht gar ferner Zeit mit nicht unbeträchtlichen Geldmitteln dabei einzutreten haben werde, so liegt darin zu gleich für die Staatsregierung ein verstärkter Anlaß, die Füg lichkeit zu deren Beschaffung in Zeiten gehörig sicher zu stel len. In dieser Beziehung wird es daher auch ganz sachge mäß erscheinen, wegen Verwirklichung der obangedeuteten Maßregel nach Befinden noch vor Eintritt der nächsten Fi nanzperiode behufige Einleitung zu treffen. In dem Postulate cax. 2. ». und b. des neuen Aus- gabe-LuHet ist zugleich derjenige Betrag von etwas über 60,000 Thaler jährlich mitenthalten, welchen die verzinsliche, dermalen nur noch aus zweiprocentigen Obligationen beste- stende, Kammercreditkassenschuld! in Anspruch nimmt. Selbige rst, mit dessen Hülfe, und seitdem, in Gemäßheit der Be kanntmachung vom 9. März 1840 (Gesetz- und Verordn. Blatt v. I. 1840, S- 20), das dießfallsige frühere Etats- bedürfniß, nach gänzlicher Einziehung der dreiprocentigen Scheine, unverkürzt auf die zweiprocentigen verwendet wird, einschließlich des Termins Michaelis 1842 bis auf nominell 442,950 Thlr. im Zwanzigguldenfuße, wovon dermalen: 147,150 Thlr. — — im Besitze der Hauptstaatskaffe und folglich 295,800 annoch im freien Verkehr befind lich sind, nts. herabgebracht und würde, dem jetzigen Tilgungsplane ent sprechend — vergl. Beilage sub sssi — im Ostertermine 1851 vollends ganz zur Abzahlung gelangen. Je schneller aber die letztere von Statten gehen könnte, desto eher würde das der Kammercreditkassenschuld gegen ¬ wärtig gewidmete Etatsquantum für andere Zwecke verfüg bar werden. Nun liegt zwar zunächst nicht in der Absicht der Re gierung, jenes Quantum als Zins- und Tilgungsfonds einer förmlichen Anleihe für das Eisenbahnwesen zu bezeichnen; wohl aber würde man damit im Stande sem, einen nicht unbeträchtlichen laufenden Beitrag zu den aus der Staats kasse auf das Eisenbahnwesen zu verwendenden Ausgaben zu erlangen. Die zu einer solchen Operation erforderlichen Geldmittel werden einstweilen durch die annoch anzufertigenden Kassen- billets und die auf die verfügbaren Kassenbestände zu wei senden Bewilligungssummen für Eisenbahnen gedeckt werden können, indem letztere, namentlich auch was die Ausgaben für die baierisch-sächsische Bahn betrifft, nur nach und nach zur Abhebung kommen werden, und bis zu Eintritt des vol len Bedarfs in solcher Beziehung, der für die Abwickelung der Kammercreditkassenschuld zu bestreitende Aufwand theils durch das damit zu erzielende Ersparniß bei der buöjet-mä- ßigen, laufenden Ausgabe, theils durch die sonstigen Ver waltungsüberschüsse auf die vorige und jetzige Finanzperiode, ohne Schwierigkeit zu ergänzen, übrigens aber auch auf solche Weise zugleich eine Gelegenheit dargeboten sein wird, den für den Augenblick entbehrlichen Theil der disponiblen Kaffenbestände, durch Tilgung jener verzinslichen Staats schuld, einstweilen nutzbar anlegen zu können. Zwar ließe sich andererseits vielleicht dagegen einwenden, daß möglicher weise vom Jahre 1846 ab die Regierung auch in den Fall kommen könne, den Betrag der Vorausbezahlungen für die Kammercreditkassenschuld pro I8AH- anderwärts erborgen und sodann zu 3 krocent, statt zeitweilig zu 2 ki-occnt, verzin sen zu müssen. Abgesehen jedoch von der Unwahrscheinlich keit einer solchen Voraussetzung — indem, wenn die Zahlung nicht von größerem Belange, als die vorliegende, die Mittel dazu sich jederzeit in der Staatskasse vorsinden dürften, ohne deßhalb einen besonderen Zinsenaufwand zu veranlassen — so erscheint auch der in Frage kommende Zinsenverlust an und für sich nicht von großer Erheblichkeit. Derselbe würde nur etwa die auf die Jahre 1846 bis 1851 zu gewährenden Zin sen betreffen, welche laut der Beilage Pf zusammen 16,023 Thlr- 12 gr. im Zwanzigguldenfuße betragen, wovon aber zunächst ungefähr der dntte Theil mit 5,341 Thlr. 4 gr. wegen der bereits bei der Hauptstaatskasse vorhandenen Kammercreditkaffenscheine außer Ansatz zu lassen ist, so daß selbst, wenn der nach Obigem vorauszusetzende, keineswegs wahrscheinliche, Fall eintreten sollte, doch immer nur wegen der übrigen 10,682 Thlr. 8 gr. eine Nothwendigkeit vorlie gen würde, diesen Betrag um die Hälfte, oder um 1 krvcent von -A des annoch zu verzinsenden zweiprocentigen Kapitals, folglich um 5,341 Thlr. 4 gr. im Zwanzigguldenfuße zu verstärken- Ein derartiger Mehraufwand dürfte aber kaum einen zureichenden Grund abgeben, um damit die Be anstandung einer an sich als zweckmäßig anerkannten Vorbe reitungsmaßregel für weitere Geldoperatronen zu rechtfertigen; auch würde jedenfalls dagegen der Wegfall desjenigen Re gieaufwandes in Anschlag zu bringen sein, den eine längere Fortdauer der Kammercreditkassenschuld etwa verursacht. Daß der Inhalt des Avertissements der vormaligen Kam- mercreditkassen-Commission vom 11. April 1821 einer zeiti geren Abwickelung dieser Schuld nicht entgegenstehe, ist be-
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