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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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und von der letztem selbst mit 41/gegen 25 Stimmen ange nommenen Antrags zu gedenken, der dahin lautet: das durch das Gesetz vom 10. August 1837 ausge sprochene Expropriationsrecht auf der Linie Zwickau- Chemnitz au^uheben. Der einzige Grund, der diesen Antrag, hervorgerufen haben kann, scheint die Wahrung des Interesses der säch sisch-baierischen Eisenbahn zu sein. Die Deputationen können sich hiermit nicht einverstan den erklären. Es mag wohl nicht verkannt werden, daß jenes Inte resse wesentlich benachtheiliget werden würde, wenn diese Linie gebaut und somit eine Verbindung zwischen Zwickau und Riesa hergestellt werden sollte, da diese Bahn von Werdau ab als Parallelbahn anzusehen sein würde. Allein jene Eisenbahngesellschaft hat keinen Anspruch auf diese Begünstigung, es bestand das Expropriationsrecht auf die Linie Zwickau-Riesa schon, wie die sachsisch-baierische Eisenbahngesellschaft begründet wurde und sie hatte von dem Gesetze Kenmniß. Eine solche Zurückziehung des Gesetzes würde aber eine Zurücksetzung des betreffenden Landestheils sein, die hohe Staatsregierung selbst beantragt diese Zurück nahme nicht, sie will nur diese Linie zur Zeit von der Be theiligung des Staats ausgeschlossen haben (und dieß scheint für die sächsisch-baierische Eisenbahngesellschaft schon eine hin längliche Sicherung), dagegen den Bau durch Privatunter nehmer nicht hindern. Sollte bei der großen Kostspieligkeit des Unternehmens sich eine Privatgesellschaft bilden, so würde dieß den Be weis liefern, daß die Bahn für die dortige Gegend wahres Bedürfniß sei, und dann wird ihm nicht entgegen zu treten sein. Die Deputationen beantragen deßhalb die Ablehnung jenes Antrags. Präsident von Gersdorf: Die Deputation giebt uns den Rath, dem Beschlüsse derzweiten Kammer nicht beizutreten, welcher dahin geht: das durch das Gesetz vom 10. August 1837 ausgesprochene Expropriationsrecht auf der LinicZwickau- Chemnitz aufzuheben. Ich frage die Kammer: ob sie der Deputation hier beistimmt? — Einstimmig: Ja. Referent Bürgermstr. Schill: Punct 4. der Regier rungsvorlage lautet: „Die Mitwirkung des Staats zur Herstellung einer Flü gelbahn von Löbau nach Zittau ist durch die Voraussetzung be dingt, daß die Stadtgemeinde zu Zittau und die Gemeinde zu Herrnhut sich bei dem Gcsammtunternehmen der obcrlausitzer Eisenbahn auf eine verhältnißmaßige Weise mit Actien bethei ligen, auch sich anheischig machen, diese Actien eine bestimmte Reihe von Jahren hindurch im Besitze zu behalten." Im Bericht heißt es: Nach dem obigen Gutachten der Majorität der Depu tationen über die zittau-löbauer Flügelbahn wird die Ableh nung dieses ganzen Punctes empfohlen. Die jenseitige Kammer hat auf Anrathen ihrer bericht erstattenden Deputation dieß zwar auch gethan, jedoch aus einem andern Grunde, nämlich weil sie mit der darin aus gesprochenen Bedingung der Beihülfe der Orte Herrnhut und Zittau nicht einverstanden ist. Präsident von Gersdorf: Ich frage: ob es hier bei dem Gutachten der Deputation bewenden soll? Einstim mig: Ja. Referent Bürgermstr. Schill: Der fünfte Punct lautet: „Die Anlegung und der Betrieb der sämmtlichen unter 1. genannten Eisenbahnen wird Privatunternehmern überlassen, insoweit nöthig, unter angemessener Unterstützung und Mitwir kung Seiten des Staats." Es heißt hier im Berichte: Die Frage: ob der Staat auf alleinige Kosten die Eisen bahnunternehmungen zur Ausführung bringen oder letztere Actiengesellschaften überlassen und sich nur dabei betheiligen soll? ist schon am vorigen Landtage in Erwägung genommen worden und besage der ständischen Schrift vom 20. Ium 1840 hat maü die letztere Modalität als Regel ausgestellt. Die hohe Staatsregierung hat (s. Nr. 1- des Anh-, S. 7 slgd.) und der jenseitige Deputationsbericht (s. Nr. 1. d. Anh., S-25 flgd.) über diese Frage sich nochmals umständlich verbrei tet, und die Erstere sowohl, als die zweite Kammer, haben sich für die zweite Modalität, mithin für Festhaltung des früheren Grundsatzes erklärt. Läßt sich nun auch das Gewicht der Gründe, welche für den Bau auf Staatskosten sprechen, nicht verkennen, und kann man den Vortheil dieser Modalität nicht in Abrede stellen, daß nämlich durch Uebernahme der Eisenbahnbauten auf Staatskosten diese Unternehmung aus dem Kreise der Spekulation kommen und nur hierdurch es möglich wird, neben einem erleichterten, auch den wohlfeilsten Verkehr in Bezug auf Fahr- und Frachtpreise zu gewahren, weil der Staat hierbei von andern Grundsätzen ausgehen wird, als Privatvereine, deren nächster Zweck die möglichst nutzbarste Anlegung ihrer Gelder sein muß, so müssen doch neben den (s. Nr. l. des Anhangs, S. 8) aufgeführten Gegengründen die finanziellen Rücksichten so überwiegend erscheinen, daß ein Beharren bei dem am vorigen Landtage angenommenen, von der Regierung nach nochmaliger reiflicher Erwägung be- vorworteten Grundsatz gerechtfertigt wird. Die Vermehrung der Staatsschuld um mehr als das Doppelte, bis zur Höhe von beinahe 30,000,000 Lhlr. kann der Grundbesitzer nicht mit gleichgültigem Auge ansehen. Kann man auch die Hoffnung hegen, daß, wenn der Staat im Besitz aller Eisenbahnen wäre, in Zeiten der Ruhe und des Flores von Handel und Gewerbe, die durchschnittliche Einnahme den Zinsen- und vielleicht Amortisationsbedarf dergestalt und soweit decken dürfte, daß die Staatskasse nicht höher in Anspruch genommen werden würde, als bei einer theilweisen Betheiligung an einzelnen Bahnen, so möchte doch in Zeiten der Noth eine Ueberlastung des Grundbesitzes, der, 'ob er schon nur mehr mittelbaren Nutzen von den Eisen bahnen zu hoffen, die Staatsschuld doch hauptsächlich zu ver treten hat, nicht ohne Grund zu besorgen sein. Eine vorsichtige Finanzverwaltung dürste sich aber auch schwerlich entschließen und es im Interesse des Staats fin den , in einem Zeitraum von nur wenigen Jahren eine im Verhältniß zur Größe des Landes so große Schuldenmasse zu contrahiren, durch die sich die ^Anschaffung vertheuern müßte, und die dreiprocentigen Staatspapiere herabgedrückt werden würden. Jedenfalls hat die hohe Staatsregierung bei Abschließuna der Verträge über die verschiedenen Eisen bahnen auf Beibehaltung der früher beschlossenen Modalität
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