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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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diese Ermächtigung sich nicht auf die Binnenbahnen, also auch nicht auf die oberlausitze.r beziehen. Es war die An sicht der Deputation/ daß diese, Fjügelbahn der Compagnie, welche sich für die Hauptbahn bildet, mit übertragen und ihr die Verpflichtung auferlegt werde, die Ausführung zu dem Zeitpunkte, w<es begehrt werden würde, zu überneh men, keineswegs aber soll die wirkliche Ausführung stattfr'n- den, wenn' sich nicht zuvor die Staatsregierung und Stande darüber vereinbart haben. Also sind die Verhältnisse rück sichtlich der Flügelbahn andere, als in Beziehung auf die Hauptbahn. Ich, muß mich daher gegen die Einschaltung erklären, welche der Abg. Püschel vorgeschlügen hat. Abg. Püschel: Die Ausführung, der Bahn selbst ist Sache für sich. Ich kann mir aber keinen andern Weg der Verhandlung zwischen der Staatsregierung und der künfti gen Baugesellschaft denken, als den: sie legt der Gesellschaft einen Voranschlag über die Hauptbahn und die Flügelbahn vor, und vereinigt sich mit ihr über den Beitrag, mit wel chem sie sich bei diesem Unternehmen betheilkgen will. Es muß also im Voraus die Staatsregierung die Ermächtigung haben, in der Sache so weit zu gehen , als'sie für angemes sen findet. Sie darf nicht sagen müssen: wegen der Haupt bahn wollen wir die und die Begünstigungen gewähren; was aber die Flügelbahn betrifft, so müssen wir die Sache zur Zeit auf sich beruhen lassen ; es ist deßhalb erst eine Ver einbarung mit der nächsten Ständeversammlung erforderlich. Wenn sie sich in dieser Maße gegen die Gesellschaft erklärte, so würde letztere einen Vertrag nicht abschließen können; denn so lange sie km Unklaren wäre, welche Bedingungen wegen . des Baues der Flügelbahn gestellt werden dürften, würde sie auch bedenklich finden, auf die Bedingungen wegen der Hauptbahn einzugehen. Ich glaube daher, es muß im Vor aus die Negierung ermächtigt sein, nach Gutdünken auch in Bezug auf die Flügelbahn zu verfahren. Referent Abg. Georgi (aus Mylau): Die Staats regierung ist ermächtigt, sich höchstens bis zur Hälfte des ^Anlagekapitals zu betheiligen und eine zehnjährige Zinsen garantie auszusprechen. Nach der Ansicht der Deputation . über die Hauptbahn und die Flügelbahn ist die Staatsregierung ermächtigt, der Compagnie diese Zusicherung zu gewähren; sollte aber der Bau durch diese Begünstigung nicht zu erreichen sein- so möchte die Regierung den Staatsbau in erneuerte sorg same Erwägung nehmen. Es würde die Staatsregierung ermächtigt sein, wenn sie unter solchen Bedingungen mit den Actionairen nicht contrahiren könnte, die Hauptbahn le diglich, auf Staatskosten auszuführen. Dieß aber konnte für ,die Flügelbahn nicht ausgesprochen werden, weil es erst hon der Vereinbarung mit künftigen Standen abhängig sein soll. Präsident v. Haase: Ich habe den Antrag des Abg. Püschel absichtlich, nicht zur Unterstützung gebracht, weil ich wünschte, daß sich der. Referent erst über solchen ausspräche, und die Kammer dadurch in den Stand gesetzt würde, sich zu entscheiden, ob sie den Antrag des Abg. Püschel nöti genfalls unterstütze. Will /der Abgeordnete seinen Antrag zur Unterstützung gebracht wissen? Abg. Püschel: Ich werde davon absehen. Präsident v. Haase: Hat sonst Jemand bei Punct 8. und 9. Etwas zu bemerken? Da dieß nicht der Fqll ist, so frage ich : ob die Kammer dem Rathe der Deputation ge mäß die m Punct 8. und 9. verlangte Ermächtigung und Begrenzung in jder von der Deputation gegebenen Fassung (s, oben) aussprechen wolle? — Einstimmig Ja- Referent Abg. Georgi (aus Mylau): Punct 10. der Regierungsvorlage lautet: ' , . „Die Punct 1. genannten Eisenbahnen sollen, sobald es die Umstände bei jeder einzelnen gestatten oder erheischen, in Angriff genommen und, wo irgend thunlich, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren von jetzt an vollendet werden. Die Bestimmung der Reihefolge der Bauführungen und die Vertheilung der verschiedenen Bahnen und Bahnstrecken auf die einzelnen Baujahre wird von dem Gesichtspunkte aus erfolgen, daß zwar auf die Sicherstellung der Verbindungen Mit dem Auslande-zunächst Bedacht zu nehmen sei, daß je doch auch der Bau der inneren Verbindungsbahnen mit dem der Hauptbahnen, auf welche jene influiren sollen, möglichst gleichmäßig fortzuschreiten habe. Anlangend insbesondere die sächsisch-schlesische Bahn linie, so kann der Bau derselben, selbst ohne eine verbind liche Zusage Seiten der preußischen Negierung wegen Wei- terführung der Bahn, schon dann begonnen werden, wenn der Bahnbau 'zwischen Breslau und Bunzlau kräftig in Angriff genommen worden ist' und dessen Fortsetzung von letzterem Orte aus nach Görlitz nach den Umständen gesichert erscheint." Die Deputation sagt .zu Punct 10.:' „Nach dem in vorstehendem Berichte abgegebenen Gutachten würde dieser Punct, wie folgt,' abzufassen sein: Die Punct 1. genannten Eisenbahnen sollen, so bald es die Umstände bei jeder einzelnen gestatten oder erheischen, in Angriff genommen und, wo irgend thun lich , bis zu -Ende des Jahres 1852 vollendet werden- ' Die Bestimmung der Reihefolge der Bauführungen und die Vertheilung der verschiedenen Bahnen und Bahnstrecken auf die einzelnen Baujahre wird von dem Gesichtspunkte aus erfolgen, daß auf Erfüllung der mit den Nachbarstaaten/rücksichtlich gewisser Bahnlinken abgeschlossenen Verträge zunächst Bedacht zu nehmen sei, und der Bau der inneren Verbindungsbahnen erst nach Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel durch die künftigen Ständeversammlungen, so wie nach voll ständiger Sicherung der Ausführung der Bahnen nach dem Auslande zu erfolgen habe. Die Deputation glaubt, daß nach der gegenwärtigen Sachlage der weitere Zusatz (s. Nr. 1. des Anhangs, Seite 11 Spalte 2) der Decretsbeilage:
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