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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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mit Sicherheit gerechnet, denn sonst würde Sie nicht einen so kurzen Zeitraum für Ausführung sämMtlicher Eisenbahn bauten bestimmt haben- Die jenseitige Deputation hat noch die Frage: ob die betheiligten Landestheile beizuziehen sein möchten? ihrer Er wägung unterlegt, sie aber (s. Nr. 1. des Anhangs, S. 26) verneint; die Deputationen stimmen hiermit vollständig über ein, denn so lange der Grundsatz consequent durchgeführt wird, daß nur diejenigen Bahnen vom Staat unterstützt werden sollen, welche im allgemeinen Interesse des Landes für unent behrlich erachtet werden, so ist ein einzelner Landestheil nicht vorzugsweise begünstigt; es würde sich aber auch sehr schwer ein Maßstab zu Bemessung der Bortheile und des hiernach zu berechnenden Beitrags ausfindig machen lassen. Die zweite Kammer hat hinsichtlich dieses Punktes beschlossen: Die Anlegung und der Betrieb der unter 1. ge nannten Eisenbahnen, rücksichtlich welcher Vertrage mit auswärtigen Regierungen bestehen, oder im Laufe der jetzigen Finanzperiode abgeschlossen wer den, wird Privatunternehmern überlassen, insoweit nöthig, unter angemessener Unterstützung und Mitwir kung Seiten des Staats. Die Modalität der Auf bringung der Mittel für die nicht auf Staatsver trägen beruhenden Bahnen bleibt künftiger Verein barung zwischen Negierung und Ständen Vorbe halten. Der letzte Satz scheint zwar hier nicht ganz an seinem passenden Orte zu sein, dessen Beibehaltung ist jedoch unbe denklich und die Deputationen empfehlen deßhalb: diesem Beschlüsse beizutreten. Referent Bürgermstr. Schill: Was den letzten Satz anlangt, würde er allerdings im Punkt 10. aufzunehmen sein, wo er auch noch vorkommt, jedoch wird es unschädlich sein, zu Vermeidung von Differenzen dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident von Gersdorfr Ich darf wohl fragen: ob man nach dem Beirathe der Deputation dem Beschlüsse der zweiten Kammer hier beitreten wolle? Einstimmig: Za: Referent Bürgermstr. Schill: Der sechste Punct der Regierungsvorlage lautet: „Die Art und Weise der Mitwirkung des Staats bei den verschiedenen Eiscnbahnunternehmungen bleibt im Allgemeinen die nämliche, wie die bei der sächsisch - baierischen Eisenbahn in Anwendung gekommene, unter nachfolgenden näheren Bestim mungen : a) der Staat betheiligt sich bei jedem Unternehmen bis zum dritten Eheste des erforderlichen Anlagekapitals. d) Er schießt überdieß den Gesellschaften die Summe un verzinslich vor, welche, abzüglich des Gewinns durch Strecken fahrten , zur Verzinsung der Einzahlungen auf die Aktien zu 4 Procent während der Bauzeit erforderlich ist, unter der Be dingung, daß der Betrag dieser Vorschüsse nach Vollendung des Baues zum Anlagekapital geschlagen werde und dem Antheile des Staats an letzterem hinzuwachse. W «) Der Staat leistet auf den Dividendengenuß jedes einzel nen Betriebsjahrs von seinem Antheile am Actienkapitale Anh ang (a und b) zu Gunsten der übrigen-Eheklhaber am Unternehmen insoweit Verzicht, als der gesammte Reinertrag des letztem nicht eine Rente von 4 Procent für die im freien Verkehr befindlichen Aktien abwirft. ä) Er garantkrt überdieß den Actionairs die Zinsen nach 4 Procent während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Eröff nung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie. v) Dagegen stipulirt sich derselbe das Recht, nach I5jähri- gem Bestehen der Bahn die Aktien gegen Zahlung des Nenn werths ganz oder zum Ehest, letztem Falls durch successive Aus lassung , an sich zu kaufen und dadurch alleiniger Eigenthümer der Bahn zu werden." Die Deputation sagt: Ist man mit vorstehendem Grundsätze einverstanden, so wird die Art der Betheiligung des Staats näher zu bestim men sein, und dieser Punct enthält die Vorschläge der hohen Staatsregierung, welche (s. Nr. 1. des Anhangs, S. 8 flgd.) in der Decretsbeilage näher motivirt werden. Die Deputationen müssen sich mit den am angeführ ten Orte aufgestellten leitenden Grundsätzen bei Bestimmung der Modalität der Betheiligung vollkommen einverstanden erklären; eine unbeschränkte Zinsengarantie würde dem zwei ten dieser Grundsätze zuwider sein, wie im jenseitigen Bericht (s. Nr-1. des Anhangs, S. 27.) weiter dargethan ist, und die hohe Staatsregierung hat hiervon gänzlich abgesehen; es bleibt hiernach nur die Modalität übrig, wie sie in dem vorliegenden Punct 6. ausgenommen und bei der Betheiligung an dem sächsisch-baierischen Elsenbahnunternehmen in den Hauptzügen beobachtet worden ist. Die hohe Staatsregierung will den vorgelegten Plan nicht als einen exclusiven betrachtet wissen, sondern je nach den Umständen ihn in Anwendung bringen, womit man sich einverstanden erklären und wobei man das Vertrauen hegen kann, daß das Interesse der Staatskasse allenthalben gewahrt werden wird- Die zweite Kammer hat sich mit den Puncten unter s. b. e. 6. einverstanden erklärt, dagegen den Punct unter e. abgelehnt und dafür folgende Bestimmung substituirt: Dagegen stipulirt sich derselbe das Recht des Rückkaufs der Bahn nach den für die sächsisch-baieri- sche Bahn in der Erklärung vom 24. April 1841 Punct 6. festgeftellten Grundsätzen. Die Deputationen halten eine Zektfrist von 15 Jahren, wie sie die Regierungsvorlage enthält, allerdings für zu kurz und zu beschränkend; es läßt sich von ihr auch kaum ein Vortheil hoffen, da nicht zu erwarten ist, daß nach einem so kurzen Zeitraum der Staat einen Ankauf in seinem Inte resse finden werde; ferner sind sie auch der Meinung, daß die Vergütung nach dem Nennwerth der Aktien ebenfalls von der Eheilnahme abhalten könne. Den Actionairs muß die Aus sicht auf einen möglichen Gewinn nicht völlig abgeschnitten werden; dieß wird zur Betheiligung anregen, und der Staat erleidet durch eine höhere Vergütung keinen wirklichen Ver lust, weil in diesem Falle die Aktien schon in einer langem Reihe von Jahren einen höhern Ertrag als 4K jährlich abge worfen haben müssen, und. dann muthmaßlich einen solchen ferner geben werden. Wenn man demohngeachtet den Punct ä. unverändert stehen läßt, obschon die hier zugestandene Begünstigung mit der Beschränkung unter o. im engen Zusammenhang gedacht 1*
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