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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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worden ist, so geschieht es, weil der vorgelegte Plan ein stationärer nicht ist und diese Begünstigung m einzelnen Fal len wohl geeignet sein dürfte, eine Theilnahme hervorzurufen, die sonst nicht da sein würde. Man darf überhaupt die Er mächtigung nicht zu eng fassen; denn will man einmal die Bauten auf Staatskosten vermeiden, dann muß man der Negierung hinsichtlich der Betheiligung und Ertheilung der Begünstigungen einen weitern Spielraum lassen, wenn er nur nicht soweit geht, daß der Bau auf Staatskosten vor zuziehen sein würde, was bei den jetzigen Begünstigungen nach der Ansicht der Deputationen nicht der Fall ist. Die schon erwähnte Fassung der zweiten Kammerton Punct «. wird nun, nachdem der obige Vertrag mit der königlich preußischen Regierung hinsichtlich der sächsisch-schle sischen Bahn abgeschlossen worden ist, eines Zusatzes bedür fen; die königlich preußische Negierung hat sich, wie oben erwähnt, die Erwerbung der Bahnstrecke von der sächsischen Grenze bis Görlitz nach Berfluß von 30 Jahren, von Eröff nung der Bahn an gerechnet, gegen Vergütung des Anlage kapitals oder, bei vorhandener bedeutender Abnutzung, des Taxwerthes Vorbehalten, es wird deßhalb der für die säch- sisch-baierische Eisenbahngesellschaft festgestellte Grundsatz nicht unbeschränkt Platz ergreifen können- Man beantragt deßhalb folgenden Zusatz zu der Fassung der zweiten Kammer: Hinsichtlich der sächsisch-schlesischen Eisenbahn ist jedoch auf die Bestimmungen in dem mit der königlich preußischen Regierung abgeschlossenen Ver trage Rücksicht zu nehmen. Der Negierung wird zu überlassen sein, wie Sie diese Verhältnisse zu reguliren für angemessen findet. Die Deputationen empfehlen: Die Puncte s. b. v. 6. und die Fassung von e., wie sie die zweite Kammer beschlossen hat, mit obigem Zusatz anzunehmen. Staatsminister von Zeschau: Zn anderer Beziehung scheint mir der Zusatz nicht gerade nothwendig zu sein, vielleicht sogar bedenklich; nämlich es ist eine andere Frage, ob die säch sische Regierung der Eisenbahngesellschaft gegenüber sich den Rückfall nach 25 Jahren bedingen kann. Man könnte sich die Möglichkeit denken, daß es der sächsischen Regierung erwünscht sein könnte, nach 25 Jahren die Bahn bis Görlitz zu erwerben. Referent Bürgermstr. Schill: Ich muß dem Herrn Staatsminister Recht geben, wenn die hohe Staatsregierung nach 25 Jahren die ganze Bahn acquirirt. Allein sollte sie keinen Gebrauch davon machen, und sollte die preußische Re gierung die Strecke acquiriren, so sollte ich doch glauben, woraus die Deputation hindeutet, daß «ine Bestimmung getrof fen wird, wie man sich den Actionairen gegenüber zu verhalten hätte; denn sonst wüßte man nicht, wenn nicht bei den Con- cessionsbedingungen darauf Rücksicht genommen wird, welches Verhältniß dann eintreten soll. Staatsminister von Zeschau: Ich halte es für ganz un bedenklich, den Antrag zu stellen, nach der Erläuterung, die der Herr Referent gegeben hat, daß dieser Zusatz sich auf die Concessionsbedingungen für den Lract von der Grenze bis Gör litz bezieht. Bürgermeister Hübler: Es ist oben bemerkt, daß für die ganze Strecke bis Görlitz dieser Zusatz nöthig sei. Präsident von Gersdorf: Wenn nichts weiter bemerkt wird, kann ich wohl die Frage darauf richten: ob die Kammer die Puncte unter a. b. c. ck. und die Fassung unter«., wie sie die zweite Kammer beschlos sen hat, mit obigem Zusatze annehmen wolle? Ein stimmig: Ja. Referent Bürgermstr. Schill: Punct sieben der Re gierungsvorlage lautet: „Die vorstehend unter ä. erwähnte, fünfjährige Zinsenga rantie kann auch auf die Actien der sächsisch-baierischen Eisen bahn nachträglich ausgedehnt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffende Gesellschaft hinsichtlich des Rückkaufs der Bahn durch den Staat der unter e. gedachten Bedingung unterwirft." Die Deputation bemerkt hierzu: Der Vorschlag, welchen dieser Punct enthält, ist in der Voraussetzung gestellt worden, daß Punct 6. e. Annahme finden werde: da dieß nicht erfolgt, so wird dieser Punct abzulehnen sein, wie solches auch die zweite Kammer gethan hat- Präsident vonGersdorf:Jch frage: ob auch Sie diesen Punct ablehnen wollen? — Einstimmig: Ja. Referent Bürgermstr. Schill: Ich habe noch hinzuzu fügen, daß nach dem Protokolle sich die jenseitige Kammer den Vorbehalt gemacht hat, vielleicht nochmals auf diesen Punct zurückzukommen; das kann durch diesen Beschluß nicht abge schnitten sein. — Ich werde mir erlauben, die beiden folgenden Puncte gleich zusammen vorzulesen. Punct 8. und 9. des D e c r et s lauten: „Der Inhalt des Punct 6. bildet zwar im Allgemeinen die Norm für die den Unternehmern von Eisenbahnen vom Staate zu gewährenden Zugeständnisse und'Begünstigungen, ohne jedoch Modifikationen der letztem auszuschließen, wenn die Erreichung des Zwecks dadurch bedingt sein sollte. Auch kann, unter derselben Voraussetzung, bei solchen Ei senbahnen, wo der Hinzutritt des Staats als Actionair mit einem Lheile hes Anlagekapitals nach den obwaltenden Ver hältnissen als minder anwendbar erschiene, dieser Art der Mit wirkung eine andere Unterstützungsmodalität substituirt werden. Die Regierung ist überdieß ermächtigt, allediejenkgen Maß regeln zu ergreifen, welche zur pünktlichen Ausführung der mit den Nachbarstaaten wegen gewisser Bahnlinien abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Verträge und zur Erfüllung der da rin von der Regierung übernommenen Verbindlichkeiten erfor derlich sein sollten. Träten jedoch solche Umstände ein, welche die vollständige Ausführung des Punct 1. skizzlrten Eisenbahnnetzes auf dem Punct 5. flg. bezeichneten Wege überhaupt gefährdet erscheinen ließen, so bleibt die Bestimmung der Mittel und Wege, um die geschmälerte Durchführung des Planes auch in diesem Falle zu
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